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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 60/13
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vom
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23. Oktober 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch die
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Vorsitzende
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Richterin
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Dr.
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Stresemann,
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die
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Richter
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Dr.
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Lemke,
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Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
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Main vom 4. Februar 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
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Der
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Gegenstandswert
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des
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Beschwerdeverfahrens
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beträgt
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15.000 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Beklagte kaufte 2007 von Privatleuten in Deutschland drei phrygische Omphalosschalen und zwei byzantinische Hängegefäße. Die Klägerin
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beruft sich darauf, dass diese Schalen und Gefäße nach türkischem Kulturgutrecht ihr Eigentum seien und dass sie es an den Beklagten nicht verloren habe.
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Sie beantragt, den Beklagten zur Herausgabe der Gefäße zu verurteilen und
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ihm unter Androhung von Ordnungsmaßnahmen aufzugeben, es zu unterlassen, mit türkischen Kulturgütern ohne die erforderliche Genehmigung der türkischen Behörden Handel zu treiben. Der Beklagte bestreitet das Eigentum der
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Klägerin und meint, an den Schalen und Gefäßen wirksam Eigentum erworben
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zu haben. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der
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Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
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II.
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Das Rechtsmittel ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der
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Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt.
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1. Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich hinsichtlich des
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geltend gemachten Anspruchs auf Eigentumsherausgabe gemäß § 6 ZPO
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nach dem Wert der Schalen und Gefäße (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni
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1991 - XII ZR 65/91, NJW-RR 1991, 1210) und hinsichtlich der beantragten
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Unterlassungsverurteilung gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse an der Unterbindung des beanstandeten Verhaltens (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April
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1990 - I ZR 58/89, NJW-RR 1990, 1322 für einen Wettbewerbsverstoß).
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2. Dass diese Werte zusammen den Betrag von 20.000 € überschreiten,
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hat die Klägerin nicht - wie aber geboten (Senat, Beschlüsse vom 25. Juli 2002
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- V ZR 118/02, NJW 2002, 3180 und vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314 Rn. 6) - dargelegt und glaubhaft gemacht.
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a) Die Klägerin hat den Wert beider Anträge in der Klageschrift mit vorläufig 15.000 € angegeben. Sie ist bei diesem Gesamtwert auch auf die Nachfrage des Gerichts nach dem Wert der Schalen und Gefäße geblieben. Sie hat
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den Gesamtwert beider Anträge und nicht nur den Wertansatz für den Herausgabeantrag mit dem, allerdings seinerzeit schon nicht mehr zutreffenden, Hinweis begründet, in einem Verwaltungsrechtsstreit nur um die Gefäße sei ein
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Wert von 20.000 € festgesetzt worden. Tatsächlich war der Wert dieses Verfahrens durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2010
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(8 A 1410/10 Z.) auf 5.000 € herabgesetzt worden.
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b) Substantiierten Vortrag zu einem über 15.000 € hinausgehenden Wert
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beider Anträge hat die Klägerin nicht gehalten.
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aa) Die Klägerin begründet den - allerdings nicht bezifferten - höheren
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Wert wie folgt: Die Schalen und Gefäße stammten aus vorchristlicher Zeit. Ihre
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Bewertung sei schwierig, wie der Umstand zeige, dass die Wertangaben im
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Verlaufe des Rechtsstreits zwischen mehreren 100 € bis hin zu einem dreistelligen Millionenbetrag geschwankt hätten. Maßgeblich sei, dass der Wert allein
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für die Schalen und Gefäße in einem parallelen Verwaltungsrechtsstreit des
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Beklagten mit dem Hessischen Kultusministerium auf 20.000 € festgesetzt
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worden sei. Hier trete noch der Unterlassungsanspruch hinzu. An diesem habe
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die Klägerin ein großes Interesse, weil es ihr darum gehe, einen Präzedenzfall
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zu schaffen. Das führe zu einem Beschwerdewert von „deutlich über 20.000 €“.
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Ob die Klägerin mit diesem Vortrag gehört werden könnte, nachdem die Wertfestsetzung der Vorinstanzen auf ihren Angaben beruht und sie diese Angaben
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nicht ergänzt hat, obwohl durch die Nachfrage des Gerichts und die Angriffe
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des Beklagten gegen diesen Wertansatz Anlass dazu bestand, ist zweifelhaft
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(vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010,
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681, 682 Rn. 5 aE, vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1 und vom
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10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4), muss aber nicht entschieden werden.
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bb) Diese Darlegungen reichen jedenfalls nicht aus.
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(1) Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen unter Vorlage der Expertise einer Kunstsachverständigen den Wert der Schalen und Gefäße mit
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jeweils 250 € angegeben. Er hat ohne Widerspruch seitens der Klägerin vorgetragen, der Kurator des Museums, bei dem die Schalen und Gefäße vorübergehend sichergestellt waren, habe den Wert zunächst mit mehreren hundert
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Millionen Euro angeben, dann aber einräumen müssen, dass sie nicht mehr als
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1.500 € wert seien. Die letztlich erfolgte Festsetzung des Streitwerts in dem
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von der Klägerin angesprochenen Verwaltungsrechtsstreit auf 5.000 € beruhte
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nicht auf dem Wert der Schalen und Gefäße, sondern auf dem Regelstreitwert
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nach dem damals maßgeblichen § 52 Abs. 2 GKG. Expertisen zum Wert der
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Schalen und Gefäße oder andere Unterlagen, die ihre Einschätzung dazu stützen, hat die Klägerin nicht vorgelegt.
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(2) Ein 15.000 € übersteigender Wert beider Anträge ergibt sich auch
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nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Interesse daran, mit dem
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Unterlassungsantrag einen Präzedenzfall nicht nur für sich, sondern für alle
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orientalischen Staaten zu schaffen. Das allgemeine Interesse der Klägerin an
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einem Präzedenzfall besagt nichts darüber, wie ihr Interesse an der Unterbindung des beanstandeten Verhaltens gerade des Beklagten zu bewerten ist,
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gegen den sich ihr Unterlassungsantrag richtet. Dieses Interesse wäre unter
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Darstellung etwa des Umfangs, in dem der Beklagte mit antiken Gegenständen
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türkischer Herkunft handelt, oder der Art und Weise, wie dies geschieht, zu
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konkretisieren (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, NJW-RR
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1990, 1322 für einen Wettbewerbsverstoß). Daran fehlt es.
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3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt, da Anhaltspunkte für
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einen anderen Wert fehlen, wie von der Klägerin vorgetragen, 15.000 €.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Stresemann
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Lemke
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Roth
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Schmidt-Räntsch
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Brückner
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.08.2011 - 2-13 O 212/10 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.02.2013 - 16 U 161/11 -
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