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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 135/05
vom
12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. Mai 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung
des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
(§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verkäufer, der den Käufer
über die Möglichkeit berät, eine Eigentumswohnung zu erwerben und zu halten, in
der Regel zwar nicht zur Vorlage einer Rentabilitätsberechnung, sondern nur zur
Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands des Käufers verpflichtet (vgl. Senat,
BGHZ 156, 371, 377). Für den vorliegenden Fall kommt es hierauf aber nicht an,
da das Berufungsurteil jedenfalls von den Ausführungen zu B. I. 2. c) ee) (BU 8 f.)
getragen wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 92.543,83 €.
Krüger
Klein
Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2002 - 15 O 131/02 KG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2005 - 5 U 46/03 -
Stresemann
Roth