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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 104/09
vom
28. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 29. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
12.215,88 €.
Gründe:
I.
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
2
1. Die Beschwer durch ein Urteil, durch das ein Antrag auf Unterlassung
zurückgewiesen wird, wird von dem Wert des Interesses bestimmt, dessen Beeinträchtigung durch das erstrebte Verbot verhindert werden soll (Senat,
Beschl. v. 23. September 2009, V ZR 16/09, juris). Diesen Wert hat das Berufungsgericht zutreffend mit 6.000 € angenommen. Die von dem Kläger in der
Beschwerdebegründung genannten höheren Werte sind weder nachvollziehbar
noch glaubhaft gemacht.
-3-
3
2. Die auf der Abweisung der auf die Vornahme von Handlungen gerichteten Anträge beruhende Beschwer bemisst sich nach dem nach § 3 ZPO zu
bewertenden Interesse des Klägers unter Berücksichtigung des Kostenaufwands (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16 Stichwort "Vornahme von
Handlungen"). Das hat das Berufungsgericht zutreffend mit 3.000 € bewertet.
Die von dem Kläger in der Beschwerdebegründung genannten höheren Werte
entbehren jeder Grundlage und sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
4
3. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit 500 € bewertet.
Dagegen erhebt der Kläger keine Einwende.
5
4. Zusammen mit dem Zahlungsantrag ergibt sich eine Beschwer von
12.215,88 €.
-4-
II.
6
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 GKG; die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 07.11.2008 - 4 O 287/08 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.05.2009 - 19 U 273/08 -