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3.7 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 7/13
Verkündet am:
28. November 2014
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner sowie die
ehrenamtlichen Richter Karle und Rukwied
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
- Landwirtschaftssenat -
des
Brandenburgischen
Oberlandes-
gerichts vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als der Klage
stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen
das
Urteil
des
Amtsgerichts
Frankfurt
(Oder)
- Land-
wirtschaftsgericht - vom 17. Juli 2012 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Mit schriftlichem Vertrag verpachtete J.
P.
ihm gehörende
Grundstücke (insgesamt 11,73 ha bestehend aus den Flurstücken 55 und 28)
der Beklagten zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung für die Zeit vom
1. November 2003 bis zum 31. Oktober 2021 zu einem jährlichen Pachtzins von
2.444,65 €.
2
Die Pachtflächen befanden sich in dem Gebiet, in dem später ein Bodenordnungsverfahren durchgeführt wurde. Der Verpächter schrieb im April 2008
an die Flurneuordnungsbehörde, dass er zugunsten der Klägerin gegen eine
-3-
Geldleistung von insgesamt 57.300 € auf eine Landabfindung verzichtete.
Weiter erklärte er, dass die eingebrachten Flächen an die Beklagte verpachtet
seien und die Klägerin in den bestehenden Pachtvertrag eintreten solle. Die
Klägerin erklärte gegenüber der Flurneuordnungsbehörde im April 2008, dass
sie den Landverzicht von J.
P.
zu ihren Gunsten annehme und einen
Geldausgleich von 57.300 € nach Aufforderung an die Behörde zahlen werde.
In dem Bodenordnungsverfahren wurden an Stelle der Flurstücke 55 und 28
u.a. die Flurstücke 114 und 70 gebildet. Die Klägerin wurde auf Grund des
Ersuchens der Flurneuordnungsbehörde vom 1. Oktober 2010 im Juni/Juli 2011
als Eigentümerin der neu gebildeten Flurstücke in das Grundbuch eingetragen.
3
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die u.a. auf Herausgabe
der Flurstücke sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des durch
die
Nichtherausgabe
entstandenen
Verzugsschadens
gerichtete
Klage
abgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Beklagte
zur
Herausgabe
des
Grundstücks
und
zum
Ersatz
vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Ferner hat es die Verpflichtung der
Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf die von der Klägerin
eingezahlten Prozesskosten festgestellt. Die weitergehende Klage hat es
abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der von dem
Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des
amtsgerichtlichen Urteils erreichen möchte. Die Klägerin beantragt die
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
4
Der zu entscheidende Sachverhalt entspricht - mit der Abweichung, dass
es hier um Grundstücke geht, die vor dem Eintritt des neuen Rechtszustands in
dem
Bodenordnungsverfahren
einem
anderen
Eigentümer
gehörten
-
demjenigen in dem zwischen denselben Parteien geführten Revisionsverfahren
-4-
(LwZR 6/13). Der Senat nimmt zur Begründung seiner Entscheidung deshalb
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des in jener Sache heute
ergangenen Urteils Bezug.
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.07.2012 - 12 Lw 26/11 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2013 - 5 U (Lw) 73/12 -
Brückner