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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 149/15
vom
18. Februar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:180216BVZR149.15.0
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
3. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis richtig.
Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt
voraus, dass der Vorprozess für den gegen die Beklagten geltend
gemachten Schadensersatzanspruch aus Sicht des Klägers präjudiziell war (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, IX ZR 143/06,
BGHZ 175, 1 Rn. 22 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR
204/09, NJW 2012, 674 Rn. 11 f.). Dies war hier nicht der Fall. Der
Gesichtspunkt der Schadenseinheit führt zu keinem anderen Ergebnis, da er nichts daran ändert, dass eine Hemmung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nur für den jeweils geltend
gemachten Anspruch eintritt (BGH, Urteil vom 21. März 2000,
IX ZR 183/98, NJW 2000, 2678 Rn. 12).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
-3-
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
21.294,06 €.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Göbel
Weinland
Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.09.2014 - 2-4 O 391/13 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2015 - 4 U 218/14 -