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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 152/15
vom
29. November 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:291116BVIZR152.15.0
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2016 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen
von Pentz, Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Februar 2015
wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 32.000,00 €
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
2
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Beklagten zu 1 rügt, weil das Berufungsgericht ihren Vortrag übergangen habe, die Zumutbarkeitsschwelle sei auch deswegen überschritten, weil
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das Berufungsgericht mit der Verurteilung zum Abdruck des begehrten Nachtrags zur erneuten Verbreitung des Verdachts gegen Frau F. und Herrn N. sowie die Firma P. zwinge und die Beklagte zu 1 damit der Gefahr aussetze, mit
weiteren Unterlassungs- und Richtigstellungsansprüchen konfrontiert zu werden, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ausführung der Rüge. Die Zulassungsgründe müssen gem. § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem
Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; "etwas darlegen"
bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen". Der Beschwerdeführer, hat die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen. Das Revisionsgericht muss dadurch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Beschwerdebegründung - unter Einbeziehung der dort in Bezug
genommenen Aktenstellen - und des Berufungsurteils die Voraussetzungen für
die Zulassung zu prüfen. Es soll davon entlastet werden, die Voraussetzungen
der Zulassung anhand der Akten ermitteln zu müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom
1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185). Die Beklagte zu 1 hat
sich zwar auf ihren Vortrag im Berufungsverfahren bezogen, doch war in dem
von ihr benannten Schriftsatz vom 18. August 2013 (S. 47 f) nicht dargelegt,
welche Unterlassungs- und/ oder Richtigstellungsansprüche genau welchen
Inhalts der etwaigen von dem Nachtrag betroffenen Personen bestehen sollen.
Es war dort nur auf die Verfahren allgemein unter Nennung der Aktenzeichen
Bezug genommen worden. Die Beiziehung und Durchsicht der Akten kam im
Revisionsverfahren bzw. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in
Betracht. Eine Prüfung der Erheblichkeit dieses Vortrages konnte so nicht erfolgen.
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3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Galke
von Pentz
Richter am Bundesgerichtshof
Wellner ist wegen Urlaubs
verhindert zu unterschreiben
Galke
Oehler
Klein
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 324 O 628/10 OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2015 - 7 U 44/12 -