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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 169/12
vom
13. Dezember 2012
in der Abschiebungshaftsache
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Stresemann,
die
Richter
Dr. Lemke
und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtanwältin
Dr. Ackermann zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die
Rechtsverfolgung keinen Erfolg hat.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Dresden vom 9. August 2012 wird auf Kosten
des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den
Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Freistaat Sachsen 1/3 und
der Betroffene 2/3 tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
3.000 €.
Gründe:
1
1. Zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde wird auf die
Gründe des in dieser Sache am 12. September 2012 ergangenen Senatsbeschlusses verwiesen.
- 3 -
2
2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens in dem
angefochtenen Beschluss ist zu ändern, weil die Kostenquote bei teilweisem
Obsiegen nach der Dauer, für welche die Haftanordnung im Verhältnis zu der
Gesamtdauer der angeordneten Haft rechtswidrig war, zu bemessen ist. Bei der
hier angeordneten Haft für 64 Tage und der von dem Beschwerdegericht für
rechtswidrig angesehenen Haftdauer von 22 Tagen ergibt sich eine Quote von
1/3 zu 2/3.
3
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 84 FamFG.
Stresemann
Lemke
Brückner
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2012 - 270 XIV 41/12 LG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2012 - 2 T 564/12 -