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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 238/07
vom
4. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
18. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der histologische Befund
hatte keinen Einfluss auf die bei der Klägerin schon klinisch fehlerfrei gestellte
Indikation zur operativen Exzision. Das Berufungsurteil verstößt auch nicht gegen
Art. 2, 3, 20 GG. Die angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils zur
Aufklärung über Behandlungsalternativen sind in Übereinstimmung mit der ständigen
Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 24. November 1987
- VI ZR 65/87 - Versr 1988, 190, 191; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03 - VersR
2005, 836 re.Sp. oben) dahin zu verstehen, dass sie eine Aufklärungspflicht bei
mehreren "üblichen" Behandlungsmethoden betreffen. Vortrag dazu, dass die
"Schmalexzision" im Zeitpunkt des Eingriffs bereits "üblich" war, zeigt die
Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht auf. Aus demselben Grund sind die
Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht widersprüchlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 28.121,06 €
Müller
Greiner
Pauge
Vorinstanzen:
Diederichsen
Zoll
LG Kiel, Entscheidung vom 09.09.2005 - 9 O 387/95 OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 196/05 -