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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 133/12
vom
13. Dezember 2012
in der Abschiebungshaftsache
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 27. Juni 2012 wird auf Kosten
des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
1.500 €.
Gründe:
I.
1
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht im Wege der
einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für vier Wochen und die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung
angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, der
zwischenzeitlich abgeschoben worden ist, die Feststellung erreichen, dass er
durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in seinen Rechten verletzt worden
ist.
- 3 -
II.
2
1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
3
Nach § 70 Abs. 4 FamFG findet die Rechtsbeschwerde nicht statt gegen
Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder
Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist. Dazu gehören
auch Entscheidungen über einstweilige Anordnungen in Freiheitsentziehungssachen (Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 128/10, juris Rn. 6; Beschluss vom 11. November 2010 - V ZB 123/10, juris Rn. 3 f).
4
Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe der Sache
nach nicht eine einstweilige Anordnung, sondern eine abschließende Entscheidung in der Hauptsache getroffen, trifft nicht zu. Es hat auf der Grundlage von
§ 427 Abs. 1 FamFG nach summarischer Prüfung ausdrücklich eine nur vorläufige Freiheitsentziehung angeordnet, da es die Voraussetzungen der Abschiebungshaft als noch nicht abschließend festgestellt erachtet hat und die endgültige Haftentscheidung erst nach Einsicht in die - ihm noch nicht übersandte Ausländerakte treffen wollte.
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5
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Roth
Weinland
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 11.06.2012 - 43 XIV 103/12 (B) LG Hannover, Entscheidung vom 27.06.2012 - 8 T 23/12 -