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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 23/99
vom
20. März 2000
in dem Verfahren
Antragsteller und
Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und
Beschwerdegegnerin
wegen vorläufiger Amtsenthebung und Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz
und Dr. Doyé auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2000 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
vom 22. November 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der
Geschäftswert
des
Beschwerdeverfahrens
wird
auf
25.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Die Antragsgegnerin hat den seit 1978 mit Sitz in W.
tätigen
Anwaltsnotar mit einer am 27. Januar 1999 zugestellten Verfügung vom
22. Januar 1999 vorläufig seines Amtes enthoben. Ein Vertreter wurde zunächst bis 31. Juli 1999 bestellt, diese Frist wurde durch Verfügung vom 4. August 1999, zugestellt am 26. August 1999, bis 31. Januar 2000 verlängert.
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Am 8. März 1999 eröffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller, daß
sie beabsichtige, ihn wegen Vermögensverfalls und weil seine wirtschaftlichen
Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten, endgültig seines Amtes zu entheben. In dem auf Antrag
des Notars gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO eingeleiteten Verfahren hat das
Oberlandesgericht durch Beschluß vom 14. Juni 1999 festgestellt, daß die
Voraussetzungen einer Amtsenthebung vorliegen. Die hiergegen gerichtete
sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluß vom
29. November 1999 (NotZ 12/99) zurückgewiesen.
Auf der Grundlage dieser Entscheidung hat die Antragsgegnerin den
Notar durch am 2. Februar 2000 zugestellten Bescheid endgültig des Amtes
enthoben. Der Antragsteller hat diesen Bescheid angefochten.
Im Rahmen des beim Senat anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens hatte der Antragsteller mit einem am 28. September 1999 eingegangenen
Schriftsatz "gegen die Entscheidung, zugestellt am 27.1.1999 Widerspruch Einspruch - zulässiges Rechtsmittel" eingelegt und "umgehende Verweisung
bzw. Rücküberweisung" beantragt.
Dieser vom Senat zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht weitergeleitete Schriftsatz ist Grundlage des vorliegenden Verfahrens.
Der Antragsteller hat in dem Schriftsatz vom 27. September 1999 angeführt, der ihm am 27. Januar 1999 zugestellte Bescheid sei ihm erst etwa zehn
Tage zuvor bekannt geworden, nachdem er in einer anderen, mit den hier in
Rede stehenden Vorgängen zusammenhängenden Akte ("Grundstück in
S.
") aufgefunden worden sei. Unabhängig davon sei der Antrag aber
nicht verspätet, weil der Bescheid vom 22. Januar 1999 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe.
-4-
2. Das Oberlandesgericht hat sowohl den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 22. Januar 1999 als auch das Wiedereinsetzungsgesuch jeweils wegen nicht fristgerechter Anbringung als unzulässig
zurückgewiesen. Auch ohne Rechtsmittelbelehrung sei die Monatsfrist des
§ 111 Abs. 2 BNotO zur Anfechtung des Bescheids vom 22. Januar 1999 mit
dessen Zustellung am 27. Januar 1999 in Lauf gesetzt worden. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch sei verspätet angebracht. Im Rahmen des Verfahrens
gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO habe die Antragsgegnerin in einer dem Antragsteller zugegangenen Stellungnahme ausgeführt, daß sie ihn vorläufig des
Amtes enthoben habe. Auch in dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom
14. Juni 1999 heiße es, die vorläufige Amtsenthebung sei bestandskräftig. Hinzu komme der Schriftwechsel, den der Antragsteller mit der Justizverwaltung
über die Bestellung eines Notarvertreters geführt habe, sowie die Vertreterbestellung selbst. Spätestens mit der Zustellung der Bestellungsurkunde für den
Notarvertreter am 26. August 1999 sei für den Antragsteller das Hindernis der
unverschuldeten Unkenntnis von der Zustellung der Verfügung vom 22. Januar
1999 entfallen. Somit sei die Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG bei
Anbringung des in dem beim Senat am 28. September 1999 eingegangenen
Schreiben enthaltenen Antrags abgelaufen gewesen. Darüber hinaus legt das
Oberlandesgericht im einzelnen dar, warum das aus den genannten Gründen
wegen Verspätung unzulässige Wiedereinsetzungsgesuch trotz der vom Antragsteller geschilderten Vorgänge in seiner Kanzlei auch in der Sache keinen
Erfolg haben könnte.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige
Beschwerde, mit der der Antragsteller im wesentlichen die für die vorläufige
Amtsenthebung maßgeblich gewesenen Gründe bekämpft. Im übrigen wiederholt er seine Auffassung, daß der Bescheid vom 22. Januar 1999 mit einer
Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen, und führt aus, daß
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"Verlegen eines Schriftstücks in eine falsche Akte durch die ansonsten zuverlässige Fachangestellte" ihm nicht als Verschulden zugerechnet werden könne.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, bleibt in Notarsachen das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ein Verwaltungsakt ohne Einfluß
auf den Lauf der Frist des § 111 Abs. 2 BNotO für den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung (Senatsbeschluß BGHZ 42, 390; seither st. Rspr.). Hiervon abzuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des
Antragstellers keine Veranlassung.
Auch im übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden, vom Antragsteller
nicht konkret beanstandeten Ausführungen des angefochtenen Beschlusses
zur Versäumung der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG Bezug.
-6-
Auf die Frage, ob der Antragsteller im Hinblick auf Vorgänge in seiner
Kanzlei ohne sein Verschulden gehindert war, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung fristgerecht zu stellen, kommt es daher nicht mehr an.
Rinne
Tropf
Lintz
Wahl
Doyé