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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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RiZ(R) 3/07
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Verkündet am:
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17. April 2008
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(
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)
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Prüfungsverfahren
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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_____________________
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DRiG § 26 Abs. 3
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Bei der in einem anhängigen Gerichtsverfahren prozessleitend zur Vorbereitung einer richterlichen Entscheidung angeordneten Aktenversendung an das
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Landesjustizministerium muss der Richter nicht den Dienstweg einhalten.
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BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 17. April 2008 - RiZ(R) 3/07
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Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg
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-2des Richters
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Antragsteller und Revisionskläger,
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gegen
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den
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Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
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wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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-3-
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin am
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Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka, Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer sowie die
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Richterin am Bundesgerichtshof Mayen
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des
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Dienstgerichthofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg vom 22. März 2007 abgeändert.
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1.
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Das an den Antragsteller gerichtete Schreiben
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des Antragsgegners vom 2. September 2005 ist
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unzulässig, soweit darin ausgeführt wird: "Ich
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erwarte, dass Sie zukünftig den Dienstweg einhalten. Ich darf zudem darauf aufmerksam machen, dass Ihre Verfahrensweise im Zusammenhang mit den prozessleitenden Verfügungen
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vom 5. Juli 2005 im Ministerium der Justiz und
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bei mir auf Überraschung gestoßen ist. Dass Sie
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das Ministerium der Justiz in zwei laufenden Zivilrechtsstreitigkeiten zu einer Stellungnahme
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über die Verfassungsmäßigkeit des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes aufgefordert haben, ist bemerkenswert. Auch ich halte dieses
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Vorgehen für befremdlich. Ohne Ihre prozessleitenden Verfügungen nach Form und Inhalt wer-
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ten zu wollen, möchte ich Sie auch daran erinnern, dass die Justizverwaltung mit Blick auf die
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durch die Verfassung garantierte und geforderte
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richterliche Unabhängigkeit gehalten ist, sich in
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laufenden Gerichtsverfahren einer inhaltlichen
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Stellungnahme zu Rechtsfragen tunlichst zu
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enthalten."
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2.
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Der Widerspruchsbescheid des Antragsgegners
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vom 20. November 2006 wird aufgehoben.
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Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Z.
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. In zwei dort an-
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hängigen Zivilverfahren übersandte er mit Schreiben vom 18. Juli 2005
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die Zivilakten des Amtsgerichts Z.
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an das Ministerium der Justiz des
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Landes Sachsen-Anhalt mit dem näher ausgeführten Bemerken, er habe
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Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Schiedsstellen- und
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Schlichtungsgesetzes und gebe - bevor er die Voraussetzungen des
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Art. 100 GG prüfe - Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Ministerium der
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Justiz teilte ihm mit Schreiben vom 8. August 2005 mit, es beabsichtige
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vor dem Hintergrund der nach der Verfassung garantierten und geforder-
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ten Unabhängigkeit der Richter nicht, im Rahmen der beiden Verfahren
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zu der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen. Die
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Akten würden deshalb über das Oberlandesgericht Naumburg zur weiteren Bearbeitung zurückgesandt.
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Der Antragsgegner übersandte dem Antragsteller die beiden Akten
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über die Direktorin des Amtsgerichts Z.
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mit Begleitschreiben vom
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2. September 2005. Dort heißt es unter Anderem:
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"Ich erwarte, dass Sie zukünftig den Dienstweg einhalten. Ich darf
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zudem darauf aufmerksam machen, dass Ihre Verfahrensweise im
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Zusammenhang mit den prozessleitenden Verfügungen vom 5. Juli
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2005 im Ministerium der Justiz und bei mir auf Überraschung gestoßen ist. Dass Sie das Ministerium der Justiz in zwei laufenden
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Zivilrechtsstreitigkeiten zu einer Stellungnahme über die Verfassungsmäßigkeit des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes
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aufgefordert haben, ist bemerkenswert. Auch ich halte dieses Vorgehen für befremdlich. Ohne Ihre prozessleitenden Verfügungen
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nach Form und Inhalt werten zu wollen, möchte ich Sie auch daran
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erinnern, dass die Justizverwaltung mit Blick auf die durch die Verfassung garantierte und geforderte richterliche Unabhängigkeit
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gehalten ist, sich in laufenden Gerichtsverfahren einer inhaltlichen
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Stellungnahme zu Rechtsfragen tunlichst zu enthalten".
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Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2006 wandte sich der Antragsteller an
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den Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg
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mit dem Antrag, festzustellen, dass die Weisung, den Dienstweg einhalten zu müssen und vor einer möglichen Vorlage eines Landesgesetzes
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nach Art. 100 GG keine Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des
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Landes Sachsen-Anhalt einholen zu dürfen, sowie der damit verbundene
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Vorhalt, die Verfahrensweise des Richters sei befremdlich, unwirksam
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seien. Das nach Hinweis des Dienstgerichtshofs in der Folge durchge-
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führte Widerspruchsverfahren endete mit Bescheid des Antragsgegners
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vom 20. November 2006, mit dem er den Widerspruch des Antragstellers
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zurückwies.
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Der Antragsteller hat daraufhin am 29. November 2006 bei dem
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Dienstgerichtshof für Richter die Fortsetzung seines Verfahrens nach
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§ 26 DRiG beantragt und geltend gemacht, durch den Inhalt des Schreibens vom 2. September 2005 werde in seine richterliche Unabhängigkeit
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unzulässig eingegriffen.
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Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht
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Naumburg hat den Antrag mit Urteil vom 22. März 2007 zurückgewiesen
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und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Das Schreiben des Antragsgegners vom 2. September 2005 in der
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Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2006 beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. Der Antragsgegner habe in dem Schreiben lediglich eine Rechtsansicht kundgetan, wie seiner Erwartung nach Verfahrensakten an das im jeweiligen
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Zivilrechtsstreit nicht beteiligte Ministerium der Justiz als oberster
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Dienstbehörde versandt werden sollten. Hierin sei allenfalls eine die Art
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und Weise der Aktenversendung und damit eine dem äußeren Ordnungsbereich zuzuordnende Regelung zu sehen. Diese beeinträchtige
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die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ebenso wenig wie die
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Bestimmung des § 299 Abs. 2 ZPO, nach welcher der Vorstand des Gerichts dritten Personen, die selbst nicht am Rechtsstreit beteiligt seien,
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die Einsicht in die Akten gestatten und die Versendung an sie anordnen
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könne. Was die Einholung der Stellungnahme selbst angehe, sei diese
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im Rahmen der Prüfung des Art. 100 GG nicht erforderlich und auch
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nicht angezeigt. Die Justizverwaltung dürfe dem Richter bei der rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen des Art. 100 GG schon mit Rücksicht
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auf Art. 97 GG weder Hilfestellung leisten noch ihm eine bestimmte Entscheidung nahe legen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner - vom
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Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassenen - Revision.
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Wegen seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 30. Mai 2007
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und vom 9. Januar 2008 Bezug genommen.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Naumburg vom 22. März 2007 abzuändern und festzustellen,
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dass Weisung und Vorhalt in dem Schreiben des Antragsgegners vom
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2. September 2005 unzulässige Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit darstellten.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG) ist begründet.
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I.
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Die Entscheidung des Dienstgerichtshofs für Richter hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Antragsteller beanstandete Passage des Schreibens des Antragsgegners vom 2. September 2005 in der
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Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2006 stellt eine
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Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar.
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1. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt zunächst darin, dass der Antragsgegner sein Befremden über die Zuschriften des Antragstellers an das Ministerium der Justiz in zwei anhängigen
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Verfahren geäußert und den Antragsteller zugleich darauf hingewiesen
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hat, dass für die vom Ministerium erbetenen Stellungnahmen kein Raum
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bestehe.
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a) Dies beinhaltet zwar - anders als der Antragsteller meint - keine
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Weisung, wohl aber - entgegen der in dem Schreiben des Antragsgegners enthaltenen weiteren Bemerkung, er wolle die prozessleitenden
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Verfügungen nicht nach Form und Inhalt werten - eine kritische Bewertung der Verfahrensweise des Antragstellers und zusätzlich einen Hinweis für künftige Fälle vergleichbarer Art.
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b) Zu Recht macht der Antragsteller geltend, es handele sich insoweit um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Maßnahmen der Dienstaufsicht sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur unmittelbare Eingriffe, sondern auch alle Einflussnahmen einer für die Dienstaufsicht in Betracht kommenden Stelle, die sich auf die Tätigkeit des
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Richters nur mittelbar auswirken, etwa Anregungen oder Meinungsäußerungen dienstaufsichtsführender Stellen, die sich in irgendeiner Weise
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kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines Richters in einem konkreten Fall befassen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 9. März 1967
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- RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 282 f., vom 5. Februar 1980 - RiZ(R) 2/79,
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BGHZ 76, 288, 290 f. und vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90,
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41, 43) und auf eine direkte oder indirekte Weise nahe legen, wie der
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Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll (vgl. etwa BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 aaO S. 43 f. und vom 14. April 1997 - RiZ(R)
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3/96, DRiZ 1998, 20, 22). Diese Voraussetzungen erfüllt das angefochtene Schreiben. Der Antragsgegner bringt darin ausdrücklich sein Befremden über die Verfahrensweise des Antragstellers in den beiden anhängigen Verfahren zum Ausdruck und erteilt darüber hinaus für die Zukunft den Hinweis, die Justizverwaltung sei gehalten, in laufenden Gerichtsverfahren keine inhaltlichen Stellungnahmen abzugeben. Auch
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wenn dies in der Sache zutreffend sein mag, enthält und beabsichtigt es
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doch eine Einflussnahme auf den konkreten Fall und die erwünschte
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künftige Verfahrensweise des Antragstellers.
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c) Diese Maßnahme der Dienstaufsicht ist unzulässig, da sich
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Dienstvorgesetzte im Kernbereich richterlicher Tätigkeit jeglicher Einflussnahme zu enthalten haben (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom
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9. März 1967 - RiZ(R) 2/66, BGHZ 47, 275, 282 f. und vom 10. Januar
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1985 - RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241) und die Entschließung des Antragstellers, sich mit der Bitte um Stellungnahme an das Ministerium der
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Justiz zu wenden, eine dem Kernbereich zuzuordnende richterliche Tätigkeit ist.
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aa) Nach § 26 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht
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nur, soweit nicht seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Im
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Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit ist
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nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen,
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sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen
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(st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Oktober 1963 - RiZ(R) 1/62,
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BGHZ 42, 163, 169, vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467,
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468 f. und vom 22. Februar 2006 - RiZ(R) 3/05, NJW 2006, 1674, 1675).
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Selbst nicht ausdrücklich vorgeschriebene richterliche Handlungen gehören zu dem der Dienstaufsicht entzogenen Kernbereich der Rechtsprechung, sofern sie nur in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des
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Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (BGH, Urteile vom 14. April 1997 aaO S. 469, vom
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3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 435 und vom
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22. Februar 2006 aaO). In diesem Bereich sind Maßnahmen der Dienstaufsicht selbst dann nicht zulässig, wenn die Rechtsanwendung für fehlerhaft gehalten oder das Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz
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stehend angesehen wird; nur wenn es sich um einen offensichtlichen,
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jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt, kann etwas anderes gelten
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(st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. September 1976 - RiZ(R) 3/75,
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BGHZ 67, 184, 187, vom 1. Dezember 1983 - RiZ(R) 5/83, DRiZ 1984,
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194, 195, vom 12. Oktober 1995 - RiZ(R) 2/95, DRiZ 1996, 371, 372,
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vom 5. Juli 2000 - RiZ(R) 6/99, NJW-RR 2001, 498, 499 und vom
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3. November 2004 - RiZ(R) 4/03, NJW-RR 2005, 433, 435 m.w.Nachw.).
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bb) Die Entschließung des Antragstellers, die Akten in einem konkreten bei ihm anhängigen Verfahren zur Vorbereitung einer von ihm in
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richterlicher Unabhängigkeit zu treffenden Entscheidung durch prozessleitende Verfügung an das Ministerium mit der Bitte um Stellungnahme
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zu übersenden, ist Ausübung richterlicher Tätigkeit in diesem Sinne und
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daher einer Dienstaufsicht grundsätzlich entzogen. Der Senat hat das
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bereits für die unmittelbare Übersendung einer Akte an ein Ministerium
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im Zusammenhang mit der Vorbereitung der vergleichsweisen Erledigung
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eines Rechtsstreits entschieden (BGH, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ(R)
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2/66, BGHZ 47, 275, 285 ff., 287). Dies gilt hier entsprechend. Die unmittelbare Anfrage des Antragstellers an das Ministerium der Justiz des
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Landes Sachsen-Anhalt stand - was auch der Antragsgegner nicht
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in Zweifel zieht - im Zusammenhang mit der vom Antragsteller erwogenen Entscheidung einer Vorlage nach Art. 100 GG. Die Entscheidung
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über die Vorlage nach Art. 100 GG gehört zum Kernbereich der von
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der Unabhängigkeitsgarantie umfassten richterlichen Tätigkeit (vgl.
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Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. § 1 Rdn. 80, § 12 Rdn. 27). Damit sind einer
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Dienstaufsicht ebenso wie im Falle der Streitentscheidung grundsätzlich
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auch alle diese Vorlageentscheidung des Richters vorbereitenden prozessleitenden Anordnungen entzogen. Das Gericht hat in richterlicher
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Unabhängigkeit zu prüfen und zu entscheiden, ob es eine Entscheidung
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des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG einholen will, welche
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Vorbereitungen es für diese Entscheidung treffen will und in welcher
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Weise das geschehen soll. Die Entschließung, die Akten dem Landesjustizministerium zwecks Einholung einer Stellungnahme zuzuleiten, ist damit eine Entscheidung, die mit der richterlichen Aufgabe jedenfalls in so
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engem Zusammenhang steht, dass sie nicht dem einer Dienstaufsicht
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zugänglichen Bereich der äußeren Ordnung zugerechnet werden kann
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(vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1967 aaO S. 287).
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cc) Ob die vom Antragsteller veranlasste Übersendung der Akten
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an das Ministerium zur Einholung einer Stellungnahme untunlich war,
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muss hier nicht entschieden werden. Sie war jedenfalls kein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff, der - wie dargelegt - auch im
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Kernbereich richterlicher Tätigkeit zum Gegenstand dienstaufsichtlicher
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Maßnahmen gemacht werden darf. Dies macht auch der Antragsgegner
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nicht geltend, der nur darauf verweist, eine vorherige Stellungnahme der
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Verwaltung in einem Verfahren nach Art. 100 GG sei weder notwendig
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noch möglich. Auch der Dienstgerichtshof geht nur davon aus, im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 100 GG sei die Einholung einer vorherigen Stellungnahme des Ministeriums nicht erforderlich
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oder angezeigt. Dies genügt indes nicht, um insoweit dienstaufsichtliche
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Maßnahmen zu rechtfertigen. Selbst wenn die Entschließung des Antragstellers auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht haben sollte
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oder das Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz stehend anzusehen wäre, handelte es sich doch nicht um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff.
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2. Das Schreiben des Antragsgegners vom 2. September 2005 beeinträchtigt den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit des
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weiteren dadurch, dass dort die Auffassung geäußert wird, der Antragsteller habe zukünftig, wenn er sich an das Ministerium wende, den
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Dienstweg einzuhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Äußerung
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- wie es der Antragsteller sieht - eine Weisung darstellt oder einen Vorhalt im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG oder - wovon offenbar der Dienstgerichtshof ausgeht - nur eine schwächere Maßnahme der Dienstaufsicht,
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etwa einen Hinweis (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ(R)
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4/03, NJW-RR 2005, 433, 434 m.w.Nachw.), wie Akten an das Ministeri-
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um der Justiz versandt werden sollen. Sie beinhaltet jedenfalls eine
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Maßnahme der Dienstaufsicht, da der Antragsteller erkennbar dazu angehalten werden soll, in Fällen dieser Art nicht wieder unmittelbar an das
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Ministerium heranzutreten, sondern dies nur auf dem Dienstweg zu tun.
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Ein solcher Weg kann dem Antragsteller bei seiner Tätigkeit als
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unabhängiger Richter nicht vorgeschrieben werden. Da er als solcher nur
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dem Gesetz unterworfen ist, dieses aber schweigt, kann die Verwaltung
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nicht von sich aus bestimmen, wie er bei einer zur Vorbereitung seiner
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Entschließung nach Art. 100 GG getroffenen Verfügung zu verfahren habe. Eine Pflicht, den Dienstweg einzuhalten, besteht in einem solchen
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Fall für den Richter nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ(R)
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2/66, BGHZ 47, 275, 289; Kissel/Mayer aaO § 1 Rdn. 65; Haberland,
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DRiZ 2002, 301, 305). Entscheidend ist, dass sich die beanstandete
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Maßnahme der Dienstaufsicht auf die Aktenversendung durch den Richter im Zusammenhang mit dessen rechtsprechender Tätigkeit in einem
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anhängigen Verfahren bezieht. Entgegen der in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommenden Auffassung ist sie damit dem der Dienstaufsicht entzogenen Kernbereich richterlicher Tätigkeit und nicht dem
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der Dienstaufsicht zugänglichen äußeren Ordnungsbereich zuzuordnen.
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Soweit in dem angefochtenen Urteil für den gegenteiligen Standpunkt darauf verwiesen wird, dass die Entscheidung über die Akteneinsicht durch Dritte gemäß § 299 Abs. 2 ZPO dem Gerichtsvorstand obliege, ohne dass hierdurch in die richterliche Unabhängigkeit des erkennenden Richters eingegriffen werde, verkennt dies den grundlegenden
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Unterschied zum vorliegenden Fall. Die Entscheidung über die Akteneinsicht durch Dritte auf deren Antrag hin steht - anders als die vom Richter
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prozessleitend getroffenen Verfügungen - in keinem Zusammenhang mit
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dem zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit gehörenden Rechtsspruch
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des Richters. Anders als die prozessleitenden Verfügungen des Richters
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bereitet sie diesen Rechtsspruch nicht vor und berührt den Kernbereich
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der richterlichen Tätigkeit nicht.
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Auch die vom Antragsgegner in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Auffassung, es gehe bei der Versendung der Verfahrensakten nur um eine Frage der Aktenführung und damit der Gerichtsorganisation, bei der sichergestellt werden müsse, dass der Präsident des Oberlandesgerichts als Mittelbehörde Kenntnis von Anfragen eines Richters
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an die oberste Dienstbehörde habe, verkennt den Zusammenhang der
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hier zu beurteilenden Aktenversendung an das Ministerium. Es handelt
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sich nicht um die - grundsätzlich auf dem Dienstweg vorzulegende - Eingabe eines Richters an das Ministerium in dessen Funktion als oberstem
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Dienstvorgesetzten des Richters (vgl. zum Dienstweg: § 105 BG LSA),
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sondern um die Übersendung der Akten nebst Anfrage aufgrund prozessleitender Verfügung zur Vorbereitung einer in einem konkreten anhängigen Gerichtsverfahren zu treffenden richterlichen Entscheidung. Soweit
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der Richter richterliche Tätigkeit ausübt, steht er nicht in einem Unterordnungsverhältnis zu anderen Stellen (BGH, Urteil vom 9. März 1967
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aaO S. 289). Fehl geht auch der Hinweis des Antragsgegners, bei
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Versendung von Verfahrensakten an das Ministerium müsse der Dienstweg eingehalten werden, um den Verbleib der Akten bei deren Übersendung an am Rechtsstreit nicht Beteiligte jederzeit nachvollziehbar zu
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machen. Dies ist unverständlich. Der Versand der Akten erfolgte nach
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der Verfügung des Antragstellers über die Geschäftsstelle des Amtsge-
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richts, die nach der Aktenordnung den Verbleib der Akten zu dokumentieren hat.
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II.
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Das Urteil war danach abzuändern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.
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mit § 154 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren
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auf 5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG).
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Rissing-van Saan
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Kniffka
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Fischer
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Joeres
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Mayen
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Vorinstanz:
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Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Naumburg, Entscheidung vom
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22.03.2007 - DGH 1/06 -
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