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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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NotZ(Brfg) 6/16
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vom
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13. März 2017
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BNotO §§ 7a ff.
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Zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen im Rahmen der notariellen Fachprüfung.
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BGH, Beschluss vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 6/16 - KG Berlin
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ECLI:DE:BGH:2017:130317BNOTZ.BRFG.6.16.0
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Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2017
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durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter
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Offenloch, den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose-Preuß
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beschlossen:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
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Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 14. Juli
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2016 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen
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keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124
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Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Das Kammergericht hat zu
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Recht angenommen, dass die Bewertung der im Zulassungsverfahren alleine
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noch relevanten Aufsichtsarbeit F 20-45 gerichtlicher Nachprüfung standhält.
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1. Im Ergebnis zutreffend ist das Kammergericht zunächst davon ausgegangen, dass die Kritik der Korrektoren an der vom Kläger in der Klausur vor-
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genommenen Zuordnung des Anteils des M an der M-Grundbesitz GbR zum
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Privatvermögen des M nicht zu beanstanden ist.
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a) Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Bewertung einer einzelnen Teilprüfungsleistung sind Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle die angefochtenen Ursprungsbewertungen in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahmen
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der Prüfer im Überdenkungsverfahren erhalten haben (VGH Mannheim, Urteil
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vom 8. März 1994 - 9 S 484/82, Rn. 19, juris; Unger, Möglichkeit und Grenzen
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der Anfechtbarkeit juristischer (Staats-) Prüfungen, 2016, S. 563 mwN; vgl.
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auch BVerwGE 91, 262, 270 ff.). Im Streitfall ist mithin nicht (nur) darauf abzustellen, dass der Erstprüfer, dessen Ausführungen sich insoweit auch die
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Zweitprüferin angeschlossen hat, die Zuordnung des GbR-Anteils zum Privatvermögen des M als "Lapsus" bezeichnet hat, sondern (auch) darauf, dass er
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im Überdenkungsverfahren ergänzend ausgeführt hat, "die diesbezüglichen
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Ausführungen des Widerspruchsführers [seien] spekulativ", der Sachverhalt
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grenze den Bereich der Unternehmen des M und der diesen Unternehmen die
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Betriebsgrundstücke verpachtenden Grundbesitz-GbR bewusst von der privaten Vermögenslage des M ab. Auch wenn sich nicht ausschließen lässt, dass
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die Annahme der Korrektoren, die Ausführungen des Klägers seien spekulativ,
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auch dessen für die Bewertung der Klausur nicht relevanten Begründungsansätze im Widerspruch mit in den Blick nimmt, wurde dem Kläger damit auch im
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Hinblick auf die Klausur selbst der Vorwurf gemacht, ohne vertretbare Begründung zu einem in der Sache fernliegenden Ergebnis gekommen zu sein, was
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als falsch zu bewerten sei. Diese Bewertung trifft zu.
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b) Die Beurteilung eines Prüfers, der Prüfling sei ohne vertretbare Begründung zu einem in der Sache fernliegenden Ergebnis gekommen, weshalb
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die Lösung falsch sei, richtet sich nach fachwissenschaftlichen Kriterien und
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unterliegt damit im Grundsatz der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. Nie-
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hues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 879). Denn bei berufsbezogenen Prüfungen wie der notariellen Fachprüfung folgt schon aus Art. 12 Abs. 1
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GG, dass der Prüfling davor geschützt ist, dass eine vertretbare und von ihm
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mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet
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wird (vgl. BVerfGE 84, 34, 55).
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Im Streitfall erweist sich die dargestellte Bewertung aber als zutreffend.
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Nach der Aufgabenstellung berichtet M dem Notar bezüglich seiner unternehmerischen Tätigkeit von seinem einzelkaufmännischen Unternehmen "Getränke-Service M", seiner Mehrheitsbeteiligung an der "M Mineralbrunnen GmbH"
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und seiner Beteiligung an der "M-Grundbesitz GbR", die Grundbesitz, nämlich
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das Betriebsgelände, an den "Getränke-Service M" und die "Mineralbrunnen
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GmbH" verpachte. In Bezug auf sein Privatvermögen berichtet er dem Notar
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von seinem Kommanditanteil an der "ImmoInvest GmbH & Co. KG", seinem
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früheren Elternhaus sowie dem im gemeinsamen Eigentum von ihm und F stehenden Mehrfamilienhaus. F führt unter anderem aus, auch sie halte eine Teilhabe "z.B. an der Steigerung des Unternehmenswertes" im Falle der Scheidung
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für nicht gerechtfertigt. Bereits dies legt nahe, dass der Anteil an der GbR, als
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deren Vermögen nur das Grundstück bekannt ist, das als Betriebsgrundstück
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unmittelbar M's unternehmerischen Zwecken dient, nach dem Willen von M und
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F dem Teil des Vermögens von M zugeordnet werden soll, dessen Zuwachs im
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Falle der Scheidung nicht zugewinnausgleichserhöhend wirken soll. Gewichtige
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Gründe, warum die Zuordnung des GbR-Anteils zum ggf. zugewinnausgleichsrelevanten (Privat-)Vermögen dennoch den Interessen von M und F besser entsprechen soll, finden sich in der insoweit allein maßgeblichen Klausurlösung
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des Klägers nicht. Warum der Umstand, dass die GbR Pachteinnahmen erzielt,
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für die Frage relevant sein soll, ob M und F den GbR-Anteil dem zugewinnausgleichsrelevanten Vermögen entziehen wollen oder nicht, erschließt sich nicht.
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Warum der vom Kläger herangezogenen Tatsache, dass es sich bei der
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Grundeigentümergesellschaft um eine GbR handelt, insoweit Bedeutung zukommen soll, lässt sich den Ausführungen des Klägers in der Klausur nicht
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nachvollziehbar entnehmen, noch versteht es sich von selbst. Über die vom
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Kläger schließlich bemühte Verwendung der Pachteinnahmen sagt der Sachverhalt schon überhaupt nichts aus; die diesbezüglichen Annahmen sind - wie
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die Korrektoren zutreffend angenommen haben - damit spekulativ.
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2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme der Korrektoren, es
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fehlten Ausführungen zum Ausschluss der Abänderbarkeit der gewünschten
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Unterhaltsvereinbarung.
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a) Gegenstand des Vorwurfs der Korrektoren ist das (gänzliche) Fehlen
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von gutachterlichen Ausführungen zum Ausschluss der Abänderbarkeit der gewünschten Unterhaltsvereinbarung. Zwar haben sie das im Überdenkungsverfahren mit der vom Kläger für unzutreffend erachteten Erwägung begründet, bei
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Zugrundelegung von § 239 FamFG sei die Vereinbarung insbesondere dann
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abänderbar, wenn sich die Vermögensverhältnisse des M erheblich verschlechterten. Entgegen der Auffassung des Klägers änderte sich dadurch aber der
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Inhalt des an ihn gerichteten Vorwurfs nicht dahingehend, er habe § 239
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FamFG nicht erwähnt; Inhalt der Rüge blieb auch im Überdenkungsverfahren,
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der Kläger habe sich im Gutachten mit der Frage nach der Erforderlichkeit einer
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Vereinbarung zum Ausschluss der Abänderbarkeit überhaupt nicht befasst.
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Dieser Vorwurf ist nicht zu beanstanden.
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b) Nach der Aufgabenstellung war zu den für die Eheleute in Betracht
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kommenden vertraglichen Gestaltungen und - unter anderem - ihren Vor- und
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Nachteilen gutachterlich Stellung zu nehmen. Bestehen, was der Kläger nicht in
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Abrede stellt, hinsichtlich der Abänderbarkeit/Unabänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, so liegt es auf der
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Hand, dass sich die Kandidaten auch mit diesem Gesichtspunkt gutachterlich
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zu befassen hatten; denn die Frage, ob und wie die Abänderbarkeit/Unabänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung im konkreten Fall in sinnvoller Weise zu regeln ist, betrifft unmittelbar den Inhalt der zu entwerfenden Vereinbarung.
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Galke
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von Pentz
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Strzyz
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Vorinstanz:
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KG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2016 - Not 22/15 -
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Offenloch
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Brose-Preuß
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