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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 16/05
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vom
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14. April 2005
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in dem Zwangsverwaltungsverfahren
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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ZVG
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ZwVwV § 5 Abs. 1;
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BGB § 823 Abs. 1 Ai
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§ 152
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Abs.
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1;
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Der Zwangsverwalter ist befugt, ein auf dem beschlagnahmten Grundstück geführten grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb des Schuldners
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fortzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks
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erforderlich ist und er dabei nicht in Rechte des Schuldners an Betriebsmitteln eingreift, die unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb absolut geschützt sind.
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BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 16/05 - LG Stralsund
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AG Bergen auf Rügen
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
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Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
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Dr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß der 2. Zivilkammer
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des Landgerichts Stralsund vom 16. Juli 2004 aufgehoben.
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Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts
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Bergen auf Rügen vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen.
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Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.000 €.
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Gründe:
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I.
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Im Januar 2004 ordnete das Amtsgericht Bergen auf Rügen auf Antrag
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der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks des Schuldners an, auf dem dieser ein Schloßhotel mit zwei Restaurants betrieb. Der zum Zwangsverwalter bestellte Rechtsanwalt beantragte
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nach der Inbesitznahme des Grundstücks die Genehmigung, das Hotel
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- zumindest
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vorübergehend - selbst zu betreiben.
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Mit Beschluß vom 3. Mai 2004 hat das Amtsgericht dem Verwalter die
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beantragte Genehmigung für die Übergangszeit bis zum Abschluß eines Pachtvertrags mit einem Dritten erteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners
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hat das Landgericht Stralsund den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben.
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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der
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Schuldner beantragt, erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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II.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
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1. Das Beschwerdegericht hält eine Fortführung des Hotelbetriebs durch
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den Zwangsverwalter für unzulässig, weil sich seine Befugnisse auf das beschlagnahmte Grundstück und die mithaftenden Gegenstände beschränkten.
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Der Gewerbebetrieb des Schuldners, zu dem auch immaterielle Betriebsmittel
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wie Firmenname, Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, Betriebsorganisation und Geschäftsbücher gehörten, sei demgegenüber beschlagnahmefrei. Den
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Gläubigern gebührten deshalb nur die Einnahmen aus dem Verwaltungsobjekt,
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nicht aber die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb. Das gelte auch dann,
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wenn sich Grundstück und Gewerbebetrieb, wie hier, praktisch nicht trennen
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ließen. Daß der Schuldner dem Zwangsverwalter die Buchungsunterlagen für
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das Hotel überlassen habe, sei unmaßgeblich, da dieser auch mit Zustimmung
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des Schuldners nicht befugt sei, einen Gewerbebetrieb auf dem beschlag-
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nahmten Grundstück fortzuführen. Einer sinnvollen Zwangsverwaltung seien
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damit zwar Grenzen gesetzt, jedoch dürften die Unterschiede zwischen der
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Zwangsverwaltung und einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
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Schuldners nicht verwischt werden.
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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, daß es
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sich bei der Zwangsverwaltung um eine Einzelvollstreckungsmaßnahme handelt und sich die Befugnisse des Zwangsverwalters auf den von der Beschlagnahme erfaßten Teil des schuldnerischen Vermögens beschränken. Betreibt
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der Schuldner auf dem beschlagnahmten Grundstück ein gewerbliches Unternehmen, teilt sich sein Vermögen mit der Anordnung der Zwangsverwaltung
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deshalb in einen beschlagnahmten, insbesondere das Betriebsgrundstück
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nebst Zubehör (§§ 148 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, §§ 1120, 94, 97, 98 BGB) umfassenden Teil und in das übrige, von der Beschlagnahme unberührte Betriebsvermögen (vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131 m.w.N.). Der Zwangsverwalter übt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur hinsichtlich des beschlagnahmten Teils aus, hier also hinsichtlich des Grundstücks, der darauf
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befindlichen Gebäude und des dem Schuldner gehörenden Betriebsinventars,
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zu dem unter anderem die Einrichtung von Hotel, Restaurants und Küche
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sowie Geschirr, Wäsche und Vorräte zählen (vgl. BGHZ 85, 234, 237 f.; Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 216).
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b) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht aber, soweit es
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den Zwangsverwalter deshalb rechtlich gehindert sieht, die bisherige gewerbliche Nutzung des Grundstücks als Hotel aufrechtzuerhalten.
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Allerdings erfaßt die Beschlagnahme eines Grundstücks im Zwangsverwaltungsverfahren einen auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb des
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Schuldners als solchen nicht (allg.M., vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131;
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Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 Anm. 6.6; Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19
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Bl. 216; Hintzen, Rpfleger 1992, 310). Ist dieser von dem Grundbesitz "ablösbar", kann er also auch an einem anderen Ort ausgeübt werden, steht außer
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Zweifel, daß der Zwangsverwalter den Betrieb nicht fortführen darf, sondern
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dem Schuldner entweder die Räume gegen ein angemessenes Entgelt vermieten oder ihn von dem Grundstück verweisen muß (OLG Celle Rpfleger 1989,
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519,
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520;
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OLG
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Dresden
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MDR 1999,
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889,
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890;
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Haarmeyer/Wutzke/
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Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 5 ZwVwV Rdn. 19).
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Umstritten sind die Befugnisse des Zwangsverwalters dagegen bei Betrieben, die auf der Grundlage eines für eine bestimmte gewerbliche Nutzung
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dauerhaft ausgebauten Grundstücks geführt werden, deren wirtschaftlicher
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Schwerpunkt also auf dem Grundstück liegt (vgl. BGHZ 85, 234, 237 f.). Solche
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grundstücksbezogenen Unternehmen, wie etwa Hotel, Gaststätte, Freizeitpark
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(vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131) oder Kurklinik (vgl. BAG NJW 1980, 2148),
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lassen sich einerseits von dem beschlagnahmten Grundstück nicht lösen, andererseits kann auch das Grundstück in der Regel wirtschaftlich sinnvoll nur zu
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dem Zweck genutzt werden, für das es besonders eingerichtet ist.
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aa) Im Hinblick auf die Verpflichtung, das beschlagnahmte Grundstück in
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seinem Bestand und damit auch in seinem besonderen Nutzungswert zu erhalten (§ 152 Abs. 1 ZVG), wird der Zwangsverwalter überwiegend als berechtigt
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angesehen, ein grundstücksbezogenes Unternehmen im eigenen Namen fortzusetzen, wenn dies in tatsächlicher Hinsicht möglich und ohne Verletzung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften durchführbar ist (RGZ 135, 197, 202; OLG
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Celle Rpfleger 1989, 519; OLG Dresden MDR 1999, 889 für eine Tankstelle mit
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Waschanlage; FG Saarland EFG 2001, 606, 608; LAG Bremen DB 1987, 1847;
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LG Trier Rpfleger 1989, 76; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die
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Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 835, 887;
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Vollkommer, AP BGB § 613a, Nr. 19; Meyer-Stolte, EWiR 1990, 103; Dauenheimer, BB 1979, 989, 990; Herold, DB 1958, 1063 f.; Berges, KTS 1956, 113,
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115; wohl auch Selke, ZfIR 2002, 622, 624 ff.; vgl. auch RGZ 93, 1, 3).
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bb) Nach einer anderen Auffassung soll der Zwangsverwalter ein grundstücksbezogenes Unternehmen des Schuldners dagegen weder verpachten
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noch selbst fortführen dürfen. Andernfalls werde in dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit in ein selbständiges, von der
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Zwangsverwaltung nicht erfaßtes Rechtsgut eingegriffen (OLG Hamm OLGR
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1994, 131; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 Anm. 6.6. ff; Haarmeyer/Wutzke/
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Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., Einl. 37 u. § 5 ZwVwV Rdn. 14 ff.;
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Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl.,
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§ 152 ZVG Rdn. 81 ff.; Dassler/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 152 Rdn. 18; Eickmann,
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Zwangsversteigerung- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 408 f.; Hintzen, Rpfleger 1992, 310). Dies gelte unabhängig davon, ob der Schuldner einer Betriebsfortführung zustimme, denn der in § 152 ZVG festgelegte Aufgabenkreis des Zwangsverwalters könne von den Verfahrensbeteiligten nicht erweitert
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werden
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(Stöber,
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aaO,
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§ 152
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Anm.
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6.8;
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Haarmey-
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er/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 13; Steiner/Hagemann, aaO,
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§ 152 ZVG Rdn. 85; insoweit a.A.: OLG Celle Rpfleger 1989, 519, 520; LG
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Bamberg Rpfleger 1992, 309; Richardi, RdA 1976, 56). Wolle der Gläubiger
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auf die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb zugreifen, und sei es nur mittelbar
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durch Überlassung des Gewerbebetriebs an einen Pächter, könne er dies nur
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in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erreichen
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(OLG Hamm, aaO, S. 132).
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cc) Diese Auffassung überzeugt indessen nicht.
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(1.) Die Aufgaben des Zwangsverwalters bestimmen sich durch den
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Zweck der Zwangsverwaltung, die Ansprüche der Gläubiger aus den Nutzungen des beschlagnahmten Grundstücks zu befriedigen. Er hat deshalb das
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Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um
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das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen (§ 152 Abs. 1 ZVG; vgl. BGH, Beschl. v. 10 Dezember
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2004, IXa ZB 231/03, WM 2005, 244, 245). Dabei soll die bei der Anordnung
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der Verwaltung bestehende Art der Grundstücksnutzung beibehalten werden
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(§ 5 Abs. 1 ZwVwV).
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Sind hierzu gewerbliche Tätigkeiten erforderlich, gehören auch sie zu
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den Aufgaben des Zwangsverwalters (allg.M., vgl. Stöber, aaO, § 152
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Anm. 6.2; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 17; Steiner/Hagemann, aaO, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn. 94; Dassler/Muth, aaO, § 152
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Rdn. 19). Wie die umfassende Einbeziehung von Grundstückszubehör in die
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Verwaltungsmasse (§ 148 Abs. 1 ZVG) und das Recht zur Hinzuziehung von
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Hilfskräften (§ 1 Abs. 2 Satz 4 ZwVwV) deutlich machen, ist der Verwalter dabei nicht auf die reine Bodennutzung beschränkt (Haarmeyer/Wutzke/
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Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 11). Auch unternehmerischen Tätigkeiten wie der Betrieb eines Parkhauses, eines Campingplatzes oder einer Tennishalle werden allgemein für zulässig erachtet (vgl. Stöber, aaO, § 152
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Anm. 6.3; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 17; Steiner/Hagemann, aaO, § 152 Rdn. 100).
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(2.) (a.) Die rechtlichen Grenzen einer solchen, zur ordnungsgemäßen
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Nutzung des Grundstücks erforderlichen, gewerblichen Tätigkeit des Zwangsverwalters bestimmen sich nicht danach, ob mit ihr eine Betriebsfortführung
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verbunden ist. Richtig ist zwar, daß der Zwangsverwalter nicht zur Fortführung
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des - nicht beschlagnahmten - Gewerbebetriebs des Schuldners berufen ist.
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Hierauf zielt seine im eigenen Namen und auf Rechnung der Masse ausgeübte
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Tätigkeit aber auch nicht ab, wenn er ein grundstücksbezogenes Unternehmen
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fortsetzt. Dem Zwangsverwalter kommt es darauf an, das beschlagnahmte
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Grundstück seinem besonderen wirtschaftlichen Gepräge gemäß zu nutzen.
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Wenn er sich vor diesem Hintergrund entschließt, den Gewerbebetrieb des
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Schuldners aufrechtzuerhalten, insbesondere dessen Angestellten und die vorhandene Betriebsorganisation zu übernehmen, maßt er sich nicht die Stellung
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eines Insolvenzverwalters an (so aber OLG Hamm OLGR 1994, 131, 132); insbesondere ist mit seiner Entscheidung keine "Universalsukzession" in alle den
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Gewerbebetrieb betreffenden Schuldverhältnisse des Schuldners verbunden
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(BAG NJW 1980, 2148, 2149). Der Zwangsverwalter greift allein zum Zweck
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der ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks auf die vorhandenen Betriebsstrukturen zurück, weil es in aller Regel unsinnig ist, diese abzuwickeln,
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um anschließend einen neuen Betrieb gleicher wirtschaftlicher Prägung einzurichten (so aber der Vorschlag von Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO,
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§ 5 ZwVwV Rdn. 11). Dies mag sich mittelbar als Verfügung über beschlagnahmtes Vermögen (vgl. Senat, BGHZ 114, 277, 282 f.) und arbeitsrechtlich als
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Fortführung des schuldnerischen Betriebs (vgl. BAG, aaO) darstellen. In erster
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Line erfüllt der Zwangsverwalter aber die ihm durch § 152 ZVG gesetzlich zugewiesene Aufgabe, die durch das Grundstück nebst Bestandteilen und Zubehör verkörperte wirtschaftliche Sachgesamtheit (vgl. Dauenheimer, BB 1979,
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989, 990) zu erhalten und im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zum Zwecke der Zwangsverwaltung zu nutzen (vgl. RGZ 135, 197, 202).
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(b.) Gehindert an der Fortführung eines grundstücksbezogenen Unternehmens ist der Zwangsverwalter nur insoweit, als er damit in unzulässigerweise Weise in nicht beschlagnahmte Rechte des Schuldners eingreift (so zutreffend Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 217). Entgegen der unter
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II. 2. b) bb) dargestellten Auffassung ist das nicht deshalb der Fall, weil der
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Zwangsverwalter bei Fortführung des schuldnerischen Gewerbebetriebs mittelbar auch dessen - nicht der Beschlagnahme unterliegenden - immaterielle Bestandteile nutzt.
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(aa) Es fehlt bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts
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am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
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Geschäftsidee und -organisation, Know-how, good will, Kundenstamm,
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Lieferantenbeziehungen und ähnliche immaterielle Betriebsmittel sind für sich
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genommen kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Sie werden
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einem solchen nur gleichgestellt, wenn auf ihrer Grundlage ein Betrieb eingerichtet und ausgeübt wird, also nur, soweit sie Teil einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit sind (vgl. Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 823
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Rdn. 55). Auch kann das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb nur gegen
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"betriebsbezogene" Eingriffe, also gegen Beeinträchtigungen in Anspruch genommen werden, die die Grundlagen des Betriebs bedrohen, den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder die Tätigkeit
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des Inhabers als solche in Frage stellen (BGH, Urt. v. 18. Januar 1983, VI ZR
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270/80, NJW 1983, 812, 813). Ein abwehrfähiger Eingriff setzt mithin einen im
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Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch bestehenden Funktionszusammenhang der Betriebsmittel voraus.
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Ein solcher Zusammenhang ist im Zeitpunkt der Entscheidung des
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Zwangsverwalters, einen auf dem beschlagnahmten Grundstück geführten
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Gewerbebetrieb des Schuldners fortzusetzen, jedoch nicht mehr vorhanden.
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Die organisatorische Einheit des Betriebsvermögens ist bereits mit der - durch
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die Anordnung der Zwangsverwaltung bewirkte (§§ 20 Abs. 1, 146 Abs. 1
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ZVG) - Beschlagnahme des Grundstücks zerfallen (so auch Haarmeyer/
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Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 5 ZwVwV Rdn. 11). Die
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Beschlagnahme hat zur Folge, daß der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Betriebsgrundstück und - weil die einem grundstücksbezogenen Unternehmen zugeordneten Sachen in aller Regel als Zubehör des
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Betriebsgrundstücks anzusehen sind (BGHZ 85, 234, 237) - über die gesamten
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auf dem Grundstück befindlichen sächlichen Betriebsmittel verliert (§§ 148, 20
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Abs. 2 ZVG, §§ 1120, 94, 97, 98 BGB). Damit ist der Schuldner außer Stande,
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seinen Gewerbebetrieb aufrechtzuerhalten (vgl. Vollkommer, AP BGB § 613a
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Nr. 19 Bl. 216; Herold DB 1958, 1063). Bewirkt aber bereits die Anordnung der
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Zwangsverwaltung das Auseinanderfallen der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das materielle und immaterielle Betriebsvermögen, greift die spätere Entscheidung des Zwangsverwalters, den Betrieb im eigenen Namen fortzusetzen, nicht in einen bestehenden Funktionszusammenhang von Betriebsmitteln ein. Sie führt - im Gegenteil - zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen
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und organisatorischen Einheit.
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(bb.) Im übrigen fehlte es auch an der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs.
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Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen
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Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der
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im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben
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(st. Rspr., vgl. BGHZ 138, 311, 318 m.w.N.). Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird hier nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen (BGHZ 59, 30, 34). Bei der danach gebotenen
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Abwägung der Interessen des Schuldners mit denen der die Vollstreckung
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betreibenden Gläubiger stellt sich die Fortführung des Betriebs durch den
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Zwangsverwalter nicht als unzulässig dar, sondern erweist sich geradezu als
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geboten.
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Dürfte der Zwangsverwalter einen grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb nicht fortführen und nicht an Dritte verpachten, müßte er ihn schließen
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oder das Grundstück dem Schuldner gegen Entgelt überlassen. Die zuletzt genannte Möglichkeit wird häufig unzweckmäßig sein, insbesondere wenn das
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Zahlungsverhalten des Schuldners in der Vergangenheit Anlaß zur Zwangsvollstreckung gegeben hat und deshalb zu erwarten ist, daß der Schuldner
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auch das Nutzungsentgelt alsbald schuldig bleiben wird. Das Recht am Gewerbebetrieb verpflichtet den Zwangsverwalter auch nicht, dem Schuldner die
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Fortführung seines Gewerbebetriebs zu ermöglichen, denn es schützt nicht vor
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den Auswirkungen einer rechtmäßigen Zwangsvollstreckung in Teile des Unternehmens (BGHZ 74, 9, 14 f.).
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Eine auch nur vorübergehende Schließung des Betriebs führt regelmäßig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das Grundstück und für das
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Unternehmen; sie liegt daher weder im Interesse der Gläubiger noch des
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Schuldners. Für die Zwecke der Zwangsverwaltung läßt sich das Grundstück
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dann nur nutzbar machen, wenn sich ein geeigneter Pächter findet, dem es
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lohnend erscheint, darauf einen neuen Betrieb zu eröffnen. Das wird vor allem
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dann kaum aussichtsreich sein, wenn mit der Zwangsverwaltung - wie häufig,
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und so auch hier - die Zwangsversteigerung des Grundstücks eingeleitet worden ist, ein Pächter nach deren Abschluß also mit einer Sonderkündigung des
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Erstehers (§ 57a ZVG) rechnen muß (vgl. OLG Celle Rpfleger 1989, 519; Selke, ZfIR 2002, 622, 625).
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Aus Sicht des Schuldners ist zu berücksichtigen, daß die Zwangsverwaltung nur als vorübergehende Maßnahme gedacht ist; sie ist aufzuheben, sobald die Ansprüche der Gläubiger befriedigt sind (§ 161 Abs. 2 ZVG). Mit der
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Aufhebung der Zwangsverwaltung erlangt der Schuldner wieder die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse über sein Grundstück und die von der Be-
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schlagnahme erfaßten sächlichen Betriebsmittel. Hiermit ist ihm freilich wenig
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gedient, wenn sein Gewerbebetrieb im Rahmen der Zwangsverwaltung eingestellt und so, infolge des Auseinanderlaufens der Belegschaft und des Verlusts
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der Kunden, am Boden liegt oder gar zerstört ist. Demgegenüber stellt es die
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mildere Belastung dar, wenn der Betrieb im Rahmen einer ordnungsgemäßen
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Nutzung des Grundstücks durch den Zwangsverwalter fortgeführt worden ist
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(so auch Selke, aaO).
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Auch soweit die Zwangsverwaltung in erster Linie mit dem Ziel beantragt
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worden ist, die Zwangsversteigerung vorzubereiten (dazu BGH, Beschl. v.
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10. Dezember 2004, IXa ZB 231/03, WM 2005, 244, 245), liegt die Aufrechterhaltung der bisherigen gewerblichen Nutzung des Grundstücks im Interesse
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des Schuldners. Sie ist in der Regel eher als eine Betriebsschließung geeignet,
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den Versteigerungserlös günstig zu beeinflussen, führt also nicht nur zu höheren Einnahmen der Gläubiger, sondern auch zu einer weitergehenden Rückführung der Verbindlichkeiten des Schuldners (vgl. OLG Celle Rpfleger 1989,
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519).
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(c.) Der Fortführung eines Gewerbebetriebs stehen Rechte des Schuldners damit nur entgegen, soweit diese unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum
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Unternehmen durch § 823 Abs.1 BGB geschützt sind, wie etwa gewerbliche
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Schutzrechte, Namensrechte oder das Eigentum an Geschäftsbüchern. Ihre
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Nutzung kann der Zwangsverwalter aber über vertragliche Regelungen mit dem
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Schuldner erreichen (vgl. BAG NJW 1980, 2148, 2149; Vollkommer, AP BGB
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§ 613a Nr. 19 Bl. 217; für zulässig halten dies im allgemeinen auch Stöber,
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ZVG, 17. Aufl., § 152 ZVG Anm. 6.8 und Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn. 91).
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3. Nach diesen Grundsätzen ist der Zwangsverwalter hier befugt, den
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Hotelbetrieb des Schuldners fortzuführen. Daß er in beschlagnahmefreie und
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unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb geschützte Rechtspositionen des Schuldners eingegriffen hätte, behauptet der Schuldner nicht;
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die Buchungsunterlagen hat er freiwillig an den Zwangsverwalter herausgegeben. Der Schuldner meint lediglich, der Zwangsverwalter dürfe das Hotel nicht
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selbst führen, sondern müsse es an einen Dritten verpachten. Hierzu mag der
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Zwangsverwalter nach § 5 Abs. 2 ZvVwV gehalten sein, wenn er einen geeigneten Pächter findet. Solange dies nicht gelingt oder aus anderen Gründen
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unzweckmäßig erscheint, ist er aus den dargelegten Erwägungen - erforderlichenfalls auch für die gesamte Dauer der Zwangsverwaltung (vgl. RGZ 135,
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197, 202) - befugt, den Betrieb selbst fortzusetzen.
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III.
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Der angefochtene Beschluß kann somit keinen Bestand haben. Der Senat ist in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, da auch im übrigen keine Gründe vorliegen, die einer Fortführung des Hotelbetriebs durch den
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Zwangsverwalter entgegenstehen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Insbesondere besitzt er
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die dazu erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung in Form einer Stellvertretererlaubnis nach § 9 GastG (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl., § 9 Rdn. 3). Das führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
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IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Wenzel
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Klein
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Zoll
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Schmidt-Räntsch
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Stresemann
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