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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 253/03
vom 20. April 2004
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
gegen
Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 4. Juli 2003 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist grundsätzlich geklärt,
daß die Unterbrechung der Stromzufuhr durch Beschädigung eines
Stromkabels auf einem nicht zum betroffenen Unternehmen gehörenden
Grundstück im allgemeinen kein betriebsbezogener Eingriff in das Recht am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist (vgl. Senatsurteile BGHZ
29, 65, 74f.; 41, 123, 126 f.; 66, 388, 393; vom 25. Januar 1977 – VI ZR 29/75
– VersR 1977, 616, 617; vom 12. Juli 1977 – VI ZR 137/76 – VersR 1977,
1006, 1007). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß nach der
Senatsrechtsprechung unter besonderen Umständen ein betriebsbezogener
Eingriff in den Tätigkeitskreis des Gewerbebetriebs vorliegen kann. Die
Wertung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich eine
Sache des Tatrichters und im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung des OLG München (BB 1964, 661) betraf als Einzelfallentscheidung einen etwas anders gelagerten Sachverhalt und gibt auch im
Hinblick auf neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keinen Anlaß,
die Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zuzulassen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 58.315,74 €
Müller
Greiner
Pauge
Wellner
Stöhr