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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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KVZ 8/09
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vom
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21. Juli 2009
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in der Kartellverwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2009 durch den
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Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Prof.
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Dr. Meier-Beck, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
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in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts
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Düsseldorf vom 22. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
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Die Betroffene trägt die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
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750.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 hat das Bundeskartellamt das
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Vorhaben der Betroffenen, das Baumarktgeschäft der D.
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-Gruppe zu
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übernehmen, unter der auflösenden Bedingung freigegeben, dass fünf näher
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bezeichnete h. -Baumärkte nicht bis zum 30. September 2008 an einen unabhängigen Erwerber veräußert werden.
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Gegen diese eingeschränkte Freigabe ihres Zusammenschlussvorhabens legte die Betroffene am 7. Januar 2008 Beschwerde ein (OLG Düsseldorf
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- VI Kart 1/08 (V)). Sie macht geltend, dass der beabsichtigte Zusammenschluss die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht erfülle.
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Das Oberlandesgericht hat das Bundeskartellamt um Nachermittlungen zur
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Marktabgrenzung gebeten. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist noch
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nicht ergangen.
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Mit Antrag vom 23. Juli 2008 hat die Betroffene beim Bundeskartellamt
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den Antrag gestellt, die auflösende Bedingung der Freigabeentscheidung in
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eine Veräußerungsauflage umzuwandeln, die binnen sechs Monaten nach
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Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung zu erfüllen sei. Hilfsweise hat sie beantragt, die Umsetzungsfrist für die Bedingung auf einen Zeitraum von sechs
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Monaten nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung, äußerst hilfsweise bis
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zum 30. September 2009 zu verlängern. Das Bundeskartellamt hat den Antrag
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mit Beschluss vom 2. September 2008 zurückgewiesen.
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Dagegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt hat, dass die Fristverlängerungen jeweils vom Gericht zu bestimmen sind. Das Beschwerdegericht hat
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die Beschwerde der Betroffenen insgesamt zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2496). Dagegen
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wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der das Bundeskartellamt entgegentritt.
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II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung
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des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 74 Abs. 2 GWB).
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Entgegen der Beschwerde stellt sich nicht die Grundsatzfrage, ob es den
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Begründungsanforderungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 GWB genügt, wenn das
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Bundeskartellamt seine Ermessensausübung bei der Wahl der geeigneten Nebenbestimmung (hier: auflösend bedingte Veräußerungsverpflichtung oder Veräußerungsauflage) lediglich mit allgemeinen fusionskontrollrechtlichen Erwägungen begründet, ohne auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen.
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Diese Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig. Es steht außer Streit,
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dass die Begründung kartellbehördlicher Verfügungen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls einzugehen hat. Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung keinen abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt.
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Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob die Verlängerung der in einem auflösend bedingten Freigabebeschluss angeordneten Veräußerungsfrist allein
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deswegen abgelehnt werden kann, weil die Beteiligten "den Zusammenschluss
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nach Erteilung der bedingten Freigabe aus eigenem Entschluss freiwillig vollzogen haben".
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Das Beschwerdegericht hat einen Rechtssatz dieses Inhalts nicht aufgestellt. Vielmehr hat es sich mit den Argumenten befasst, die von der Betroffenen
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für eine Verlängerung der Veräußerungsfrist vorgetragen worden sind.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB.
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Tolksdorf
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Meier-Beck
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Kirchhoff
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Bergmann
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Bacher
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Vorinstanz:
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.12.2008 - VI-Kart 12/08 (V) -
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