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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 26/15
Verkündet am:
11. Dezember 2015
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 249 Hd
Der Schadensersatzanspruch des Käufers besteht in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn er das mangelbehaftete Grundstück ohne Abtretung des Anspruchs veräußert hat (Bestätigung von Senat, Urteil vom 15. Juni
2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 und Abgrenzung von Senat, Urteil vom 4. Mai
2001 - V ZR 435/99, BGHZ 147, 320).
ZPO § 91a, § 97 Abs. 2
a) Dass ein Kläger in der Lage war, eine (einseitige) Erledigungserklärung bereits vor
dem erstinstanzlichen Gericht abzugeben, schließt eine solche Erklärung und die
hiermit verbundene Umstellung auf einen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz nicht aus.
b) Allerdings kommt in einem solchen Fall die Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO in
Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, auf die Notwendigkeit der Antragsumstellung hinzuweisen.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2015:111215UVZR26.15.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richterinnen
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und
Dr. Brückner,
den
Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Kläger wird das genannte Urteil
unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussrevision im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufungsantrag
zu 3 der Kläger zurückgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in
Höhe von 1.718,49 € erledigt ist.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 45 % und
die Kläger 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die
Beklagte zu 33 % und die Kläger zu 67 %. Die Kosten des
Revisionsverfahrens werden der Beklagten zu 36 % und den
Klägern zu 64 % auferlegt.
Von Rechts wegen
Richter
-3-
Tatbestand:
1
Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 21. April 2009 von
der Beklagten zum Preis in Höhe von 148.000 € ein Hausgrundstück unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Die Kläger, die das Haus ab dem 1. Mai
2009 betreten durften, stellten Feuchtigkeitsschäden im Erdgeschoss sowie
einen Sturmschaden im Dachgeschoss fest. Am 12. Mai 2009 fand ein Ortstermin mit den Parteien, dem Zeugen R.
sowie Dipl.-Ing. J.
statt. Auf der
Grundlage einer „Kostenvorermittlung für Putzerneuerung in der Küche“, die
einen Betrag von „ca. 3.590 € netto“ auswies, beauftragte die Beklagte die später insolvent gewordene Firma B.
GmbH mit der Ausführung entsprechender
Arbeiten. Am 22. Mai 2009 wandten sich die Kläger mit anwaltlichem Schreiben
an den für die Beklagte tätigen Zeugen R.
mit folgendem Inhalt:
„Wir würden daher um eine kurze Bestätigung nach hier (gerne
auch per E-Mail) durch die Verkäuferin bitten, dass sie die Ursachen der Feuchteschäden im Erdgeschoss sowie die dadurch entstandenen Schäden sach- und fachgerecht beseitigen lässt. Gleiches gilt für den Sturmschaden im Obergeschoss. Sämtliche sich
zugunsten der Verkäuferin ergebenden Gewährleistungsansprüche bezüglich der vorgenannten Maßnahmen werden an unsere
Mandanten abgetreten, die die Abtretung annehmen.“
2
Am 25. Mai 2009 erhielt der anwaltliche Vertreter der Kläger das Schreiben mit dem von dem Zeugen R.
angebrachten Vermerk: „Akzeptiert:
Leverkusen 25.5.2009“ und der Unterschrift der Beklagten zurück.
3
Die Kläger, die die Kostenvorermittlung der J.
GmbH für nicht voll-
ständig hielten, setzten der Beklagten mit Schreiben vom 2. Juni 2009 eine
Nachfrist zur sach- und fachgerechten Ausführung der erforderlichen Arbeiten.
Die Beklagte lehnte es ab, weitere als die von der B.
Arbeiten vorzunehmen.
GmbH durchgeführten
-4-
4
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger, die das Grundstück während des
Rechtsstreits veräußert haben, Mängelbeseitigungskosten in Höhe von
9.496,64 € netto. Ferner haben sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen höhere Sanierungskosten, dabei insbesondere die
Mehrwertsteuer zu ersetzen, soweit diese im Zuge der Arbeiten, für die Schadensersatz begehrt werde, anfallen.
5
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen
zur Zahlung von 3.421,01 € nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat
den Klägern, die den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz wegen eines Betrages von 1.718,49 € (Prüfungs- und Untersuchungskosten) für erledigt erklärt
haben, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen beider Parteien
insgesamt 4.630,25 € nebst Zinsen zuerkannt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die vollständige Abweisung
der Klage erreichen. Die Kläger verfolgen mit der Anschlussrevision ihre im
Berufungsrechtszug erfolglos gebliebenen Anträge weiter. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
6
Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger aufgrund der
Vereinbarung vom 22./25. Mai 2009 gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Schadensersatz gemäß § 780, § 241 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 1, § 281 Abs. 1
Satz 1 und § 249 Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 4.630,25 €. Indem die
Beklagte die seitens der Kläger geforderte Bestätigung „akzeptiert“ habe, habe
sie sich wirksam zur Beseitigung der Schäden verpflichtet. Nicht beanspruchen
-5-
könnten die Kläger die Kosten für die Beseitigung der von dem Sachverständigen M.
im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Defekte im Ent-
wässerungssystem, die bei Abschluss der Vereinbarung noch allseits unbekannt gewesen seien.
7
Ihren Schaden könnten die Kläger nach der Höhe der Aufwendungen
berechnen, die zur vertragsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung erforderlich
seien. Hierbei komme es nicht darauf an, dass die Kläger das Grundstück vor
Durchführung der Mangelbeseitigung und ohne Abtretung des Schadensersatzanspruches veräußert hätten.
8
Da die Kläger die Schäden nach Veräußerung des Grundstücks nicht
mehr zur Vermehrung ihres Vermögens beseitigen lassen könnten und entsprechende Absprachen mit den Erwerbern nicht mit Substanz vorgetragen
seien, scheide die beantragte Feststellung hinsichtlich weitergehender Schäden aus. Soweit die Kläger mit ihrer Berufung die Abweisung der Schadensposition „Prüfung des Putzaufbaus und des Putzuntergrundes“ sowie Untersuchungskosten in Höhe von insgesamt 1.718,49 € netto beanstandeten und
nunmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache in dieser Höhe für erledigt erklären wollten, könne dahinstehen, ob die Berufung überhaupt zulässig sei. Jedenfalls habe es den Klägern oblegen, ihren Schaden bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz hinsichtlich aller geltend gemachten
Positionen zu überprüfen. Die Prüfungs- und Untersuchungskosten habe das
Landgericht zu Recht als im Verlaufe des Rechtsstreits entfallen abgewiesen.
II.
9
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussrevision der
Kläger führt zur Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit
-6-
das Berufungsgericht ihren Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 1.718,49 € abgewiesen hat.
10
Zur Revision der Beklagten:
11
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Beklagten im
Ergebnis stand.
12
1. Dass die Beklagte den Klägern dem Grunde nach auf Schadensersatz
haftet, beruht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht
auf der Verletzung der Pflichten aus einem Schuldversprechen im Sinne des
§ 780 BGB in Verbindung mit § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vielmehr können die
Kläger Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 280
Abs. 1 und 3 BGB und § 281 Abs. 1 BGB verlangen. Die zwischen den Parteien am 22./25. Mai 2009 zustande gekommene Vereinbarung ist rechtlich nicht
als abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB, sondern lediglich
als deklaratorisches Anerkenntnis zu qualifizieren.
13
a) Durch ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im
Sinne der §§ 780, 781 BGB soll unabhängig von dem bestehenden Schuldverhältnis eine neue selbständige Verpflichtung geschaffen werden. Hiervon kann
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird
(vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 299/00, NJW 2002, 1791,
1792). Die Angabe des Schuldgrundes spricht deshalb entscheidend für das
Vorliegen eines so genannten deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch
das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll. Der Anerkennende
ist in einem solchen Fall regelmäßig mit der Berufung auf sämtliche Einwendungen und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen, die
ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er rechnete
-7-
(BGH, Urteil vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250, 254 f; Senat,
Urteil vom 30. Mai 2008 - V ZR 184/07, NJW 2008, 3122 Rn. 12).
14
b) Vorliegend stellt sich die Vereinbarung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Inhaltlich ging es um die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, die die Kläger nach Abschluss des Kaufvertrages festgestellt hatten und
deren Beseitigung Gegenstand der Ortsbesichtigung und der Gespräche zwischen den Parteien waren. Erkennbares Ziel der Vereinbarung war es, die
Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der diskutierten Feuchtigkeitsschäden der Ungewissheit zu entziehen, die Pflicht der Beklagten zur Mängelbeseitigung festzulegen und so einen Rechtsstreit um diesen Anspruch zu
vermeiden. Dies schließt die Annahme eines von dem Schuldgrund losgelösten
abstrakten Schuldversprechens im Sinne des § 780 BGB aus.
15
c) Die Beklagte war deshalb gemäß § 439 Abs. 1 BGB verpflichtet, die
Feuchtigkeitsschäden an dem verkauften Objekt zu beseitigen. Auf den im
Kaufvertrag enthaltenen und ihr im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten Haftungsausschluss kann sie sich wegen des Anerkenntnisses
nicht berufen. Da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts trotz
Fristsetzung die Mängel nicht ordnungsgemäß beseitigt hat, ist sie den Klägern
gemäß § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3 BGB und § 281
Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
16
2. Im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des
Berufungsgerichts, den Klägern sei ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von
4.630,25 € entstanden.
17
a) Dass sich die von dem Berufungsgericht in dieser Höhe zuerkannten
Mängelbeseitigungskosten auf den Feuchtigkeitsschaden beziehen, zu dessen
-8-
Beseitigung die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses verpflichtet war, wird
auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
18
b) Die zur Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Kosten können von den Klägern im Rahmen des so genannten kleinen Schadensersatzes
als Schaden geltend gemacht werden, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel
tatsächlich beseitigt wird oder nicht (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014
- V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 33).
19
c) Dass die Kläger zwischenzeitlich das Hausgrundstück ohne Abtretung
des Schadensersatzanspruchs veräußert haben, schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus. Dem steht, anders als das Berufungsgericht meint,
nicht die Rechtsprechung des Senats entgegen, wonach bei der Beschädigung
eines Hausgrundstücks der Schaden dann nicht mehr fiktiv in Höhe der Reparaturkosten abgerechnet werden kann, wenn das Grundstück ohne Reparatur
veräußert und auch der Schadensersatzanspruch nicht an die Erwerber abgetreten worden ist (Senat, Urteil vom 4. Mai 2001 - V ZR 435/99, BGHZ 147,
320, 323 unter teilweiser Aufgabe des Urteils vom 2. Oktober 1981
- V ZR 147/80, BGHZ 81, 385, 392).
20
aa) In dem genannten Urteil vom 4. Mai 2001 ging es um deliktische
Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2, § 909 BGB im Zusammenhang
mit der Beschädigung eines Grundstücks. Zur Begründung des Ausschlusses
eines Geldanspruchs gemäß § 249 Satz 2 aF (= § 249 Abs. 2 BGB) im Falle
einer Veräußerung ohne Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Erwerber hat der Senat darauf hingewiesen, dass auch dieser Geldanspruch eine
besondere Form des Naturalersatzanspruches nach § 249 Satz 1 aF (= § 249
Abs. 1 BGB) darstellt und deshalb wie dieser voraussetzt, dass die Naturalrestitution noch möglich ist. Ist aber eine Naturalrestitution wegen der Veräußerung
-9-
ausgeschlossen, kann der Geschädigte nach der Konzeption des Gesetzes lediglich noch Kompensation seines Schadens gemäß § 251 Abs. 1 BGB verlangen.
21
bb) Wie der Senat bereits entschieden hat, findet diese Rechtsprechung
jedoch keine Anwendung, wenn ein Käufer - wie hier - einen kaufrechtlichen
Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3 BGB, § 280 Abs. 1 und 3 BGB,
§ 281 BGB wegen eines Mangels geltend macht (Urteil vom 15. Juni 2012
- V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 31). Bei einem Schadensersatzanspruch
statt der Leistung scheidet eine Naturalrestitution aus, weil dadurch die Erfüllung der vertraglichen Leistung herbeigeführt würde, die der Besteller - wie in
§ 281 Abs. 4 BGB ausdrücklich geregelt ist - gerade nicht mehr verlangen kann
(vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 179/11, NJW 2013, 370 Rn. 9).
Dieser Anspruch ist deshalb von Anfang an nur auf Geld gerichtet. Damit findet
die Vorschrift des § 249 BGB, die dem Geschädigten einen Anspruch auf Naturalrestitution einräumt und lediglich als besondere Form dieses Herstellungsanspruchs gemäß § 249 Abs. 2 BGB einen Zahlungsanspruch vorsieht, keine Anwendung (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85,
BGHZ 99, 81, 88; Urteil vom 22. Juli 2004 - VII ZR 275/03, NJW-RR 2004,
1462, 1463 zu einem werkvertraglichen Schadensersatzanspruch). Der ansonsten erforderlichen Abgrenzung zwischen einer Entschädigung gemäß § 249
Abs. 2 BGB und einem Schadensersatzanspruch gemäß § 251 BGB bedarf es
nicht. Ebenso wie im Werkvertragsrecht besteht auch im Kaufvertragsrecht der
Schadensersatzanspruch des Käufers in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn er das mangelbehaftete Grundstück ohne Abtretung des Anspruchs veräußert hat.
- 10 -
22
Zur Anschlussrevision der Kläger:
23
Die Anschlussrevision der Kläger hat Erfolg, soweit es um die von ihnen
im Berufungsrechtszug beantragte Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits wegen eines Betrages von 1.718,49 € geht. Im Übrigen ist sie unbegründet.
24
1. Entgegen der Auffassung der Kläger beruht die Aberkennung des Zahlungsanspruchs in Höhe weiterer 3.147,90 € (Kosten für die Erneuerung der
Dachentwässerung) nicht auf Rechtsfehlern. Die Auslegung der Vereinbarung
vom 22./25. Mai 2009 ist im Rahmen der revisionsrechtlich nur beschränkt möglichen Überprüfung (vgl. dazu nur Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13,
NJW-RR 2014, 1423 Rn. 14 mwN) nicht zu beanstanden. Die von den Klägern
auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und
nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
25
2. Keinen Rechtsfehler lässt auch die Beurteilung des Berufungsgerichts
erkennen, die Kläger könnten die Feststellung der Haftung der Beklagten hinsichtlich weitergehender Schäden nicht verlangen. Insoweit fehlt es bereits an
dem für eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Es ist nicht ersichtlich, dass den Klägern ein weiterer Schaden entstehen kann.
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a) Zwar kommt ein Feststellungsinteresse bei einer - hier gegebenen Schadensabrechnung nach den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten
insbesondere im Hinblick auf die Umsatzsteuer in Betracht; denn diese kann ein
Geschädigter erst dann geltend machen, wenn er die Mängelbeseitigung tatsächlich durchführen lässt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2010
- VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330 Rn. 16). Entsprechendes gilt für Vermögens-
- 11 -
nachteile aufgrund eventueller Preissteigerungen und im Zuge der Arbeiten auftretender weiterer Sanierungs- oder Entsorgungskosten.
27
b) Da die Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber
gegenüber den Erwerbern des Grundstücks nicht zu einer Beseitigung der
Mängel verpflichtet sind, können ihnen künftig keine über die zugesprochenen
voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten hinaus gehenden Schäden mehr
entstehen.
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3. Erfolg hat die Anschlussrevision allerdings insoweit, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem in der Berufungsinstanz erstmalig
gestellten Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Höhe eines
Betrages von 1.718,49 € (Prüfungs- und Untersuchungskosten) nicht stattgegeben hat.
29
a) Die von dem Berufungsgericht angedeuteten, aber nicht näher begründeten Zweifel daran, ob die Berufung der Kläger im Hinblick auf diesen Antrag zulässig ist, sind unbegründet. Zwar setzt die durch den Senat von Amts
wegen zu prüfende (§ 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Zulässigkeit der Berufung neben
der Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, dass er erstrebt, diese Beschwer
mit dem Rechtsmittel zu beseitigen. Das vorinstanzliche Begehren muss also
zumindest teilweise weiterverfolgt werden, es darf nicht ausschließlich ein neuer Anspruch geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, MDR 2008, 1351, Rn. 4 mwN). Diese Voraussetzung
ist hier aber bereits deshalb erfüllt, weil die Kläger mit der Berufung unter anderem einen ihnen vom Landgericht aberkannten Zahlungsanspruch in Höhe von
4.357,14 € weiterverfolgt und damit nicht ausschließlich einen neuen Anspruch
geltend gemacht haben.
- 12 -
30
b) Die mangels Zustimmung der Beklagten einseitig gebliebene (teilweise) Erledigungserklärung der Kläger hat zu einer Veränderung des Streitgegenstandes geführt. Sie enthält den Antrag, anstelle des bisherigen Zahlungsantrags in Höhe eines Teilbetrages von 1.718,49 € die Erledigung in der Hauptsache festzustellen (vgl. zur sogenannten Klageänderungstheorie nur BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - X ZB 40/02, MDR 2004, 1251). Die Begründung,
mit der das Berufungsgericht diesen neuen Klageantrag abgewiesen hat, ist
rechtsfehlerhaft. Er ist zulässig und auch in der Sache begründet.
31
aa) Zutreffend ist allerdings, dass die Erstattungsfähigkeit der in dem
Gutachten des in dem selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen M.
aufgeführten Prüfungs- und Untersuchungskosten schon wäh-
rend des Rechtsstreits vor dem Landgericht entfallen ist, nachdem diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einholung des weiteren Gutachtens der
Sachverständigen W.
durchgeführt worden waren. Dass die Kläger des-
halb jedenfalls objektiv in der Lage waren, die Erledigungserklärung bereits in
erster Instanz abzugeben, mag zu einer anteiligen Kostenbelastung gemäß
§ 97 Abs. 2 ZPO führen (siehe III.), schließt die Abgabe einer solchen Erklärung
und die Umstellung auf einen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz aber
nicht aus. Ebenso wie die Erledigung der Hauptsache im Revisionsverfahren
erklärt werden kann, obwohl die materielle Erledigung schon vor Einlegung der
Berufung eingetreten ist und die Erklärung darüber schon im Berufungsverfahren hätte abgegeben werden können (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989
- IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368), ist es einem Kläger grundsätzlich möglich, in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit (teilweise) für erledigt zu erklären,
obwohl ihm dies schon in der ersten Instanz möglich war (vgl. hierzu auch - allgemein gegen eine zeitliche Grenze für die Abgabe der Erledigungserklärung MüKoZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 114).
- 13 -
32
bb) Die Zulässigkeit des neuen Antrags der Kläger hängt auch nicht davon ab, ob das Landgericht die Kläger darauf hätte hinweisen müssen, dass die
Klage in Höhe eines Betrages von 1.718,49 € wegen der von der Sachverständigen W.
durchgeführten Maßnahmen unbegründet geworden ist. Bei
dem Übergang vom ursprünglichen Sachantrag zur Erledigungserklärung handelt es sich um eine privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO (BGH,
Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, NJW 2002, 442). In den Fällen des § 264
Nr. 2 und 3 ZPO kommt § 533 ZPO, der besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz normiert, von vorneherein
nicht zur Anwendung (vgl. Senat, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03,
BGHZ 158, 295, 305 ff.).
33
cc) Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet. Dies kann
der Senat selbst entscheiden, weil es insoweit keiner weiteren tatsächlichen
Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO).
34
(1) Wenn - wie hier - der Kläger die Klage (teilweise) für erledigt erklärt
hat, ist zu prüfen, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten Ereignis zulässig
und begründet war und ob sie durch dieses Ereignis erledigt ist, also unzulässig
oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; andernfalls ist die Klage abzuweisen
(BGH, Urteil vom 22. April 2004 - I ZR 21/02, NJW-RR 2004, 1619, 1620).
35
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von den Klägern
beantragte Feststellung der Erledigung auszusprechen. Die in dem Gutachten
des Sachverständigen M.
enthaltenen Prüfungs- und Untersuchungskosten
in Höhe von insgesamt 1.718,49 € gehörten im Zeitpunkt der Klageerhebung zu
den von der Beklagten als Schadensersatz geschuldeten Mängelbeseitigungskosten. Die auf eine entsprechende Zahlung gerichtete Klage der Kläger war
- 14 -
deshalb zunächst zulässig und auch begründet. Sie ist erst im Verlaufe des
Rechtsstreits dadurch in Höhe der genannten Kosten unbegründet geworden,
dass die von dem Landgericht beauftragte Sachverständige W.
die Maß-
nahmen durchgeführt hat.
III.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und 2 ZPO.
Soweit die Kläger mit ihrer Anschlussrevision Erfolg haben, sind ihnen gemäß
§ 97 Abs. 2 ZPO die anteiligen Kosten der Rechtsmittelverfahren (Berufungsund Revisionsverfahren) aufzuerlegen.
37
Sie obsiegen mit ihrem Antrag auf Feststellung der Erledigung in Höhe
eines Teilbetrages von 1.718,49 € nur aufgrund ihres neuen Antrags in der Berufungsinstanz. Neues Vorbringen im Sinne dieser Vorschrift kann auch eine
(privilegierte) Klageänderung darstellen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 97
Rn. 13; MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 97 Rn. 23). Die Kläger wären bei einer
gewissenhaften Prozessführung bereits im ersten Rechtszug zur Abgabe der
Erledigungserklärung im Stande gewesen. Wie das Berufungsgericht - wenn
auch in anderem Zusammenhang - zutreffend ausführt, hätten sie den von
ihnen geltend gemachten Schaden in der letzten mündlichen Verhandlung hinsichtlich aller Positionen überprüfen und ihre Antragstellung entsprechend anpassen müssen. Da dies unterblieben ist, haben sie in den Rechtsmittelinstanzen zusätzliche Kosten verursacht.
- 15 -
38
Der Anwendbarkeit des § 97 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass das
erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, auf die Notwendigkeit der Antragsumstellung hinzuweisen (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 746, 747;
PG/Schneider, ZPO, 7. Aufl., § 97 Rn. 8, MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl. § 97
Rn. 24). Die Vorschrift hat die Kostengerechtigkeit zum Ziel und soll zugleich
einer Prozessverschleppung entgegenwirken (MüKoZPO/Schulz, 4. Aufl., § 97
Rn. 24). Dieser Grundgedanke greift aber bereits dann ein, wenn bei einer gewissenhaften Prozessführung der in der Rechtsmittelinstanz obsiegenden Partei die zusätzlichen Kosten nicht angefallen wären. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Landgericht die Kläger hätte darauf hinweisen müssen, dass die
Klage in Höhe der Prüfungs- und Untersuchungskosten nachträglich unbegründet geworden ist.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Göbel
Brückner
Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.01.2014 - 14 O 911/10 OLG Köln, Entscheidung vom 30.12.2014 - 17 U 14/14 -