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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 205/11
vom
8. März 2012
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Paderborn vom 15. Juni 2011 wird auf Kosten
des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000 €.
Gründe:
I.
1
Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 2001 nach
Deutschland ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag ab. Die Entscheidung ist seit August 2005 bestandskräftig. Die Abschiebung des Betroffenen scheiterte, da seine Identitätspapiere fehlten und er im Juli 2009 untertauchte. Anfang 2011 wurde er aufgegriffen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 3. Januar 2011
wurde gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, die mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 30. März 2011 um weitere drei Monate verlängert worden ist. Gegen die Verlängerung der Haftanordnung hat der
Betroffene Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte zu 2 hat sich dieser angeschlossen und beantragt, ihn als Vertrauensperson des Betroffenen an dem
Verfahren zu beteiligen. Mit Beschluss vom 15. Juni 2011 hat das Landgericht
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die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Seine Abschiebung erfolgte
am 24. Juni 2011. Mit der Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 2 die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Paderborn und des
Beschwerdegerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
II.
2
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Haftgründe des
§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 AufenthG vor. Die Verlängerung der Sicherungshaft sei auch verhältnismäßig.
III.
3
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da der Beteiligte zu 2 nicht beschwerdeberechtigt ist.
4
1. Eine Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 ergibt sich nicht aus
§ 59 Abs. 1 FamFG, da er durch die angegriffene Entscheidung nicht in eigenen
Rechten beeinträchtigt ist.
5
2. Er kann die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde auch nicht
auf § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG) stützen. Nach
dieser Vorschrift steht einer von dem Betroffenen benannten Person seines
Vertrauens - unabhängig von der Beeinträchtigung eigener Rechte - zwar das
Recht der Beschwerde im Interesse des Betroffenen zu; dies gilt jedoch nur,
wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wurde. Durch das
Erfordernis der erstinstanzlichen Beteiligung sollen Beschwerden solcher durch
§ 429 Abs. 2 FamFG privilegierter Personen vermieden werden, die am Verfah-
-4-
ren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (vgl. BT-Drucks. 16/6308,
S. 271 f.). Die fehlende Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren hat zur Folge, dass eine gegenüber § 59 Abs. 1 FamFG erweiterte Beschwerdebefugnis
nicht besteht. Dies gilt auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
IV.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des
Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Krüger
Stresemann
Brückner
Czub
Weinland
Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 30.03.2011 - 11 XIV 37/11 B LG Paderborn, Entscheidung vom 15.06.2011 - 9 T 9/11 -