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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 205/11
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vom
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8. März 2012
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in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
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Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
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des Landgerichts Paderborn vom 15. Juni 2011 wird auf Kosten
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des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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3.000 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 2001 nach
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Deutschland ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag ab. Die Entscheidung ist seit August 2005 bestandskräftig. Die Abschiebung des Betroffenen scheiterte, da seine Identitätspapiere fehlten und er im Juli 2009 untertauchte. Anfang 2011 wurde er aufgegriffen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 3. Januar 2011
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wurde gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, die mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30. März 2011 um weitere drei Monate verlängert worden ist. Gegen die Verlängerung der Haftanordnung hat der
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Betroffene Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 2 hat sich dieser angeschlossen und beantragt, ihn als Vertrauensperson des Betroffenen an dem
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Verfahren zu beteiligen. Mit Beschluss vom 15. Juni 2011 hat das Landgericht
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die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Seine Abschiebung erfolgte
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am 24. Juni 2011. Mit der Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 2 die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Paderborn und des
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Beschwerdegerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
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II.
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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Haftgründe des
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§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 AufenthG vor. Die Verlängerung der Sicherungshaft sei auch verhältnismäßig.
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III.
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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da der Beteiligte zu 2 nicht beschwerdeberechtigt ist.
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1. Eine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 ergibt sich nicht aus
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§ 59 Abs. 1 FamFG, da er durch die angegriffene Entscheidung nicht in eigenen
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Rechten beeinträchtigt ist.
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2. Er kann die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde auch nicht
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auf § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG) stützen. Nach
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dieser Vorschrift steht einer von dem Betroffenen benannten Person seines
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Vertrauens - unabhängig von der Beeinträchtigung eigener Rechte - zwar das
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Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen zu; dies gilt jedoch nur,
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wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wurde. Durch das
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Erfordernis der erstinstanzlichen Beteiligung sollen Beschwerden solcher durch
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§ 429 Abs. 2 FamFG privilegierter Personen vermieden werden, die am Verfah-
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ren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (vgl. BT-Drucks. 16/6308,
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S. 271 f.). Die fehlende Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren hat zur Folge, dass eine gegenüber § 59 Abs. 1 FamFG erweiterte Beschwerdebefugnis
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nicht besteht. Dies gilt auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des
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Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
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Krüger
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Stresemann
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Brückner
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Czub
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Weinland
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Vorinstanzen:
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AG Paderborn, Entscheidung vom 30.03.2011 - 11 XIV 37/11 B LG Paderborn, Entscheidung vom 15.06.2011 - 9 T 9/11 -
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