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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ(Brfg) 22/13
vom
26. Mai 2014
in der verwaltungsrechtlichen Notarsache
wegen Amtsenthebung
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- 3 -
Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von
Pentz, den Notar Müller-Eising und die Notarin Dr. Brose-Preuß
beschlossen:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe:
1
Der Kläger hat - nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig widerrufen worden war, was von Gesetzes wegen zum Erlöschen
seines Amts als Notar führte (vgl. § 47 Nr. 3 BNotO), - den seine Enthebung
aus dem Amt des Notars betreffenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014, wie der dortigen Bezugnahme auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entnommen werden kann,
der Erledigungserklärung angeschlossen. Die danach gebotene Entscheidung
über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter
- 4 -
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands ergibt, dass dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind (§ 111b Abs. 1 Satz 1
BNotO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Galke
Wöstmann
Müller-Eising
von Pentz
Brose-Preuß
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2013 - 2 X (Not) 16/12 -