You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

59 lines
2.3 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 20/09
vom
28. Januar 2010
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Dem Prozesskostenhilfeantrag der Schuldner war nicht zu entsprechen,
da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
Satz 1 ZPO).
2
Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldner
durch den Abschluss des Räumungsvergleichs mit dem Ersteher entfallen ist.
Da der angefochtene Beschluss keinen Rechtsfehler erkennen lässt und die
Sache keine Rechtsfragen aufwirft, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder zur Fortbildung des Rechts geklärt werden müssten, ist eine Rechtsbeschwerde auch dann ohne Erfolgsaussicht, wenn von einem fortbestehenden
Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen wird.
3
Insbesondere ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen,
dass die Versteigerung trotz dem von den Schuldnern zuvor gestellten Antrag
auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 765a ZPO) durchgeführt werden
konnte; nur die Entscheidung über den Zuschlag musste - wie geschehen nach oder zusammen mit der Entscheidung über den Einstellungsantrag erfol-
-3-
gen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Anm. 58.3 sowie Senat, Beschl. v.
18. Dezember 2008, V ZB 57/08, NJW 2009, 1283). Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO hätten nicht vorgelegen, ist angesichts der von dem
Vollstreckungsgericht eingeholten und rechtsfehlerfrei gewürdigten Gutachten
zu dem Gesundheitszustand des Schuldners nicht zu beanstanden. Dass die
Zwangsversteigerung auch im Übrigen eine Härte für die Schuldner und ihre
Kinder bedeutet, rechtfertigte die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur
dann, wenn diese Härte mit den guten Sitten unvereinbar wäre. Hierfür ist
nichts ersichtlich.
Krüger
Lemke
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 26.08.2009 - 2 K 197/07 LG Potsdam, Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 T 653/09 -