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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 80/07
vom
14. Februar 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 18. Juni 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
373.500 €.
Gründe:
I.
1
Die Beteiligte zu 3 betreibt die Zwangsvollstreckung in das im Eingang
des Beschlusses bezeichnete Grundstück der Schuldnerin.
2
In dem Versteigerungstermin am 22. Mai 2007 wies das Vollstreckungsgericht darauf hin, dass Sicherheitsleistungen nicht mehr durch Bargeld erbracht werden könnten. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ging daraufhin zu dem Terminsvertreter der betreibenden Gläubigerin und
fragte, ob diese auch Bargeld akzeptiere. Der Terminsvertreter erklärte sich
damit einverstanden. Als die Schuldnerin, die 400.000 € in bar mitgebracht
hatte, kurze Zeit später ein Gebot abgeben wollte, sprach ihr Verfahrenbevoll-
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mächtigter den Terminsvertreter der Gläubigerin erneut an. Nachdem dieser
erfahren hatte, dass es sich bei der Bieterin um die Schuldnerin handelte, bestand er auf einer Sicherheitsleistung in gesetzlicher Form.
3
Die Schuldnerin gab sodann ein Gebot von 380.000 € ab. Da sie die beantragte Sicherheit nur durch Übergabe von Bargeld erbringen konnte, wies das
Vollstreckungsgericht das Gebot zurück. Den Zuschlag erhielt der Beteiligte
zu 6 auf ein Gebot von 373.500 €.
4
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Zuschlag an den Beteiligten zu 6
zu versagen.
II.
5
Das Beschwerdegericht meint, die Schuldnerin habe kein wirksames
Gebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht habe auf Verlangen der betreibenden Gläubigerin die Sicherheitsleistung anordnen müssen. Eine abweichende Absprache der Schuldnerin mit dem Gläubigervertreter ändere hieran nichts.
Zudem sei diese dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt gewesen. Die
Schuldnerin könne auch nicht einwenden, dass sie durch das Verhalten der
Gläubigerin davon abgehalten worden sei, sich während der Bietfrist eine zulässige Sicherheitsleistung zu besorgen. Hierzu müsse einem Bieter keine Gelegenheit gegeben werden.
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III.
6
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil sich die Entscheidung des
Beschwerdegerichts im Ergebnis als richtig erweist.
7
Das Vollstreckungsgericht hat den Zuschlag zu Recht auf das Gebot des
Beteiligten zu 6 erteilt. Das höhere Gebot der Schuldnerin konnte schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es bei der Entscheidung über den
Zuschlag erloschen war.
8
Nach § 72 Abs. 2 ZVG erlischt ein Gebot, wenn es zurückgewiesen wird
und der Bieter oder ein Beteiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.
Ob das zurückgewiesene Gebot tatsächlich unwirksam war, ist unerheblich (vgl.
Böttcher, ZVG, 4. Aufl. § 72 Rdn. 3; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG,
12. Aufl., § 72 Rdn. 3). Die Vorschrift des § 72 Abs. 2 ZVG bezweckt, Klarheit
über die Fortgeltung eines Gebots zu schaffen, damit ein Bieter nicht länger als
notwendig an sein Gebot gebunden wird (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 72 Anm.
1.1). Bei fehlendem Widerspruch unterstellt das Gesetz deshalb, dass der Bieter und die Beteiligten die Zurückweisung des Gebots akzeptieren, und ordnet
das Erlöschen des Gebots an. Will ein Bieter die Zurückweisung seines Gebots
anfechten oder sich dies zumindest vorbehalten, muss er daher zunächst das
Erlöschen des Gebots verhindern und der Zurückweisung sofort widersprechen.
9
An einem solchen Widerspruch fehlt es hier. Ausweislich des Protokolls,
welches die Grundlage für die Entscheidung über den Zuschlag bildet (§ 80
ZVG) und daher auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich ist, hat weder
die Schuldnerin noch ein anderer Beteiligter der Zurückweisung ihres Gebots
sofort widersprochen.
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IV.
10
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei
der Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Das steht der Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO
auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entgegen (Senat, BGHZ 170, 378,
Rdn. 7; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285).
11
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich gemäß §§ 47
Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Betrag des Zuschlags, dessen
Aufhebung die Rechtsbeschwerde erstrebt.
Krüger
Lemke
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 22.05.2007 - 423 K 21/06 LG Krefeld, Entscheidung vom 18.06.2007 - 6 T 116/07 -