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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 122/07
vom
15. Mai 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZVG § 69 Abs. 1
Der Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit leisten, wenn im Versteigerungstermin ohne weiteres festgestellt werden kann, dass der Scheck den
gesetzlichen Anforderungen entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausreichender Höhe verkörpert.
BGH, Beschl. v. 15. Mai 2008 - V ZB 122/07 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss
der
2.
Zivilkammer
des
Landgerichts
Mühlhausen
vom
17. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
69.000 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 4 betreibt die Zwangsvollstreckung in den im Rubrum ge-
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nannten Grundbesitz der Schuldnerin. Weitere Grundstücke der Schuldnerin sind
Gegenstand eines zweiten Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Vollstreckungsgericht bestimmte den Versteigerungstermin in beiden Verfahren auf den 19. Juni
2007.
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An diesem Tag gab die Beteiligte zu 3 zunächst ein auf das zweite Verfahren bezogenes Gebot ab. Als Sicherheit überreichte sie einen bankbestätigten
Scheck über 28.500 €. Die erforderliche Sicherheit betrug 5.750 €.
3
Nachfolgend bot die Beteiligte zu 3 auf die im vorliegenden Verfahren zu
versteigernden Grundstücke 69.000 €. Auf das Verlangen nach Sicherheitsleistung
in Höhe von 7.800 € erklärte sie, der in dem anderen Verfahren übergebene
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Scheck habe dort nur in Höhe von 5.750 € eingebracht werden sollen, und beantragte, die Differenz als Sicherheitsleistung zu verrechnen.
Das Vollstreckungsgericht wies das Gebot mit der Begründung zurück, die
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erforderliche Sicherheitsleistung sei nicht erbracht worden. Der Zuschlag wurde
den Beteiligten zu 2 auf ein Gebot von 68.000 € erteilt.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht, den
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Zuschlagsbeschluss aufgehoben und ihr den Zuschlag auf das Gebot von
69.000 € erteilt. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 2 mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe das Gebot
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der Beteiligten zu 3 zu Unrecht zurückgewiesen. Die erforderliche Sicherheit sei
durch deren Erklärung geleistet worden, dass hierfür der nicht verbrauchte Betrag
aus dem zuvor übergebenen Scheck zu verwenden sei. Ein Bieter, der Sicherheit
mittels eines Schecks bewirke, übergebe dem Vollstreckungsgericht den Scheck
mit dem konkludenten Auftrag, die nicht verbrauchten Beträge zurückzuerstatten.
Diesen Auftrag könne ein Bieter ändern und den Rückforderungsanspruch als Sicherheit einsetzen, solange gewährleistet sei, dass die geforderte Sicherheit bestehe.
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III.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und
zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat der
sofortigen Beschwerde zu Recht stattgegeben.
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Das Gebot der Beteiligten zu 3 über 69.000 € hätte nicht wegen Fehlens
der verlangten Sicherheit zurückgewiesen werden dürfen. Allerdings kann eine
nach § 67 Abs. 1 ZVG verlangte Sicherheit nur durch eines der in § 69 Abs. 1 bis
Abs. 3 ZVG genannten Mittel erbracht werden, also nicht - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - durch Verzicht auf einen gegen die Gerichtskasse
gerichteten Rückzahlungsanspruch.
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Bei der von der Beteiligten zu 3 angebotenen Sicherheit handelte es sich
indessen um eine Leistung im Sinne des § 69 Abs. 1 ZVG. Der Beteiligten zu 3
war es möglich, die Sicherheit durch Verweis auf den dem Vollstreckungsgericht in
dem anderen Verfahren zuvor übergebenen Scheck zu erbringen. Sie hatte ihn
nämlich nur in Höhe der dort erforderlichen Sicherheit, also in Höhe von 5.750 €,
verwendet und konnte den nicht verbrauchten Betrag als weitere Sicherheit einsetzen. Das folgt aus der bei der Übergabe des Schecks konkludent abgegebenen
Verwendungsbestimmung.
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Leistet ein Bieter die Sicherheit mittels eines Schecks, dessen Betrag höher
ist als die erforderliche Sicherheitsleistung, kann er bestimmen, in welcher Höhe
die Sicherheit erbracht werden soll. Fehlt eine ausdrückliche Erklärung des Bieters, ist anzunehmen, dass er Sicherheit nur in Höhe des nach § 68 ZVG erforderlichen Betrages leisten will, sofern sich aus den Umständen nicht ausnahmsweise
etwas anderes ergibt. Denn weder besteht Anlass für eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Sicherheitsleistung noch kann angenommen werden, dass der
Bieter in der Erwartung, Meistbietender zu bleiben, bereits Teilzahlungen auf das
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(künftige) bare Meistgebot zu erbringen beabsichtigt. Der nicht verbrauchte
Scheckbetrag kann damit für eine weitere Sicherheit verwendet werden.
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Die Möglichkeit, einen Scheck auf diese Weise aufzuteilen, ist nicht nur aus
Praktikabilitätserwägungen anzuerkennen, nachdem Sicherheit nicht mehr durch
Übergabe von Geld erbracht werden kann (vgl. dazu Hintzen, Rpfleger 2007, 233,
234 f.). Sie steht auch mit § 69 Abs. 1 ZVG in Einklang. Die Vorschrift verbietet
einem Bieter nicht, mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit zu leisten. Ausreichend ist, dass das Vollstreckungsgericht im Besitz eines Schecks ist, dessen
Geeignetheit zur Sicherheitsleistung im Termin ohne weiteres festgestellt werden
kann. An dieser Voraussetzung fehlt es allerdings, wenn der Scheck im Termin
nicht im Original vorliegt oder wenn das Vollstreckungsgericht nicht sicher beurteilen kann, ob er einen bislang unverbrauchten Wert verkörpert. Daher kann ein Bieter die geforderte Sicherheit beispielsweise nicht dadurch erbringen, dass er auf
einen Scheck verweist, welcher zu einer im Versteigerungstermin nicht vorliegenden Akte eingereicht worden ist.
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So lag es hier indessen nicht. Die den Versteigerungstermin durchführende
Rechtspflegerin war im Besitz des ihr kurz zuvor - ohne ausdrückliche Bestimmung - übergebenen Schecks; ferner war ihr bekannt, dass er den Betrag, der in
dem anderen Verfahren als Sicherheit erforderlich war, um 22.250 € überstieg.
Somit konnte kein Zweifel bestehen, dass der Scheck auch die zweite von der Beteiligten zu 3 zu erbringenden Sicherheit in Höhe von 7.800 € abdeckte und deswegen den Anforderungen des § 69 Abs. 1 ZVG entsprach.
IV.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei
der Zuschlagsbeschwerde und einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdever-
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fahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).
Krüger
Lemke
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 04.07.2007 - 7 K 78/05 LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.09.2007 - 2 T 204/07 -