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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 100/07
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V ZB 101/07
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V ZB 102/07
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vom
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13. Dezember 2007
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in dem Rechtsstreit
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in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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-2-
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
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Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
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beschlossen:
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der von den Antragstellern beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt eine
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hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.
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2
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Das Landgericht hat zwar die Rechtsbeschwerde gegen seine Beschlüsse vom 1. August 2007 (2 T 112/07, 2 T 113/07 und 2 T 114/07) zugelassen.
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Gleichwohl ist eine Rechtsbeschwerde unzulässig.
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3
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Soweit die Beteiligte zu 1 gegen diese am 7. August 2007 zugestellten
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Beschlüsse mit Schreiben vom 15. August "sofortige Beschwerde" eingelegt
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hat, wäre die damit gemeinte Rechtsbeschwerde zwar innerhalb der Monatsfrist
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des § 575 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen. Das Rechtsmittel ist aber entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Den mit Schreiben vom 2. Oktober
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eingereichten Prozesskostenhilfeantrag konnte die Beteiligte zu 1 zwar selbst
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stellen. Er ist aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 ZPO bei
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Gericht eingegangen, so dass die Rechtsbeschwerde auch von einem beim
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Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg hätte eingelegt werden können.
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Soweit davon auszugehen ist, dass auch der Beteiligte zu 2 die Rechtsbeschwerde führen möchte und dafür Prozesskostenhilfe erstrebt, fehlt ihm infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen grundsätzlich
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die Antragsbefugnis, § 80 Abs. 1 InsO. Antragsbefugt bliebe er allerdings insoweit, als es um die Frage der Aussetzung nach § 249 ZPO geht. In diesem Umfang hätte aber eine Rechtsbeschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg,
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da - wie das Vollstreckungsgericht schon zutreffend dargelegt hat - die betreibende Gläubigerin infolge ihrer dinglichen Stellung das Zwangsversteigerungsverfahren auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter betreiben darf.
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5
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Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Erfolgsaussicht ist auch nicht deswegen zu bejahen, weil das Beschwerdegericht die
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Rechtsbeschwerde zugelassen und damit die Klärung einer Rechtsfrage für
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erforderlich gehalten hat. Zwar ist die Aufarbeitung ungeklärter Rechtsfragen
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grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmen, sondern dem
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Verfahren in der Sache vorzubehalten. Doch scheitert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier schon an Formalien bzw. (im Verhältnis zum Beteiligten
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zu 2) an Umständen, deren rechtliche Bewertung keinem Zweifel unterliegen.
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Die Rechtsfragen, derentwegen das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zugelassen hat, spielen für die Beurteilung der Erfolgsaussicht keine Rolle.
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Schließlich ist Prozesskostenhilfe für die Beteiligte zu 1 nicht im Hinblick
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darauf zu bewilligen, dass ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
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der Rechtsbeschwerde bzw. des Prozesskostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung
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in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu gewähren wäre. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nämlich weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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Krüger
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Klein
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Czub
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Stresemann
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Roth
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Vorinstanzen:
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AG Görlitz, Entscheidung vom 20.03.2007 - 4 K 459/03 LG Görlitz, Entscheidung vom 01.08.2007 - 2 T 112/07 -
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