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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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KVZ 53/15
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vom
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5. September 2016
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in der Kartellverwaltungssache
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ECLI:DE:BGH:2016:050916BKVZ53.15.0
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2016 durch die
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Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. Juni 2016 wird
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auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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I. Mit Beschluss vom 7. Juni 2016 hat der Senat die Beschwerde der Betroffenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss
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des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September
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2015 zurückgewiesen. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Betroffene geltend,
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die Entscheidung des Senats verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
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II. Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
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3
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Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 7. Juni 2016 die Angriffe der
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Nichtzulassungsbeschwerde der Betroffenen in vollem Umfang geprüft, jedoch
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für nicht durchgreifend erachtet. Er hat dabei den Vortrag der Betroffenen, es
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gehe hier um ein kartellverwaltungsgerichtliches Verfahren, auf das die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Bedeutung der Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes durch einen
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Rechtsanwalt mit dem Zusatz "i.A." in einem dem Anwaltszwang unterliegenden
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Verfahren nicht ohne weiteres übertragen werden könne, zur Kenntnis genom-
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men und unter Randnummer 5 behandelt. Dort ist ausgeführt, dass die Betroffene in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weder Entscheidungen aus der allgemeinen oder der besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit,
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zu der die Kartellverwaltungsgerichtsbarkeit rechnet, noch Äußerungen aus der
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einschlägigen Literatur aufzeigt, denen zu entnehmen wäre, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts auf dem
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Anwaltszwang unterliegende Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht
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anzuwenden sei. In der von der Betroffenen hierzu angeführten Entscheidung
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hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs verallgemeinerungsfähig sei, mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen (NVwZ 1996, 798). Der Umstand, dass die Betroffene der Auffassung ist, eine Anwendung dieser Rechtsprechung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren,
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füllt unter diesen Voraussetzungen keinen Zulassungsgrund aus.
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Limperg
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Meier-Beck
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Bacher
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Kirchhoff
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Deichfuß
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Vorinstanz:
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2015 - VI-Kart 3/15 (V) -
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