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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 26/03
vom
22. März 2004
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
_____________________
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 9;
BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 7;
GG Art. 12 Abs. 1, 20 Abs. 3
Eine Amtsenthebung gem. § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO kommt wegen der zu beachtenden Verfassungsgrundsätze - insbesondere die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Berufsfreiheit und das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßigkeitsgebot - erst in Betracht, wenn nach einer Gesamtbewertung der Pflichtverletzungen
die Entfernung aus dem Amt notwendig ist, um den mit den Mitwirkungsverboten des
§ 3 Abs. 1 BeurkG verfolgten Zweck zu erreichen.
BGH, Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 26/03 - OLG Celle
wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck, Wendt sowie die Notare
Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer
am 22. März 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den
Beschluß des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht
Celle vom 22. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird
auf
50.000 €
festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der 1949 geborene Antragsteller ist seit 1979 bei dem Amtsgericht
C.
und bei dem Landgericht O.
als Rechtsanwalt zuge-
lassen. Am 31. Juli 1984 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in C.
bestellt. Er verfügt über ein vergleichsweise kleines Notariat.
Gegen ihn wurden folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt:
- 1991 eine Geldbuße von 3.000 DM
wegen Verstößen u.a. bei der Abwicklung von Treuhandgeschäften;
- 1995 eine Geldbuße von 700 DM
wegen Verstößen im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften;
- 1999 eine Geldbuße von 500 DM
wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkG a.F. und die
Pflicht zur Wahrung der Unparteilichkeit;
- 2000 eine Geldbuße von 4.500 DM
wegen Verstoßes von Mitteilungspflichten und der Pflicht zur Ablehnung einer Beurkundung, bei der der Verdacht bestand, daß
mit der Urkunde unerlaubte und unredliche Zwecke verfolgt werden.
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Im vorliegenden Verfahren legt der Antragsgegner dem Antragsteller Verstöße gegen Mitwirkungsverbote des § 3 Abs. 1 BeurkG bei folgenden Beurkundungsvorgängen zur Last:
1. Am 18. November 1998 beurkundete der Antragsteller eine Tilgungsvereinbarung zwischen einer Reiseplanungs-GmbH und einer Warenhandels GmbH über einen Betrag von 594.497.30 DM. Zuvor war der
Antragsteller bereits als Rechtsanwalt von der Reiseplanungs-GmbH beauftragt worden, einen Mahnbescheid über 24.638,40 DM gegen die Warenhandels GmbH zu erwirken, den er auch bereits beantragt hatte. Dieser Teilbetrag war im Gesamtbetrag der Tilgungsvereinbarung enthalten.
In die Urkunde nahm der Antragsteller auf, daß die Urkundsbeteiligten
darüber einig seien, daß er den Mahnbescheid "im Auftrag" aller an der
Beurkundung Beteiligten beantragt habe.
2. Am 20. April 1999 beurkundete der Antragsteller eine Scheidungsfolgenvereinbarung, obwohl er zuvor am 13. Februar 1998 den
Scheidungsantrag für die Ehefrau gestellt hatte.
3. Am 25. Mai 1999 beurkundete der Antragsteller ein Schuldanerkenntnis zugunsten einer Grundstücksgesellschaft über 105.000 DM.
Vorher hatte er der Grundstücksgesellschaft angezeigt, daß er die
Schuldnerin in derselben Angelegenheit anwaltlich vertrete. Am 18. Mai
2000 beurkundete er ein weiteres Schuldanerkenntnis in dieser Sache,
weil die Bezeichnung der Gläubigerseite in der zuvor errichteten Urkunde
nicht hinreichend bestimmt gewesen war.
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4. Am 2. Dezember 1999 beurkundete der Antragsteller eine
Grundschuldbestellung, bei der seine Schwester und sein Schwager beteiligt waren.
5. Am 12. Mai 2001 beglaubigte der Antragsteller die Unterschriften seines Bruder und seiner Schwägerin unter einer Grundschuldbestellungsurkunde.
Durch Bescheid vom 9. April 2003 kündigte der Antragsgegner
dem Antragsteller die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO
an. Dem dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
das Oberlandesgericht stattgegeben und festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nicht vorliegen, weil die Verstöße gegen
§ 3 Abs. 1 BeurkG nicht als grobe zu qualifizieren seien.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde. Er hält weiterhin die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 9
BNotO für gegeben. Bei der Tilgungsvereinbarung habe der Notar zumindest grob fahrlässig und bei der Scheidungsfolgenvereinbarung sowie dem Schuldanerkenntnis sogar vorsätzlich gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7
BeurkG verstoßen. Er hätte sich vorher über die Reichweite dieses Verbotes unterrichten müssen und habe im übrigen bereits mit Blick auf das
vorangegangene Disziplinarverfahren bewußt pflichtwidrig gehandelt. Mit
der Grundschuldbestellung bzw. Unterschriftenbeglaubigung habe er
vorsätzlich § 3 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG verletzt, weil Tätigkeiten in Angelegenheiten naher Angehöriger schon nach altem Recht untersagt waren.
Jedenfalls bei den zuletzt genannten vier Pflichtwidrigkeiten handele es
sich allein schon wegen des erheblichen Verschuldens um grobe Verstö-
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ße im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO; bei anderer Beurteilung komme dieser Vorschrift gegenüber den disziplinarrechtlichen Amtsenthebungsmöglichkeiten kein eigener Regelungsgehalt mehr zu.
Der Antragsteller ist demgegenüber der Auffassung, daß er die
Tilgungsvereinbarung auf Wunsch der Parteien - so wie geschehen - habe beurkunden dürfen. Die weiteren von den Beteiligten jeweils gewünschten Beurkundungen enthielten nur einfache Verstöße gegen Mitwirkungsverbote. Interessenkonflikte hätten nicht bestanden. Die Einleitungsverfügung zum vorangegangenen Disziplinarverfahren habe er bei
der Scheidungsfolgenvereinbarung zu der im übrigen einverständlichen
Scheidung noch nicht gekannt. Bei dem Schuldanerkenntnis habe er ein
Anwaltsmandat nicht gehabt und demgemäß auch nicht abgerechnet.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige
sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, daß der darin genannte Grund für eine Amtsenthebung nicht vorliegt.
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO ist ein Notar zwingend seines Amtes
zu entheben, wenn er wiederholt grob gegen Mitwirkungsverbote gemäß
§ 3 Abs. 1 BeurkG verstößt. Ein Ermessen ist der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde nicht eingeräumt (Schippel/Vetter, BNotO 7. Aufl. § 50
- 7 -
Rdn. 34a; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 50 Rdn. 30; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO § 50 Rdn. 43).
Zutreffend sind der Antragsgegner und das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Antragsteller bei allen der ihm vorgehaltenen
Urkundstätigkeiten gegen Beurkundungsverbote des § 3 Abs. 1 BeurkG
verstoßen hat (1). Diese Verstöße haben auch Gewicht und können
- entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht sämtlich als
"vergleichsweise einfache" Verstöße angesehen werden (2). Allerdings
kommt hier eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO als die
am stärksten in die berufliche Stellung des Notars eingreifende aufsichtsrechtliche Reaktion wegen der zu beachtenden Verfassungsgrundsätze - insbesondere die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßigkeitsgebot - deshalb nicht in Betracht, weil nach einer Gesamtbewertung
der Pflichtverletzungen die Entfernung aus dem Amt noch nicht notwendig ist, um den mit den Mitwirkungsverboten verfolgten Zweck zu erreichen (3).
1. Mit der Beurkundung der Tilgungsvereinbarung hat der Antragsteller gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG verstoßen. Er war bereits als
anwaltlicher Vertreter für eine der Vertragsparteien hinsichtlich eines
Teilbetrages der beurkundeten Schuldsumme tätig gewesen. Eine übereinstimmende Erklärung der an der Beurkundung beteiligten Parteien
beseitigt selbst bei Offenlegung der Vorbefassung in der Urkunde das
Beurkundungsverbot nicht.
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Auch die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung stellt
einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG dar. Es bestand nach den
eigenen Angaben des Antragstellers damals ein anwaltliches Mandatsverhältnis zur Ehefrau. Das Scheidungsmandat betraf damit dieselbe
Angelegenheit wie die Beurkundung, auch wenn von Anfang an eine einverständliche Scheidung von den Eheleuten beabsichtigt war und diese
übereinstimmend die Beurkundung durch den Antragsteller wünschten.
Die Beurkundung des Schuldanerkenntnisses verstößt ebenfalls
gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG. Der Antragsteller war vorher für die
Schuldnerin anwaltlich tätig. Dies hat er mit seiner Stellungnahme vom
4. Februar 2003 gegenüber dem Antragsgegner ausdrücklich bestätigt.
Daß er allein aus Freundschaft ohne Honorar gehandelt und deswegen
kein Mandatsverhältnis erwogen haben will, ändert daran nichts. Er hat
sich unter anwaltlichem Briefkopf als Vertreter der Schuldnerin bei den
Anwälten der Anspruchsteller gemeldet und ist auch in Verhandlungen
über die streitgegenständlichen Forderungen eingetreten. Hierbei handelt es sich um anwaltliche Tätigkeiten und nicht um die Vorbereitung einer notariellen Tätigkeit (§ 24 BNotO). Daß mit dem Schuldanerkenntnis
eine einseitige Erklärung zu beurkunden war, begründet nicht die Ausnahme des § 3 Abs. 1 Nr. 7 letzter Halbs. BeurkG. Zwar war die Schuldnerin formell allein an der Beurkundung beteiligt im Sinne des § 6 Abs. 1
BeurkG und sie war auch Auftraggeberin des Rechtsanwaltsmandates.
Die Beteiligung im Sinne dieser Ausnahmevorschrift ist aber nach Sinn
und Zweck entsprechend dem Begriff der "Angelegenheit" in § 3 Abs. 1
Nr. 7 BeurkG auszulegen. Danach ist auf die materiellrechtliche Beteiligung
abzustellen
(vgl.
Begründung
zur
Beschlußempfehlung
des
Rechtsausschusses BT-Drucks. 13/11034 S. 50; vgl. ferner BGH, Urteil
- 9 -
vom 25. Mai 1984 - V ZR 13/83, NJW 1985, 2027; Eylmann, NJW 1998,
2929, 2931; Winkler, BeurkG 15. Aufl. § 3 Rdn. 122). Beteiligt ist demnach eine Person, wenn ihre Rechte oder Pflichten durch den Urkundsvorgang unmittelbar betroffen werden (Winkler, aaO m.w.N.; Mihm,
DNotZ 1999, 8, 20; Harborth/Lau, DNotZ 2002, 412, 414). Da hier die
Gläubigerin durch das Schuldanerkenntnis materiellrechtlich begünstigt
wird, war auch sie Beteiligte an der vom Antragsteller vorgenommenen
Beurkundung, jedoch nicht Auftraggeberin des Anwaltsmandates.
Die Beurkundungen des Antragstellers für seine Schwester, seinen
Bruder sowie seinen Schwager und seine Schwägerin verstoßen - was
auch dem Antragsteller eingeräumtermaßen bekannt war - gegen § 3
Abs. 1 Nr. 3 BeurkG.
2. Verstöße gegen Mitwirkungsverbote zählen als solche - wie
auch im vorliegenden Fall - schon zu den erheblichen Pflichtwidrigkeiten
eines Notars, die ganz erhebliche aufsichtsrechtliche Konsequenzen erlauben und auch erforderlich machen. Das belegt der im Gesetzgebungsverfahren zum Dritten Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers und der
Schutzzweck der maßgeblichen Vorschriften.
a) Der im übrigen weniger aussagekräftigen Entstehungsgeschichte ist jedenfalls klar zu entnehmen, daß die Bedeutung der Mitwirkungsverbote erheblich verstärkt werden sollte. Im ursprünglichen Gesetzesentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
(BT-Drucks. 13/4184) war die später verabschiedete Fassung des § 50
Abs. 1 Nr. 9 BNotO noch nicht enthalten. Während des laufenden Ge-
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setzgebungsverfahrens ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem mit Art. 3 GG nicht zu vereinbarenden generellen Verbot
einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern ergangen. Das Bundesverfassungsgericht hat darin die mildere Möglichkeit einer Verschärfung von Mitwirkungsverboten, um einer Umgehung untersagter Tätigkeiten entgegenzuwirken, hervorgehoben (BVerfG DNotZ
1998, 754, 767). Dies hat der Bundesrat aufgegriffen. Er hat eine Überprüfung angeregt, ob nicht ein wiederholter Verstoß gegen die Mitwirkungsverbote in § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BeurkG a.F. zu einer Amtsenthebung führen müsse, da Verstöße gegen diese Mitwirkungsverbote ähnliches Gewicht hätten wie das Eingehen unzulässiger Berufsverbindungen, welche eine Amtsenthebung zur Folge hätten. Der Rechtsausschuß
des Deutschen Bundestages hat dann die letztlich Gesetz gewordene
Fassung
des
§ 50
Abs. 1
Nr. 9
BNotO
vorgeschlagen
(BT-
Drucks. 13/11034) und damit begründet, daß die Mitwirkungsverbote im
Interesse der Sicherstellung einer geordneten Rechtspflege erheblich
verschärft werden sollten. Um ihre Beachtung zu gewährleisten, sei es
geboten, bei wiederholten groben Verstößen des Notars gegen § 3
Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes eine Amtsenthebung vorzusehen,
womit zugleich die hohe Bedeutung der Mitwirkungsverbote hervorgehoben werde (siehe auch Protokoll der 124. Sitzung des Rechtsausschusses vom 17. Juni 1998 S. 23, 89). Die Amtsenthebung ist eine Maßnahme der staatlichen Organisationsgewalt, um eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, und hat als solche grundsätzlich keinen Sanktionscharakter (BT-Drucks. 13/4184 Gegenäußerung der Bundesregierung zur
Stellungnahme des Bundesrates; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO Rdn. 2).
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b) Beurkundungsverbote dienen dem Schutz des Ansehens des
Notaramtes in den Augen der Bevölkerung. Der Notar ist gemäß § 14
Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger
und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten. Er darf niemanden bevorzugen oder benachteiligen. Die Sicherung seiner dafür erforderlichen,
unverzichtbaren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit war einer der Leitgedanken des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung
vom 31. August 1998 (BT-Drucks. 13/4184; Sandkühler in: Frenz, Neues
Berufs- und Verfahrensrecht für Notare 1999 Rdn. 90). Sie sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechtes und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufes. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO die Amtspflicht für den Notar festgeschrieben, jedes Verhalten zu vermeiden, daß den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit. Die regionalen
Notarkammern haben diese Grundsätze entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 BNotO in ihren Richtlinien aufgenommen und näher umschrieben (vgl. Weingärtner/Wöstmann, Richtlinienempfehlungen der BNotK/Richtlinien der Notarkammern, 2004, Teil II
B Rdn. 1 ff.). Das Ansehen der Notare in den Augen der Bevölkerung als
unabhängige und unparteiische Betreuer zu wahren, ist zentraler Zweck
der Beurkundungsverbote des § 3 BeurkG (vgl. BVerfG DNotZ 2003, 65,
66 f.; Winkler, aaO Rdn. 4 f.).
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen setzt § 50 Abs. 1 Nr. 9
BNotO bei der Beurteilung der Schwere einzelner Verstöße gegen § 3
Abs. 1 BeurkG - im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts
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(zustimmend Schippel/Vetter, aaO § 50 Rdn. 34b; differenzierend Arndt/
Lerch/Sandkühler, aaO § 50 Rdn. 30; a.A. wohl Mihm, DNotZ 1999, 8,
25; dies. Berufsrechtliche Kollisionsprobleme beim Anwaltsnotar 2000
S. 117 f.; wohl auch Vaasen/Starke, DNotZ 1998, 661, 673) - zunächst
nicht zwingend voraus, daß dem Notar stets ein erheblicher Schuldvorwurf zu machen ist. Auch eine Vielzahl fahrlässiger Verstöße kann unter
Umständen das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars so erheblich beeinträchtigen,
daß eine Amtsenthebung geboten ist. Diese Maßnahme wird dementsprechend auch nicht - wie das Oberlandesgericht wohl annehmen
möchte - erst und nur dann notwendig, wenn die Berufswidrigkeit des jeweiligen Handelns jedermann sogleich ins Auge springt. Dem Oberlandesgericht kann ferner nicht darin gefolgt werden, daß eine Amtsenthebung nur in Betracht kommt, wenn die Verstöße gegen das Beurkundungsverbot so gravierend sind, daß ein nicht förmliches Disziplinarverfahren nicht ausreicht, um dem Notar die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Dabei wird verkannt, daß die Amtsenthebung
- wie ausgeführt - keinen Sanktionscharakter hat, sondern als Präventionsmaßnahme das Ansehen des Notarberufs als solches sicherstellen
soll. Aus dem gleichen Grunde ist - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht - dem Merkmal der groben Verstöße nicht zu entnehmen,
daß darüber bei den einzelnen Beurkundungsverboten differenziert werden soll. Für eine unterschiedliche Gewichtung der Tatbestände gibt es
in § 3 Abs. 1 BeurkG keinen Anhalt (Schippel/Vetter, aaO Rdn. 34b;
Arndt/LerchSandkühler, aaO Rdn. 30; a.A. wohl Mihm, aaO; Vaasen/Starke, aaO; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG 2000 § 50
Rdn. 44 BNotO).
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d) Auf dieser Beurteilungsgrundlage kann mit dem Antragsgegner
nach den festgestellten jeweiligen Umständen den Verstößen des Antragstellers gegen die Beurkundungsverbote des § 3 Abs. 1 BeurkG nicht
durchgängig die Eignung für eine Präventionsmaßnahme gemäß § 50
Abs. 1 Nr. 9 BNotO abgesprochen werden.
Die Verstöße des Antragstellers gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG
(Tilgungsvereinbarung,
Scheidungsfolgenvereinbarung,
Schuldaner-
kenntnis) wegen Vorbefassung mit derselben Angelegenheit in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt sind objektiv bedeutsam. Diese Vorschrift
setzt gerade voraus, daß zu einem Urkundsbeteiligten eine besondere
Beziehung besteht, von der der Gesetzgeber ausgeht, daß sie einem unparteiischen Wirken des Notars jedenfalls in den Augen des rechtsuchenden Publikums entgegensteht. Sie wird deshalb auch als Kernvorschrift des § 3 BeurkG angesehen (Mihm, DNotZ 1999, 8, 25; Vaasen/
Starke, DNotZ 1998, 661, 673; Eylman/Vaasen/Custodis, aaO Rdn. 44).
Der Anschein der Abhängigkeit und Parteilichkeit wird bei einer einseitigen anwaltlichen Vorbefassung in besonderer Weise gesetzt, denn der
Rechtsanwalt ist verpflichtet, ausschließlich die Interessen der Mandatspartei wahrzunehmen. Der Interessengegensatz der Parteien, in die der
Notar aufgrund seines Anwaltsvertrages zuvor einseitig einbezogen war,
wirkt grundsätzlich fort und zwar selbst dann, wenn sich die Parteien in
bestimmten Punkten nunmehr geeinigt haben.
Bei der Tilgungsvereinbarung kann gegenüber dieser objektiven
Bewertung zugunsten des Antragstellers - was auch der Antragsgegner
im Ausgangspunkt nicht anders sieht - der an sich gewichtige Verstoß
insoweit milder zu bewerten sein, als der Antragsteller von einer bloßen
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Aufstockung des bislang vorgesehenen Anerkenntnisbetrages ausgegangen sein will. Dabei mag er sich das vorangegangene Mahnbescheidsverfahren nicht mehr als Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1
Nr. 7 BeurK, die der übereinstimmend von ihm verlangten Betragserhöhung entgegenstand, hinreichend deutlich bewußt gemacht haben. Bei
der Scheidungsfolgenvereinbarung gibt es dagegen keinerlei vergleichbare Milderungsgesichtspunkte. Mit der Beurkundung, an der er sich
nicht einmal durch das laufende einschlägige Disziplinarverfahren nach
entsprechenden Beschwerden einer Vertragsbeteiligten gehindert sah,
hat er sich bewußt über das Mitwirkungsverbot hinweggesetzt und damit
zweifelsfrei grob gegen § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG verstoßen. Das von ihm
beurkundete Schuldanerkenntnis weist insoweit auf einen letztlich gleich
zu bewertenden Pflichtenverstoß, als der Antragsteller für die Gläubigerin erkennbar in derselben Angelegenheit wissentlich als anwaltlicher
Vertreter der Schuldnerin aufgetreten und dann als "ihr" beurkundender
Notar sogar zweimal tätig geworden ist.
Ähnlich ist die Sicht bei der Grundschuldbestellung. Der damit begangene Verstoß gegen das Verbot der Beurkundung für Verwandte und
Verschwägerte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BNotO ist gleichermaßen
objektiv bedeutsam. Das gesteigerte Mißtrauen des Gesetzgebers gegenüber solcher Urkundstätigkeit zeigt sich in der zusätzlich angeordneten Unwirksamkeit einer Beurkundung gemäß § 7 Nr. 3 BeurkG, wenn sie
darauf gerichtet war, einem beteiligten Angehörigen einen Vorteil zu verschaffen. Daß der Antragsteller das ihm seit langem bekannte Mitwirkungsverbot als "Sollvorschrift" angesehen haben will, vermag nicht darüber hinwegzuhelfen, daß er sich bewußt nicht daran gehalten hat, was
er im Kern sogar selbst einräumt. Dagegen stellt sich die bloße Unter-
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schriftenbeglaubigung für ihn insoweit günstiger dar, als er lediglich eine
von dem beteiligten Kreditinstitut vorformulierte Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt bekommen hat. Über deren Inhalt hatten sich die
Parteien bereits geeinigt. Der Antragsteller hatte bei diesem Geschäft
mithin keine weitergehenden Hinweis- und Belehrungspflichten als Notar
übernommen oder sonst zu beachten. An seiner Kenntnis, daß ihm diese
Tätigkeit nicht erlaubt war, ändert das allerdings nichts.
3. Der Antragsgegner hat jedoch bei seiner Beurteilung dieser
Vorgänge nach Maßgabe der in § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO verwandten Begriffe "wiederholter grober" Verstöße nicht in ausreichendem Maß die
verfassungsrechtlichen Erfordernisse bei der Auslegung des einfachen
Rechts beachtet.
a) Eine bloße Addition einzelner im dargelegten Sinne selbst erheblicher Verstöße genügt diesen Anforderungen nicht. Vielmehr ist von
Verfassungs wegen zu verlangen, daß sich aufgrund einer Gesamtbewertung aller Umstände die Amtsenthebung als notwendig erweist, um
das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare wirkungsvoll zu sichern (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff. = DNotZ 2003, 65
ff.). Dem Gesetzgeber steht es im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG weitgehend frei, wie er erkennbaren Gefährdungen für die Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit der Notare vorbeugt (BVerfG DNotZ 1998, 754,
762). Die Mitwirkungsverbote selbst und die sie sichernden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Amtsenthebung begegnen von daher
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler,
aaO Rdn. 30). Soweit den genannten Gefahren aber noch mit milderen
Mitteln nachhaltig begegnet werden kann, der mit den Mitwirkungsverbo-
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ten verfolgte Zweck mithin auch dadurch erreicht werden kann, ist der
völlige Ausschluß von diesem Amt noch nicht gerechtfertigt; er wäre in
diesem Stadium dann unverhältnismäßig (vgl. BVerfG NJW 2003, 419 ff.;
Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 16/00 - ZNotP 2001,
75 f. und vom 13. Oktober 1986 - Notz 9/86 - BGHR BNotO § 50 Abs. 1
Nr. 8 Prämienrückstand 1; siehe auch Senatsbeschluß vom 21. März
1977 - NotZ 15/76 - DNotZ 1977, 567 f.).
Die eine Amtsenthebung rechtfertigende Gesamtbewertung hat
sich daran zu orientieren, ob ein weiteres Verbleiben des Notars im Amt
wegen der Gefahr künftiger Verletzungen der Mitwirkungsverbote nicht
mehr vertretbar ist. Diese Prognose kann schon dann negativ ausfallen,
wenn mit Blick auf das Maß der Pflichtverletzungen das Vertrauen des
rechtsuchenden Publikums bereits allein durch die Fortsetzung der Amtstätigkeit erheblich beeinträchtigt wird. Wie der Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat, können einerseits schon wenige aber besonders schwerwiegende Verstöße gegen die durch § 50 BNotO geschützten Berufspflichten eine Amtsenthebung rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236:
einmaliger Verstoß), während andererseits Pflichtwidrigkeiten, die nicht
dieses Gewicht aufweisen, erst in größerer Zahl diese Maßnahme zulassen können (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 14/97 DNotZ 1999, 170; OLG Celle Niedersächsische Rechtspflege 2001,
235 ff.). Zwischen Anzahl und Schwere besteht auch bei den Verstößen
gegen die Beurkundungsverbote des § 3 Abs. 1 BeurkG eine Wechselwirkung, die nur über eine Gesamtschau der Umstände eine abschließende Beurteilung erlaubt. Dabei kann auch das Maß des Verschuldens
Bedeutung erlangen, denn die Gefahr künftiger Verletzungen von Mitwir-
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kungsverboten ist naturgemäß bei demjenigen höher anzusetzen, der
sich absichtlich über ein Verbot hinweggesetzt hat, als bei jemandem,
der das Verbot nur gleichsam aus Unaufmerksamkeit übersehen hat.
b) Die gebotene alle maßgeblichen Umstände in den Blick nehmende Abwägungen ergibt hier, daß die durch den Antragsteller gesetzten Gefahren für das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität der
Notare noch nicht seine Amtsenthebung gebieten.
Dabei war zwar zu berücksichtigen, daß nur bei der Tilgungsvereinbarung und bei der Unterschriftenbeglaubigung gegebenenfalls der
damit verbundene jeweilige Verstoß milder zu bewerten ist, während in
den anderen Fällen der Antragsteller selbst durch einschlägige Vorerfahrungen disziplinarrechtlicher Art bzw. die seit langem bestehende
Rechtslage nicht von der Urkundstätigkeit abgehalten worden ist. Dem
steht aber gegenüber, daß anders als bei dem vorangegangenen einschlägigen Disziplinarverfahren keiner der an den maßgeblichen Beurkundungen Beteiligten konkrete Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geäußert hat und auch kein Anhalt für den Eindruck besteht, es handele sich um einen willfährigen Notar, der für mit seinem
Amt nicht zu vereinbarende Tätigkeiten doch einmal zur Verfügung stehen kann. Hinzu kommt, daß die Beurkundungen überwiegend verhältnismäßig zeitnah mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung angefallen sind und der Antragsteller insoweit zwar nicht entschuldigend aber doch wenigstens teilweise erklärend auf eine noch nicht erfolgte Aufbereitung der neuen Rechtslage
verweisen kann. Das und die weiteren Umstände, daß kein Urkundsbeteiligter über das Bestehen eines Mitwirkungsverbots getäuscht worden
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und auch keinerlei Schaden entstanden ist, nimmt den Vorfällen zwar
nicht ihr objektives Gewicht, vermag sie aber bei der Gesamtbewertung
in ein etwas günstigeres Licht zu rücken. Sie und auch die weiteren disziplinaren Vorerkenntnisse deuten allerdings auf eine bislang bestehende laxe, nicht hinnehmbare Einstellung des Antragstellers bei der Erfüllung seiner Pflichten als Notar hin. Das steht jedoch in Übereinstimmung
mit der Stellungnahme der Notarkammer vom 27. Februar 2003 einer
Prognose nicht entgegen, daß er durch eine gegebenenfalls zu verhängende empfindliche Disziplinarmaßnahme doch noch hinreichend angehalten werden kann, die Mitwirkungsverbote künftig peinlich genau
einzuhalten.
Schlick
Streck
Doyé
Wendt
Bauer