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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
LwZR 6/13
Verkündet am:
28. November 2014
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FlurbereinigungsG § 68 Abs. 1 Satz 1
Werden einem Dritten auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3
Satz 2 Fall 2 FlurbG an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich
daran
das
an
den
alten
Grundstücken
bestehende
Landpachtverhältnis
entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fort.
BGH, Urteil vom 28. November 2014 - LwZR 6/13 - OLG Brandenburg
AG Frankfurt (Oder)
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner sowie die
ehrenamtlichen Richter Karle und Rukwied
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
- Landwirtschaftssenat -
des
Brandenburgischen
Oberlandes-
gerichts vom 30. Mai 2013 insoweit aufgehoben, als der Klage
stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen
das
Urteil
des
Amtsgerichts
Frankfurt
(Oder)
- Land-
wirtschaftsgericht - vom 17. Juli 2012 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Mit schriftlichem Vertrag vom Februar/April 2003 verpachteten W.
und G.
F.
eine ihnen in Erbengemeinschaft gehörende, in B.
gelegene Ackerfläche an die Beklagte für die Zeit vom 1. November 2003 bis
zum 31. Oktober 2021. Von der insgesamt 7,53 ha großen Pachtfläche entfielen
7,52 ha auf das Flurstück 57 in der Gemarkung K.
2
.
Diese Fläche befand sich in einem Gebiet, in dem nachfolgend ein
Bodenordnungsverfahren durchgeführt wurde. Die Verpächter schrieben im
April 2008 an die Flurneuordnungsbehörde, dass sie zugunsten der Klägerin
-3-
gegen eine Geldleistung von insgesamt 41.500 € auf eine Landabfindung
verzichteten. Weiter erklärten sie, dass die eingebrachten Flächen an die
Beklagte verpachtet seien und die Klägerin in den bestehenden Pachtvertrag
eintreten solle. Die Klägerin erklärte gegenüber der Flurneuordnungsbehörde
im Mai 2008, dass sie den Landverzicht der Verpächter zu ihren Gunsten
annehme und einen Geldausgleich von 41.500 € nach Aufforderung an die
Behörde zahlen werde. In dem Bodenordnungsverfahren wurde an Stelle des
Flurstücks 57 ein neues, etwa gleich großes Flurstück 119 gebildet, als dessen
Eigentümerin die Klägerin in das Grundbuch eingetragen wurde.
3
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die u.a. auf Herausgabe
des Grundstücks und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des durch
die Nichtherausgabe seit dem 1. Oktober 2010 entstandenen Schadens
gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat)
hat die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks und zum Ersatz
vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten
verurteilt.
Ferner
hat
es
die
Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf die von der
Klägerin eingezahlten Prozesskosten festgestellt. Die weitergehende Klage hat
es abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der von dem
Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
Urteils
erreichen
möchte.
Die
Klägerin
beantragt
die
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
4
Das Berufungsgericht meint, dass die Klägerin nach § 985 BGB die
Herausgabe des neuen Grundstücks verlangen könne. Die Beklagte sei ihr
gegenüber nicht nach § 986 Abs. 1 BGB zum Besitz berechtigt. Das Recht der
Beklagten zum Besitz aus dem Pachtvertrag an dem Altflurstück habe sich nicht
-4-
kraft Gesetzes an dem neuen Grundstück fortgesetzt, da kein Fall der
Landabfindung nach § 68 Abs. 1 FlurbG vorgelegen habe. Für eine
entsprechende
Anwendung
der
den
rechtsgeschäftlichen
Erwerb
der
Pachtsache betreffenden §§ 593 b, 566 BGB fehle es an einer Regelungslücke,
weil das Flurbereinigungsgesetz in § 73, § 49 Abs. 1 und 3 die gesonderte
Abfindung der Inhaber persönlicher Besitzrechte in Geld vorschreibe.
II.
5
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht nach § 985 BGB die
Herausgabe des ihr im Bodenordnungsverfahren (§§ 53, 58 ff. LwAnpG)
zugeteilten Grundstücks verlangen. Die Beklagte ist auf Grund des nach § 68
Abs. 1
Satz
1
FlurbG
an
dem
neuen
Grundstück
begründeten
Pachtverhältnisses ihr gegenüber nach § 986 Abs. 1 BGB weiterhin zum Besitz
berechtigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich den
Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über die Wahrung der Rechte Dritter
(§§ 68 ff.) nicht entnehmen, dass die an den alten Grundstücken bestehenden
Pachtverhältnisse sich nicht an Abfindungsgrundstücken fortsetzen, die der
Dritte auf Grund einer zu seinen Gunsten erfolgten Zustimmung des
Verpächters zur Geldabfindung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG erhalten
hat.
7
1. Die auf das System der Regelungen im Flurbereinigungsgesetz zur
Wahrung der Rechte Dritter (§§ 68 bis 78) bezogenen Erwägungen des
Berufungsgerichts sind allerdings im Ausgangspunkt zutreffend.
8
a) Grundsätzlich setzt sich ein an dem alten Grundstück bestehendes
Pachtverhältnis nur dann an dem in der Flurbereinigung neu gebildeten Grundstück fort, wenn der Verpächter nach § 44 Abs. 1 FlurbG eine Landabfindung
erhalten und nicht nach § 51 Abs. 1 FlurbG seiner Abfindung in Geld
-5-
zugestimmt hat. Nur die Landabfindung tritt nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG
hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und die diese Grundstücke
betreffenden, nicht nach § 49 FlurbG aufgehobenen Rechtsverhältnisse an die
Stelle der alten Grundstücke. Die Geldabfindung, die der Verpächter im Falle
seiner Zustimmung nach § 52 Abs. 1 FlurbG erhält, ist kein Surrogat, an dem
sich das vertragliche Recht des Pächters zum Gebrauch der Sache und zum
Genuss der Früchte (§ 585 Abs. 2, § 581 Abs. 1 BGB) fortsetzen kann
(Heckenbach, RdL 1956, 121, 123; Zillien, RdL 1981, 113, 115).
9
Stimmt der Verpächter seiner Abfindung in Geld zu, setzt sich das
Pachtverhältnis auch nicht an einem der Grundstücke fort, die infolge des Verzichts auf eine Landabfindung zugunsten der Teilnehmergemeinschaft nach
§ 54 Abs. 2 FlurbG in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden
Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden sind. Die Verwirklichung der
Ziele der Flurbereinigung erfordert es in solchen Fällen, das Pachtverhältnis an
dem alten Grundstück nach § 73 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 FlurbG aufzuheben
und den Pächter für den Verlust seines Rechts zu entschädigen (vgl.
Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl., § 73 Rn. 5; Heckenbach, aaO; Zillien, aaO).
10
b) Richtig ist auch, dass die mit dem Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I, S. 533) eingefügte
Bestimmung, wonach das auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde in das
Grundbuch einzutragende Verfügungsverbot nach § 135 BGB auch zugunsten
eines von dem Teilnehmer bestimmten Dritten eingetragen werden kann (§ 52
Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG), die Zustimmung des Teilnehmers zu seiner
Geldabfindung voraussetzt. Das Flurbereinigungsgesetz enthält - worauf die
Revisionserwiderung hinweist - keine Bestimmung, nach der ein Verzicht des
Teilnehmers auf eine Landabfindung zu Gunsten eines Dritten anders als ein
Verzicht zugunsten der Teilnehmergemeinschaft zu behandeln wäre.
-6-
11
2. Dies rechtfertigt gleichwohl nicht den von dem Berufungsgericht gezogenen Schluss, dass ein Pachtverhältnis nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG
an den Abfindungsflächen fortbestehen könne, die der Dritte auf Grund des
Verzichts des Verpächters auf eine Landabfindung erhält. Werden einem
Dritten auf Grund einer Erklärung des Verpächters nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall
2 FlurbG an dessen Stelle landwirtschaftliche Flächen zugeteilt, setzt sich daran
das an den alten Grundstücken bestehende Landpachtverhältnis entsprechend
§ 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fort. Die Vorschrift über die gesonderte
Entschädigung in § 73 Satz 1 FlurbG kommt in diesen Fällen nicht zur
Anwendung.
12
a) Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, nach der § 68
Abs. 1 FlurbG auch bei einem Landverzicht des Teilnehmers zugunsten eines
Dritten keine Anwendung finde, orientiert sich allein daran, dass der Verpächter
in dem Verfahren statt Land Geld erhält. Dabei wird jedoch die durch den
Verzicht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG begründete Rechtsstellung des
Dritten außer Betracht gelassen. Die dem Dritten anstelle des Teilnehmers
zugeteilten Grundstücke stellen nach dem in der Regelflurbereinigung
geltenden Surrogationsprinzip das eingebrachte Grundstück in verwandelter
Gestalt dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1983 - III ZR 118/81, BGHZ 86,
226, 230). Die Tatsache, dass dessen Eigentümer infolge des Verzichts des
bisherigen Verpächters zugunsten des Dritten nicht mehr derselbe ist, ändert
nichts daran, dass der Dritte diejenigen Flächen erhalten hat, an denen sich das
Pachtverhältnis - ohne den von dem Verpächter zu Gunsten des Dritten
erklärten Verzicht - nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fortgesetzt hätte.
13
aa) Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 FlurbG ist auch dann anzuwenden,
wenn zwar nicht der Teilnehmer, aber an dessen Stelle der Dritte die
Landabfindung erhält. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 FlurbG wird
der in § 44 Abs. 1 FlurbG bestimmte Grundsatz der Landabfindung nämlich
nicht aufgehoben. Zwar verzichtet der bisherige Teilnehmer auf seinen
-7-
Anspruch auf eine Abfindung in Land. Dessen Anspruch auf die Landabfindung
geht jedoch auf den Dritten über (vgl. VGH Mannheim, AgrarR 1990, 299, 300).
Mit der Annahme des Verzichts durch die Behörde erwirbt der Dritte die
Ansprüche des Teilnehmers aus dem Flurbereinigungsrecht (OVG Greifswald,
VIZ 1999, 549, 550; BayVGH, Beschluss vom 16. Mai 2000 - 13 A 00.1510 juris
Rn. 21). Die nachfolgende Eigentumszuweisung an den Dritten beruht in
diesem Fall nicht auf § 54 Abs. 2 FlurbG, sondern nach wie vor auf § 44 FlurbG
(BFH, RdL 2008, 15, 16).
14
bb) Gründe, die es rechtfertigten, § 68 Abs. 1 FlurbG nur gegenüber dem
Teilnehmer, jedoch nicht gegenüber dem an seine Stelle tretenden Dritten
anzuwenden, sind nicht ersichtlich.
15
(1) Der Zweck der Flurbereinigung erfordert es nicht, das vertragliche
Recht des Pächters zur Fruchtziehung (§ 585 Abs. 2, § 581 Abs. 1 BGB)
aufzuheben. Die Frage, ob die Fortsetzung des Pachtverhältnisses den
Zwecken der Flurbereinigung entgegensteht, hängt von objektiven Gegebenheiten, nicht jedoch von der Person des Verpächters ab. Sofern das
Pachtverhältnis den mit der Flurbereinigung verfolgten Zwecken entgegensteht,
kann es die Behörde nach § 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG unabhängig von der
Person des Verpächters aufheben und den Pächter entschädigen.
16
(2) Dem Schutz des Dritten steht es nicht entgegen, § 68 Abs. 1 Satz 1
FlurbG auf dessen Landerwerb in der Flurbereinigung anzuwenden. Der Verzicht eines Teilnehmers auf eine Landabfindung zu Gunsten eines Dritten dient
meistens dazu, dessen landwirtschaftlichen Betrieb durch die Übertragung des
Abfindungsanspruchs mit weiteren Produktionsflächen aufzustocken (Steuer,
FlurbG, 2. Aufl., § 52 Rn. 4; Thomas, Rechtsfragen und Praxis des Flurbereinigungsrechts, S. 217). Ein solcher Erwerb unterscheidet sich nicht
maßgeblich von einem Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke, der ebenfalls
-8-
nicht zu einer vorzeitigen Auflösung der an den Grundstückern bestehenden
Pachtverhältnisse führt.
17
b) Eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses in diesen Fällen ist auch
nicht nach § 73 Satz 1 FlurbG ausgeschlossen. Die Vorschrift über die
gesonderte Abfindung des Pächters infolge der Entscheidung des Verpächters
für eine Geldabfindung ist nicht anzuwenden, wenn das Pachtverhältnis an den
Flächen, die der Dritte auf Grund des Verzichts des Verpächters auf eine
Landabfindung erhalten hat, fortgesetzt werden kann. Die gegenteilige
Auffassung des Berufungsgerichts, wonach jeder Verzicht des Verpächters auf
eine Landabfindung mit dem Eintritt des neuen Rechtszustands zur Beendigung
des Pachtverhältnisses führt und damit die Pflicht zur gesonderten Abfindung
des Pächters in dem Verfahren auslöst, widerspricht - wie die Revision zu
Recht bemerkt - dem von § 73 FlurbG verfolgten Zweck.
18
aa) Mit der Entschädigungsregelung des § 73 FlurbG sollten die Rechte
an den alten Grundstücken, die infolge der Entscheidung des Teilnehmers für
eine Geldabfindung an den neu gebildeten Grundstücken nicht fortgeführt
werden, in dem Flurbereinigungsverfahren sichergestellt werden (BT-Drucks
1/3385, S. 41).
19
Bei einem Pachtverhältnis wird das notwendig, wenn der Verpächter im
Flurbereinigungsverfahren von der Möglichkeit Gebrauch macht, im Interesse
der Teilnehmergemeinschaft auf seine Landabfindung zu verzichten. Das
verpachtete Grundstück wird dann Masseland im Sinne des § 54 Abs. 2 FlurbG
und ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für
Siedlungszwecke zu verwenden. Ein Abfindungsgrundstück, an dem das
Pachtverhältnis fortgesetzt werden könnte, wird dagegen nicht gebildet. Den mit
der Entscheidung des Verpächters für eine Geldabfindung verbundenen Verlust
seines Fruchtziehungsrechts kann der Pächter nicht abwehren. Die daraus
folgende Einschränkung seiner Rechte hat er zu dulden; seinem Recht aus dem
-9-
Pachtvertrag sind insoweit im öffentlichen Interesse an der Flurbereinigung
Schranken gesetzt (vgl. Heckenbach, aaO, 124). Unter diesen Umständen den
Pächter auf seine Ersatzansprüche gegen Verpächter zu verweisen, dem auf
Grund der Zustimmung zu einer Geldabfindung die weitere Erfüllung des
Pachtvertrags mit dem Eintritt des neuen Rechtszustands unmöglich wird (zu
einem denkbaren Anspruch nach § 281, § 323 BGB aF, jetzt nach § 285 Abs. 1
BGB: Heckenbach, aaO, 121; Zillien, aaO, 113), wäre nicht sachgerecht und
vor dem Hintergrund des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14
Abs. 1 GG geschützte Besitzrecht des Pächters (vgl. BGH, Urteil vom
7. Januar 1982 - III ZR 114/80, BGHZ 83, 1, 3; Urteil vom 13. Dezember 2007
- III ZR 116/07, BGHZ 175, 35, Rn. 24) auch verfassungsrechtlich nicht
unbedenklich. Vor diesem Hintergrund ist mit § 73 FlurbG ein öffentlichrechtlicher, nach § 18 Abs. 1 Satz 3 FlurbG von der Teilnehmergemeinschaft zu
erfüllender Abfindungsanspruch für die Inhaber derjenigen Besitz- und
Nutzungsrechte
begründet
worden, die infolge
der Entscheidung des
Verpächters zu seiner Abfindung in Geld nicht fortgeführt werden können (vgl.
Wingerter/Mayr, aaO, § 73 Rn. 1).
20
bb) So verhält es sich jedoch nicht, wenn infolge der dinglichen
Surrogation nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG das Pachtverhältnis an dem
Grundstück fortgesetzt wird, dass der Dritte anstelle des Verpächters erhält. Für
eine Abfindung des Pächters gemäß § 73 FlurbG besteht dann kein Bedarf.
III.
21
Die Revision ist danach begründet und das Berufungsurteil aufzuheben
(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 3 ZPO nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif. Die Klägerin ist mit Eintritt
des neuen Rechtszustands Verpächterin des an die Stelle des alten
Grundstücks getretenen Abfindungsgrundstücks geworden. Das angefochtene
Urteil ist daher auf die Revision der Beklagten insoweit aufzuheben, als der
- 10 -
Klage stattgegeben worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen die die
Klage abweisende Entscheidung des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgericht)
zurückzuweisen.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.07.2012 - 12 Lw 25/11 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.05.2013 - 5 U (Lw) 72/12 -
Brückner