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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZR 59/09
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vom
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29. Oktober 2009
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in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
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beschlossen:
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das
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Schlussurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz
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vom 26. Februar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
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als die Beklagten zur Zahlung eines über 35.479,70 € nebst Zinsen hinausgehenden Betrags verurteilt worden sind.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Gründe:
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I.
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Die Klägerin verlangt von den Beklagten Minderung wegen arglistig verschwiegener Mängel eines verkauften Einfamilienhauses in Höhe von
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76.693,78 €. Die Klage hat das Oberlandesgericht in einem rechtskräftigen
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Grundurteil für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Mit dem angegriffenen
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Schlussurteil hat es die Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden
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Berufung der Klägerin zur Zahlung von 56.700 € nebst Zinsen verurteilt. Die
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Revision hat es nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wenden
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sich die Beklagten gegen eine Verurteilung zur Zahlung von mehr als
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35.479,70 € nebst Zinsen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
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II.
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1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kaufpreis des Einfamilienhauses seinem Wert in mangelfreiem Zustand entspricht. Es hat die Minderung deshalb nicht entsprechend § 472 BGB a. F. nach der Proportionalmethode, sondern auf der Grundlage der Mängelbeseitigungskosten berechnet.
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Den von dem Sachverständigen errechneten Betrag hat es als Nettobetrag angesehen und diesem die Umsatzsteuer hinzugerechnet.
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2. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil
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das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103
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Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, indem es den Minderungsbetrag abweichend von § 472 BGB a. F. berechnet und den von dem
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Sachverständigen errechneten Beträgen die Umsatzsteuer hinzugerechnet hat.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der
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Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen
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(BVerfGE 42, 364, 367; 50, 32, 35; 60, 247, 249). Außerdem darf ein Gericht
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ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen,
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mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem
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bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86,
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133, 144 f.; 96, 189, 204; 108, 341, 345 f.). Es hat in einem solchen Fall auf den
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Gesichtspunkt hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur
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Stellungnahme zu eröffnen (BVerfGE 84, 188, 191; 86, 133, 144; 98, 218, 263;
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BVerfG NVwZ 2006, 586, 587). Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht
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nicht gerecht geworden.
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b) Nach der Rechtsprechung des Senats darf von der in § 472 BGB a. F.
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vorgegebenen Proportionalmethode zur Berechnung der Minderung nur abgewichen werden, wenn der Kaufpreis dem Wert der Kaufsache in mangelfreiem
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Zustand entspricht (Urt. v. 28. Juni 1961, V ZR 201/60, LM Nr. 1 zu § 472 BGB;
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Urt. v. 17. September 1971, V ZR 143/68, WM 1971, 1382, 1383). Diese Voraussetzung nimmt das Berufungsgericht mit der Begründung an, Umstände, die
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Zweifel an der Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises von 660.000 DM
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(= 337.452,64 €) begründeten, seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Dabei berücksichtigt es indessen nicht, dass die Beklagten im Schriftsatz
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vom 12. Januar 2009 (GA 925 ff.) ihre Vorstellungen von der Berechnung der
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Minderung nach dem Sachverständigengutachten vorgetragen und dabei dargelegt haben, dass der Gebäudewert nach dem Sachverständigengutachten
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A.
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345.000 € betrage. Demgegenüber betrage der Einsatzkaufpreis für das
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Gebäude nach Abzug von Einsatzbeträgen für das Grundstück und für Aufbauten nur 217.000 €. Das schließt ein Abgehen von der Proportionalmethode nach
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der Rechtsprechung des Senats aus. Daran änderte es nichts, wenn man mit
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der Beschwerdeerwiderung annähme, der Sachverständige habe den Betrag
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von 345.000 € als Wert des gesamten Anwesens verstanden. Denn dieser läge
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ebenfalls über dem Kaufpreis; ein Abgehen von § 472 BGB a. F. wäre deshalb
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auch bei dieser Sichtweise nicht möglich.
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c) Mit dem Hinzurechnen der Umsatzsteuer hat das Berufungsgericht die
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Beklagten überrascht. Der Sachverständige A.
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hat in seinem Gutachten,
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auf das sich das Berufungsgericht stützt, die Umsatzsteuer nicht angesprochen.
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Deshalb durften die Beklagten die darin genannten Beträge als Bruttobeträge
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verstehen. Das ist auch deshalb der Fall, weil der Sachverständige den Min-
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derwert nicht auf der Grundlage konkret erforderlicher handwerklicher Leistungen, sondern abstrakt auf der Grundlage von Normalherstellungskosten berechnet hat. Diese sind im Zweifel als Bruttobeträge zu verstehen. Daran ändert
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es nichts, dass sich der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor
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dem Berufungsgericht am 5. Februar 2009 mit dem Gutachten des Sachverständigen K.
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auseinandergesetzt hat, der seinerseits ausdrücklich von
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Nettopreisen ausgeht. Denn in der mündlichen Verhandlung haben alle Beteiligten übersehen, dass beide Gutachten wegen der unterschiedlichen Berechnungsansätze in der Frage der Umsatzsteuer nicht vergleichbar waren. Das
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Berufungsgericht hätte die Parteien deshalb auf diesen Punkt hinweisen und
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ihnen Gelegenheit geben müssen, dazu Stellung zu nehmen.
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3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Die Minderung wird nach § 472 BGB a. F. zu berechnen sein. Ein Abgehen von der darin vorgegebenen Proportionalmethode scheidet hier schon
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nach dem Gutachten des Sachverständigen A.
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aus. Denn danach liegt
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der Kaufpreis in jedem Fall unter dem Wert des Objekts in mangelfreiem Zustand.
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b) Die Frage, ob Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist, wird sich nicht ohne
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Rückfrage bei dem Sachverständigen klären lassen, ob die in seinem Gutachten genannten Beträge die Umsatzsteuer einschließen.
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Krüger
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Lemke
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Czub
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Vorinstanzen:
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LG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2006 - 5 O 479/01 OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.02.2009 - 5 U 684/06 -
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