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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 23/10
vom
21. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
17. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig
verworfen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
wird
auf
10.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
2
Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwer, wie es § 26 Nr. 8
EGZPO erfordert, 20.000 € übersteigt.
3
Allerdings ist das Revisionsgericht an die Streitwertfestsetzung durch das
Berufungsgericht nicht gebunden; es hat vielmehr selbst über die Höhe der Beschwer zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR
110/02, MDR 2005, 228). Einer Wertermittlung, wie sie § 3 Halbsatz 2 ZPO vorsieht, bedarf es nicht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Glaubhaftma-
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chung einer Beschwer, die 20.000 € übersteigt (Senat, Beschluss vom 25. Juli
2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).
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An dieser Glaubhaftmachung fehlt es hier. Es ist schon nicht ausreichend
vorgetragen, dass die konkret verlangten Beseitigungsmaßnahmen einen Aufwand in dieser - die eigenen Angaben der Klägerin in den Vorinstanzen weit
übersteigenden - Höhe erfordern würden. Zwar war die eigene Einschätzung
der Klägerin von 10.000 € in der Klageschrift nicht von tatsächlichen Angaben
untermauert. Auch verweist die Beschwerdebegründung zutreffend darauf, dass
die Klägerin und ihr Lebensgefährte bereits in einem vorprozessualen Anschreiben an die Beklagten vom 8. Dezember 2006 im Rahmen eines Vergleichsvorschlags die voraussichtlichen Beseitigungskosten mit 20.000 € bis
25.000 € bezifferten. Diese Angabe war indes ebenso wenig durch tatsächliche
Anhaltspunkte unterlegt und erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächlich anfallenden Kosten für die später mit der Klage konkret verlangten Beseitigungsmaßnahmen.
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Insoweit verweist die Klägerin in der Beschwerdebegründung allein auf
einen Kostenvoranschlag der Fa. W.
vom 16. Dezember 2009. Dieser be-
zieht sich auf das „Bauvorhaben G.
Dr. - Sanierung Garage“ und veran-
schlagt insgesamt einen Bruttobetrag von 36.520,31 € (Baustelleneinrichtung
netto 1.500 €, Erdarbeiten 13.289 €, Beton- u. Maurerarbeiten 15.060 €). Ob es
bei der „Sanierung der Garage“ konkret um die streitgegenständliche Beseitigung der Risse geht oder um darüber hinaus gehende Maßnahmen, lässt sich
weder der Beschwerdebegründung noch dem Kostenvoranschlag selbst entnehmen. Aufgeführt wird zwar unter anderem das „Verpressen der Risse mit
Spezialmörtel“ (Pos. 03.04). Gegenstand des Voranschlags ist aber auch beispielsweise die Verfüllung der Risse im Estrich mit Epoxidharz (Pos. 03.06).
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Risse im Estrich sind nicht Gegenstand der Klage. Erkennbar ist auch nicht, ob
die Ausbesserung von „Wandflächen“ und „Putzfehlstellen“ (Pos. 03.07) im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Ob die Beseitigung der Risse
tatsächlich einen Bodenaushub in dem dort veranschlagten Umfang und die
damit verbundenen erheblichen Betonarbeiten erfordern wird, lässt sich dem
Kostenvoranschlag allein ohne weiteren Sachvortrag nicht entnehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Roth
Schmidt-Räntsch
Brückner
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 02.10.2009 - 14 O 8241/07 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.12.2009 - 13 U 1956/09 -