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StbSt (R) 2/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung der Berufspflicht
-2-
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch die Richter Häger, Dr. Raum und Schaal sowie die
Steuerberater Prof. Dr. Bareis und Prof. Guntermann am 24. Oktober 2006
beschlossen:
Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2006
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat merkt an: Im angefochtenen Urteil ist das gegen den Steuerberater durchgeführte Strafverfahren ausführlich dargestellt, namentlich das Absehen von der Anordnung eines Berufsverbots im Urteil des Landgerichts
München II vom 1. April 2003, die Verbüßung von nahezu 2/3 der vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe und die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung. Zudem ist bei der
Sanktionsfindung zu Gunsten des Steuerberaters folgendes in Rechnung
gestellt worden: „Die sonstigen außerhalb des Vereins- und Firmengeflechts
um U.
bestehenden Mandate wurden beanstandungsfrei geführt und der
Betroffene ist nach der durch Strafverfahren und Haft bewirkten Zäsur mit
Erfolg dabei, sich wieder beruflich zu etablieren.“ Angesichts alles dessen ist
-3-
auszuschließen, dass das Oberlandesgericht München bei der zur Sanktionsfindung angestellten Gesamtabwägung etwa den Gesichtspunkt des langen Zurückliegens der Taten außer Betracht gelassen haben könnte.
Häger
Bareis
Raum
Schaal
Guntermann