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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 76/11
vom
14. Dezember 2011
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Mainz vom 29. März 2011 und der Beschluss des
Amtsgerichts Bingen vom 3. Februar 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen
werden dem Saarland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000 €.
Gründe:
I.
1
Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss vom 14. April 2011 Bezug genommen, mit dem der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt hat. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach seiner Entlassung aus der Haft die Rechtswidrigkeit sowohl der Haftverlängerung
als auch der Beschwerdeentscheidung feststellen lassen.
-3-
II.
2
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil weder die Haftverlängerung noch die Beschwerdeentscheidung den Anforderungen an die gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG erforderliche Prognoseentscheidung gerecht
werden. Auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 14. April
2011 wird Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74
Abs. 7 FamFG abgesehen.
III.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83
Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Krüger
Lemke
Brückner
Czub
Weinland
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 03.02.2011 - 110 XIV 1/11 LG Mainz, Entscheidung vom 29.03.2011 - 8 T 45/11 -