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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 246/08
Verkündet am:
20. April 2010
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 19. August 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 16. November 2007 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der individualisierenden
Berichterstattung über eine Straftat in Anspruch.
2
Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen
Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Der
Kläger stellte mehrfach, zuletzt im Jahr 2004, Anträge auf Wiederaufnahme des
Verfahrens, vor deren Verwerfung er sich an die Presse wandte. Im Sommer
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2007 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.morgenweb.de. Dort hielt sie in der Rubrik
"Archiv" sogenannte Teaser zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit,
durch die sie auf im "Archiv" enthaltene und nur Nutzern mit besonderer Zugangsberechtigung zugängliche Beiträge aufmerksam machte. In einem bis ins
Jahr 2007 abrufbaren Teaser, der auf eine Meldung vom 22. Mai 2001 hinwies,
hieß es unter voller Namensnennung der Betroffenen:
3
"Das Verfahren gegen die beiden verurteilten Mörder des Volksschauspielers Walter Sedlmayr wird vorerst nicht wieder aufgerollt. Das Landgericht
Augsburg habe einen Antrag der Brüder W. und L. auf Wiederaufnahme abgelehnt, berichteten gestern ihre Anwälte. Sie legten gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht in München ein".
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Der Kläger sieht in dem Bereithalten des seinen Namen enthaltenden
Teasers zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen,
über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog
i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der den Kläger identi-
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fizierenden Meldung diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Im Jahr 2007, als die Meldung noch verbreitet worden sei, habe sich der
Kläger kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben gewesen
sei, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973
(BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I) zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf
seine bevorstehende Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders
schutzwürdige Interesse des Klägers, nicht weiterhin öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, überwiege das Interesse der Beklagten an der weiteren
Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien. Diesem werde nämlich nicht die Berichterstattung über die Tat, sondern nur die Nennung
der Namen der Täter untersagt.
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Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet häufig
dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien,
rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die
Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung preisgegeben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung
mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat bezogenes
Schlagwort oder über den Namen des Täters auffindbar sei. Auch der Umstand,
dass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein geringerer
Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer als
der vom Bundesverfassungsgericht für die Massenmedien entwickelten Maßstäbe zu.
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Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. Ihre Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint wer-
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den, dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die beanstandete
Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes Internetarchiv handle. Denn eine über das Internet allgemein zugängliche, in die Rubrik
"Archiv" eingestellte Äußerung werde ebenso verbreitet wie jede andere Äußerung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kontrolle über den eigenen Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheblich, ob bereits die erstmalige Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte
rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig gewesen sei.
II.
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Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2
Abs. 1 GG zu.
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1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen,
dass der Beklagten untersagt werden soll, auf ihrer Internetseite den angegriffenen, auf ältere Veröffentlichungen hinweisenden Teaser zum Abruf bereit zu
halten, in dem im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name
des Klägers genannt wird. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung
jedweder künftiger Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus
der Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen
ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269,
1271 m.w.N.; BGHZ 173, 188, 192 jeweils m.w.N.). Der Kläger hat schriftsätzlich deutlich gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten ihn
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identifizierender Meldungen in Form von auf ältere Veröffentlichungen hinweisenden Teasern wie des konkret angegriffenen zum Abruf im Internet wendet.
In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des Klägers verstanden. Dieses Verständnis hat der Kläger auch in Revisionserwiderung bestätigt.
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2. Die Klage ist aber nicht begründet.
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a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das
Bereithalten der den Kläger namentlich als wegen Mordes Verurteilten bezeichnenden Meldung zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichterstattung über eine Straftat unter Nennung des Namens des Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens,
weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den
Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile
BGHZ 143, 199, 202 f.; 178, 213 Rn. 33; vom 15. November 2005 - VI ZR
286/04 - VersR 2006, 274; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - VersR
2010, 359; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.; BVerfGE 35, 202, 226;
BVerfG NJW 2006, 2835; AfP 2009, 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei aktiver
Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht,
sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Täter identifizierende Inhalte
lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar 2010
- VI ZR 243/08 - z.V.b. in BGHZ; Verweyen/Schulz, AfP 2008, 133, 137).
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b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für
geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des
Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5
Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und
Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des
Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR
2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13;
vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar
2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR
19/08 - VersR 2009, 1545 Rn. 16; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; 120, 180,
200 f.; AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403, 1404; vom
17. November 2009 - VI ZR 226/08 – VersR 2010, 220 m.w.N; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.).
13
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der
beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt
worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des Streitfalles nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Infor-
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mationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung
mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
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aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480
Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in
der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen
sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der
Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten
und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so
dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung
zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17).
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Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung
Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor
Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr
sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität
abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier
und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die
Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie
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über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP
2009, 365 Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 143, 199, 204).
16
Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer
Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung
über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn
wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen
angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm
selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen
Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG AfP 2009, 365
Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 143, 199, 204; 178, 213 Rn. 22 f.; vom
15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 Rn. 14).
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Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich
uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und
seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 21).
Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und
Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit
hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das
Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist
allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung
persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit
überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung
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der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch
erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets,
in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten
Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859,
1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006
- Beschwerde Nr. 35841/02, - Österreichischer Rundfunk gegen Österreich,
Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils m.w.N.). Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt
eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in
die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl.
BVerfG NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils m.w.N.).
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bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz
seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter
dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und
ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Zwar kommt dem Interesse des Klägers, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu
bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und
die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist im Sommer 2007 aus der
Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeinträchtigt der beanstandete Teaser sein Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Resozialisierungsinteresses
unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Er
ist insbesondere nicht geeignet, den Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen
oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte.
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Der Teaser enthält wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen
erregt hatte. In ihm wird sachbezogen, zurückhaltend und ohne zusätzliche stigmatisierende Umstände mitgeteilt, dass das Landgericht Augsburg den Antrag
des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen und der Kläger
gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht München eingelegt habe. Die den Kläger identifizierenden Angaben in dem Teaser
waren angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers,
des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und
des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus
unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer
Verurteilung bemühten, zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung unzweifelhaft zulässig.
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In der Art und Weise, wie der Teaser zum Abruf bereitgehalten wurde,
kam ihm eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbreitungsgrad des konkret
gewählten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie sie der Lebach-IEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 202) zugrunde lag,
ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat
unter Betonung der emotionalen Komponente führte (vgl. BVerfGE 35, 202,
228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche
Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu rechnen (BVerfG aaO).
Hingegen setzte eine Kenntnisnahme vom Inhalt des beanstandeten Teasers
im Streitfall eine gezielte Suche voraus. Der Teaser wurde nur auf einer als
passive Darstellungsplattform geschalteten Website angeboten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst
aktiv informieren (vgl. BVerfG NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298, 1299;
Feldmann, JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Er war auch nicht auf den aktuellen
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Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, wo er dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Homepage der Beklagten ins Auge hätte fallen können.
Vielmehr war der Teaser ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf
die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur auf den für Altmeldungen
vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich und für den
Nutzer im Gesamtzusammenhang, insbesondere aufgrund des Inhalts und der
angegebenen
URL
(http://www.morgenweb.de//service/archiv/artikel/
401012111.html), ohne weiteres als Altmeldung erkennbar. Er war auch nicht in
sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihm den Anschein der Aktualität oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneingeschränkt mit der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu Hoecht, AfP 2009,
342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, aaO; LG
Düsseldorf, ZUM 2008, 156).
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Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über
das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. Senatsurteile vom
15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar 2010 - VI ZR
243/08 - z.V.b.; OLG Köln, AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG
Frankfurt, ZUM 2007, 915, 917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 148). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an
der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie
nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar
halten. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw.
ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in „Onlinearchiven“ würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der
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Straftäter vollständig immunisiert würde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember
2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.;
Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, S. 67, 68, 76 m.w.N.).
Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859,
1860; AfP 2009, 365 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei einem schweren Kapitalverbrechen wie im vorliegenden Fall, das in der Öffentlichkeit besondere
Aufmerksamkeit erregt hat.
22
Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen
abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit
hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren
würde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom
9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.; BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197;
AfP 2009, 480 Rn. 62; vgl. ferner BGH, BGHZ 158, 343, 353). Die Beklagte
könnte ihren verfassungsrechtlichen Auftrag, in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren, nicht vollumfänglich wahrnehmen,
wenn es ihr generell verwehrt wäre, dem interessierten Nutzer den Zugriff auf
frühere Veröffentlichungen zu ermöglichen. Würde auch das weitere Bereithalten als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung
zulässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf
im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der
zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte
verpflichtet, sämtliche archivierten Beiträge von sich aus immer wieder auf ihre
Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in
unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche
Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung
die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftä-
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ters - das weitere Vorhalten des Beitrags später rechtswidrig werden lassen
könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.
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d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere
rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts
geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der persönliche und sachliche
Anwendungsbereich der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt eröffnet ist, insbesondere ob es sich bei dem beanstandeten Bereithalten
der den Namen des Klägers enthaltenden Meldung zum Abruf im Internet um
ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1
BDSG handelt. Denn das Bereithalten dieser Meldung unterfällt jedenfalls dem
sogenannten Medienprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für
Rundfunk und Telemedien (RStV) mit der Folge, dass seine Zulässigkeit weder
von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 4 BDSG abhängig ist.
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aa) Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV gelten, soweit Unternehmen oder
Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene
Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen
Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, nur die §§ 5, 7, 9 und 38a BDSG
mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung
des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG oder durch unzureichende technische
oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 BDSG eintreten. § 4
BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten nur zulässig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, kommt
dagegen nicht zur Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR
243/08 - z.V.b.; Herb in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 57 RStV
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Rn. 6 f., 15 f.; Keber in Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht,
§ 41 BDSG Rn. 6, 10a; vgl. zu § 41 BDSG: Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl.,
§ 41 Rn. 2). Das in § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV angeordnete Medienprivileg ist
Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfreiheit. Ohne die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne
Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich;
die Presse könnte ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK,
Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteile
BGHZ 181, 328 Rn. 20; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom
9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.; Waldenberger in Spindler/Schuster,
Recht der elektronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 140; Keber in
Schwartmann, aaO; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 6 ff.; Dörr, ZUM 2004,
536, 540 f.; vgl. auch Art. 9 sowie Erwägungsgründe 17 und 37 der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L. 281, S. 31; EuGH, Urteile vom
6. November 2003 - Rs. C-101/01 - Lindqvist gegen Schweden - ZUM-RD
2004, 107 Rn. 90; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ 2009, 23 ff.; Schlussanträge
der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 37, 39, 66 ff., 81 f.).
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bb) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung
gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 RStV sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte als Anbieterin von Telemedien hat die den Namen des Klägers enthaltende Meldung
ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf im Internet bereitgehalten.
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(1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten
Personenkreis besteht (vgl. Herb in Hahn/Vesting, aaO, Rn. 13; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 23). Es muss die Absicht einer Berichterstattung
im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die Meinungsäußerung
fällt (vgl. BVerfGE 60, 53, 63 f.; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 5 Abs. 1
Rn. 201 f.) - gegeben sein (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 26; Schmittmann in Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse
bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst (Waldenberger
in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 137). Dementsprechend gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise nicht für im Rahmen der Personaldatenverarbeitung anfallende oder im Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug,
zur Akquisition von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte
gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des
Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des
Datenschutzes; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 29; Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 137; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 12/2009, § 41
Rn. 4). Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen
Zwecken umfassend geschützt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO,
Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vorgegebene Medienprivileg schützt insbesondere auch die publizistische Verwertung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des
Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden Veröffentlichung (vgl.
Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar
2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.; EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Rs.
C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ
- 17 -
2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008
in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 65 ff., 81 f. zur Richtlinie
95/46/EG).
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Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann auszugehen, wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen Presseunternehmens dienen (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 30).
28
(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die
den Namen des Klägers enthaltende Meldung ausschließlich zu dem Zweck in
ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf bereitgehalten, damit sie von der
interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen wird. Sie hat damit unmittelbar ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der
Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen
Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte
ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit der
Einstellung der Meldung ins Internet mittlerweile mehrere Jahre vergangen sind.
- 18 -
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Galke
Wellner
Stöhr
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2007 - 324 O 250/07 OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2008 - 7 U 110/07 -