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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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NotZ(Brfg) 4/13
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vom
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22. Juli 2013
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in dem Verfahren
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wegen Amtsenthebung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 22. Juli 2013 durch den
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Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz,
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die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller-Eising
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
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Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom
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22. November 2012 wird abgelehnt.
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Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Ein Zulassungsgrund nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2
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VwGO liegt nicht vor. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
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der Entscheidung des Kammergerichts noch stellen sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3
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VwGO).
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1.
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Wie das Berufungsgericht seiner Prüfung zu Recht zugrunde gelegt hat,
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ist nach der Rechtsprechung des Senats die Art der Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO zu beanstanden, wenn sich ein Notar
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wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereitfindet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen
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zu begleichen. Dies begründet auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung (Senatsbeschluss vom
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26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 25). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die zu der zu
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beanstandenden Art der Wirtschaftsführung geführt hat (vgl. Senatsbeschluss
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aaO Rn. 27).
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Wie das Kammergericht festgestellt hat, ist es zu mehrfachen Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen, die eine Amtsenthebung
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nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall BNotO rechtfertigen. Demgegenüber kann der
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Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er genügend finanzielle Möglichkeiten gehabt habe, die gegen ihn bestehenden Forderungen zu tilgen.
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Nach wie vor sind Forderungen gegen den Kläger offen und nicht beglichen.
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Schon als solches ist eine Wirtschaftsführung des Notars nicht hinnehmbar, die
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Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen
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zu ergreifen. Es geht in diesem Amtsenthebungsgrund um den allgemeinen
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Tatbestand der Unzuverlässigkeit wegen der Art der Wirtschaftsführung (vgl.
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Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, NJW-RR 2009, 783
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Rn. 9, 11).
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Sollten dem Kläger tatsächlich Vermögenswerte zur Verfügung stehen,
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seine offenen Forderungen zu begleichen, so ist nicht erklärlich und wird vom
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Kläger auch nicht begründet, warum er diese angeblich vorhandenen finanziellen Mittel nicht zur Tilgung seiner Forderungen einsetzt. Die Ausführungen sind
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deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts in
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Zweifel zu ziehen.
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Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang - worauf sich der Kläger beruft - dass er seine Kanzlei besonders kostengünstig führe. Erfolglos bleibt auch
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der Einwand des Klägers, dass ihm durch die Amtsenthebung wesentliche Einnahmequellen entgangen seien. Die Bedenken gegen die Art der Wirtschaftsführung bestanden schon vor den angefochtenen Entscheidungen. Nicht durchgreifend ist auch der Einwand des Klägers, dass das Finanzamt und der DKVKrankenversicherer keine Gläubiger seien, die durch die Nichtzahlung der gegen ihn bestehenden Forderungen existentiell gefährdet worden seien.
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Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, seine Existenz und die seiner Familie seien durch die Amtsenthebung gefährdet und deshalb stelle sich
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die Maßnahme als unverhältnismäßig dar. Die Art der Wirtschaftsführung gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden und rechtfertigt deshalb die Amtsenthebung.
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2.
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Erfolglos wendet der Kläger sich auch gegen die Richtigkeit der Ent-
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scheidung des Kammergerichts im Hinblick auf die Amtsenthebung nach § 50
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Abs. 1 Nr. 8 3. Fall BNotO wegen der Durchführung von Verwahrungsgeschäften, die die Interessen der Rechtsuchenden gefährde. Soweit sich der Kläger
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gegen die vom Kammergericht festgestellten Verstöße wehrt, indem er geltend
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macht, es hätten den Verwahrungsgeschäften keine detaillierten Treuhandauf-
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träge zugrunde gelegen, kann er damit keinen Erfolg haben. Nach § 54a Abs. 3
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und Abs. 4 BeurkG darf der Notar den Verwahrungsantrag nur annehmen,
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wenn die Verwaltungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen
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Geschäftsabwicklung, eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie
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dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen
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genügt; die Verwahrungsanweisung muss schriftlich vorliegen. Daran fehlt es.
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Gegebenenfalls hat der Notar vor Annahme der Treuhandaufträge darauf hinzuwirken, dass entsprechend detaillierte Treuhandanweisungen erteilt werden.
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Keinesfalls stellt ihn dies hinsichtlich der Verfügung der hinterlegten Gelder frei.
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Gegen die detaillierten Feststellungen des Kammergerichts zu Verstößen
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gegen § 54b BeurkG kann der Kläger nicht mit dem allgemeinen Hinweis
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durchdringen, es hätten Kosten aus dem Treuhandvermögen beglichen werden
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sollen. Die umfangreichen Mängel der Verfahrensweise bezüglich hinterlegter
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Gelder belegen, dass eine Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden bestand.
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Soweit sich der Kläger insgesamt pauschal auf seinen erstinstanzlichen
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Vortrag nebst Beweisantritten beruft, genügt dies nicht für eine Darlegung eines
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Grundes für die Zulassung der Berufung. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf genügt nicht den Darlegungsanforderungen nach § 111d Satz 2 BNotO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO
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(vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 6/11, NJW-RR
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2012, 121, Rn. 5 f.).
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3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m.
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§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1
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BNotO erfolgt.
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Galke
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Wöstmann
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Doyé
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von Pentz
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Müller-Eising
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Vorinstanz:
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KG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2012 - Not 4/12 -
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