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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 109/15
vom
18. Februar 2016
in der Abschiebungshaftsache
ECLI:DE:BGH:2016:180216BVZB109.15.0
-2-
Der
durch
V. Zivilsenat
die
des
Bundesgerichtshofs
Vorsitzende
Richterin
hat
am
Dr. Stresemann,
18.
die
Februar
2016
Richterinnen
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die
Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Landshut - 6. Zivilkammer - vom 6. Juli 2015 wird auf Kosten des
Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1
Die
Rechtsbeschwerde
ist
mit
dem
Feststellungsantrag
analog
§ 62 FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Ob das Amtsgericht
gegen die in Art. 104 Abs. 4 GG bzw. - inhaltlich übereinstimmend - in § 432
FamFG normierte Pflicht, von der Anordnung der Haft unverzüglich einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, verstoßen hat,
bedarf keiner Entscheidung, weil dies nicht die Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses zur Folge hätte (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016
-3-
- V ZB 6/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung
wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Göbel
Weinland
Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 06.07.2015 - XIV 3/15 B LG Landshut, Entscheidung vom 06.07.2015 - 62 T 755/15 -