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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 169/14
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vom
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22. Oktober 2015
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in der Rücküberstellungssache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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FamFG § 62, § 70 Abs. 3 Satz 3
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a) Auch nach der Einführung von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG kann die beteiligte Behörde ein in der Hauptsache erledigtes Freiheitsentziehungsverfahren nicht mit
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dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG fortsetzen.
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b) Eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Rechtsbeschwerde der beteiligten
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Behörde ist auch nach der Einführung von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG nur bei einer entsprechenden Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.
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c) Hat sich die Hauptsache vor Einlegung des Rechtsmittels erledigt, kann die beteiligte Behörde das Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls dann nicht mit einem
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Kostenantrag fortsetzen, wenn das Rechtsmittel hinsichtlich des Kostenpunkts
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nicht zugelassen worden ist.
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BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14 - LG Halle
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AG Merseburg
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
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und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 12. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in
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der Rechtsbeschwerdeinstanz werden dem Landkreis Saalekreis
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auferlegt.
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Damit erledigt sich der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von
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Verfahrenskostenhilfe.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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5.000 €.
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Gründe:
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I.
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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. August 2014 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Rücküberstellung nach Italien bis zum
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4. September 2014 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das
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Landgericht mit Beschluss vom 12. August 2014 unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts den Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft
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zurückgewiesen, die sofortige Entlassung des Betroffenen aus der Haft angeordnet und die Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft festgestellt. Mit der von
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dem Landgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die beteiligte Behörde festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts rechtswidrig war
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und sie in ihren Rechten verletzt, hilfsweise, festzustellen, dass der Beschluss
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„aus dem Kostenpunkt rechtswidrig war“ und sie in ihren Rechten verletzt, und
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dem Betroffenen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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II.
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Nach Ansicht des Landgerichts durfte Haft zur Sicherung der Rücküberstellung des Betroffenen nach Italien nicht angeordnet werden, weil die Rücküberstellungsfrist von sechs Monaten nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG)
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Nr. 343/2003 (ABl. EG Nr. L 50 S. 1 = heute Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU)
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Nr. 604/2013, ABl. EU Nr. 180 S. 31) abgelaufen gewesen sei.
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III.
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Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist unzulässig.
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1. Die Rechtsbeschwerde war bei Einlegung am 8. September 2014 unzulässig, weil sie nach § 70 FamFG in der seinerzeit geltenden Fassung nur bei
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Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft war (Senat, Beschluss vom
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10. Februar 2010 - V ZB 35/10, FGPrax 2010, 98 Rn. 2) und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte.
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2. Sie ist mit dem Inkrafttreten von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG am
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1. August 2015 nicht zulässig geworden.
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a) Nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist zwar auch die Rechtsbeschwerde
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der beteiligten Behörde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft.
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Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das jetzt geltende Verfahrensrecht zugrunde zu legen, weil die Änderung des § 70 Abs. 3 FamFG durch
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Art. 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) mit sofortiger Wirkung
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in Kraft getreten ist und Überleitungsvorschriften, die Ausnahmen für anhängige
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Verfahren vorsehen, nicht erlassen worden sind.
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b) Das führt aber nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.
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aa) Die Hauptsache hatte sich schon vor der Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die beteiligte Behörde erledigt. Die durch das Amtsgericht angeordnete Haft hatte nämlich am 4. September 2014 geendet und war abgelaufen, als die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde vom 8. September 2014
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bei dem Bundesgerichtshof einging.
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bb) Ein Rechtsbeschwerdeverfahren kann die beteiligte Behörde nach
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Erledigung der Hauptsache nicht mit einem Antrag nach § 62 FamFG fortsetzen
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(Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 9,
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11 f.).
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(1) Daran hat sich entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde durch
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die Einführung von § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG mit dem Gesetz vom 27. Juli
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2015 (BGBl. I S. 1386) nichts geändert. Mit dieser Ergänzung hat der Gesetzgeber erreichen wollen, dass sowohl der Betroffene als auch die Behörde zu-
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lassungsfrei Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über die Anordnung
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oder Aufhebung von Haft zur Sicherung der Abschiebung, Zurückschiebung
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oder Rücküberstellung einlegen können (Beschlussempfehlung zu dem Gesetz
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vom 27. Juli 2015 in BT-Drucks. 18/5420 S. 30). Damit hat der Gesetzgeber
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zwar den Gleichlauf der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde mit derjenigen des Betroffenen hergestellt, dessen Fehlen der Senat seinerzeit als zusätzliches Argument für den Ausschluss eines Feststellungsantrags der beteiligten
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Behörde
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angeführt
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hatte
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(Beschluss
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vom
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31.
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Januar
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2013
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- V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 13). Diese Annäherung der Rechtsbehelfe
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ändert aber nichts Entscheidendes.
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(2) Das in der Vorschrift geforderte berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat, hat die an einem
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Freiheitsentziehungsverfahren beteiligte Behörde nicht. Es besteht nämlich an
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sich nicht, weil der Beschwerdeführer durch die Entscheidung lediglich noch
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Auskunft über die Rechtslage erhielte, ohne dass damit eine wirksame Regelung getroffen werden könnte. Es lässt sich nicht schon aus der Beeinträchtigung von - auch der antragstellenden Behörde zustehenden - Rechten im Sinne
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des § 59 Abs. 1 FamFG ableiten. Das Interesse des Beteiligten an der Feststellung der Rechtslage muss vielmehr in besonderer Weise schutzwürdig sein,
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was regelmäßig eine Verletzung von Grundrechten voraussetzt (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 11). Die entsprechende Anwendung der Norm im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
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effektiven Rechtsschutz von Betroffenen und unter Zugrundlegung der Absicht
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des Gesetzgebers, diese Rechtsprechung einfachrechtlich mit § 62 FamFG
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umzusetzen, gerade daraus abgeleitet, dass der Betroffene ohne eine solche
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Vorschrift sein Rehabilitationsinteresse nicht effektiv durchsetzen könnte (Be-
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schlüsse vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9 und
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vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 Rn. 12). Der Gesetzgeber
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hat die Änderung von § 70 Abs. 3 FamFG nicht zum Anlass genommen, die
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Voraussetzungen für die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu verändern. Er hat
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nicht einmal erwogen, durch eine Ergänzung von § 74 Abs. 4 FamFG oder in
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anderer Weise ausdrücklich zu regeln, dass diese Vorschrift auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt. Eine entsprechende Anwendung auf das Rechtsmittel
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der beteiligten Behörde lässt sich unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtfertigen (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 22/12, BGHZ 196, 118
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Rn. 11).
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(3) Sie lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründen. Diese begründet ein berechtigtes Interesse an der
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Feststellung der Rechtswidrigkeit nur, wenn sie konkret ist (OLG Düsseldorf,
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FamRZ 2014, 330, 331) und wenn zu erwarten ist, dass gerade der Beschwerdeführer von einer gleichartigen Rechtsverletzung betroffen sein wird. Daran
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fehlt es aber, wenn nur ein Interesse an der abstrakten Klärung einer Rechtsfrage für die künftige Rechtspraxis einer Behörde angestrebt wird (vgl. für einen
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Notar OLG München, FGPrax 2010, 269; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 62
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Rn. 21). So liegt es hier.
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cc) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht mit dem Hilfsantrag der beteiligten Behörde zulässig, festzustellen dass die Entscheidung des Landgerichts im
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Hinblick auf den Kostenpunkt rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt
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hat.
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(1) Wenn mit diesem Antrag eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde
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auf die Kostenentscheidung angestrebt werden sollte, wäre die Rechtsbe-
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schwerde unzulässig. Das folgt zwar nicht, wie bis zu dem Inkrafttreten des
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FGG-Reformgesetzes, daraus, dass eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig wäre (vgl. zum früheren Recht: § 20a Abs. 1 Satz 1
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FGG). Ein vergleichbarer Ausschluss ist im geltenden Recht nicht mehr vorgesehen. Ein solches Rechtsmittel müsste auch keinen Beschwerdewert erreichen, wenn es sich - wie hier - um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12, NJW
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2013, 3523 Rn. 7 und 27. November 2013 - XII ZB 597/13, NJW-RR 2014, 129
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Rn. 4). Der Antrag wäre jedoch deswegen unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde, die sich allein gegen die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet, nach wie vor der Zulassung bedürfte. Die
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Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist zwar nach § 70 Abs. 3 Satz 3
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FamFG ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in
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§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG genannten Verfahren richtet. Gegenstand
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einer auf den Kostenpunkt beschränkten Rechtsbeschwerde wäre aber nicht
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die Verweigerung der freiheitsentziehenden Maßnahme oder deren Aufhebung,
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sondern allein die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts. Diese wäre
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regelmäßig auch nur daraufhin überprüfbar, ob das Beschwerdegericht die
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Grenzen seines in der Regel bestehenden Ermessens bei der Auferlegung und
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Verteilung der Verfahrenskosten überschritten hat. Nichts spricht dafür, dass
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der Gesetzgeber auch solche Rechtsmittel der beteiligten Behörde ohne Zulassung für statthaft hat erklären wollen (vgl. BT-Drucks. 18/5420 S. 30).
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(2) Eine Umdeutung des Antrags in eine Erledigungserklärung verbunden mit dem Antrag, dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
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scheidet ebenfalls aus.
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Hier war die Hauptsache schon bei Abfassung der Rechtsbeschwerdeschrift der beteiligten Behörde erledigt, weil die ursprünglich angeordnete Haft
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zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen wäre. In dieser Konstellation
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kommt eine Erledigungserklärung verbunden mit einem Kostenantrag nur in
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Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung im Kostenpunkt isoliert angreifbar wäre. Ist das aber - wie hier - nicht der Fall, scheidet sie aus (vgl. Senat,
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Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZB 170/11, NJW-RR 2012, 651 Rn. 7).
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 EMRK
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analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3
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GNotKG.
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Stresemann
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Schmidt-Räntsch
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Göbel
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Weinland
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Haberkamp
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Vorinstanzen:
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AG Merseburg, Entscheidung vom 01.08.2014 - 14 XIV (B) 19/14 LG Halle, Entscheidung vom 12.08.2014 - 1 T 61/14 -
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