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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZA 8/04
vom
5. November 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel,
von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter
Zoll
am 5. November 2004
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners vom 23. Mai 2004 auf Gewährung von
Prozeßkostenhilfe
für
die
Durchführung
der
zugelassenen
Rechtsbeschwerde und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird
abgelehnt.
Gründe:
Dem Schuldner kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil die
beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
(§ 114 ZPO).
Das Beschwerdegericht hält es für gut vertretbar, Nachzahlungen von
Lohn und Gehalt als wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 850k ZPO
anzusehen. Es hat jedoch den Vortrag des Schuldners, es handele sich bei
den gepfändeten Geldbeträgen um Gehaltsnachzahlungen für insgesamt vierzehn Monate, aus tatsächlichen Gründen angezweifelt und einen Pfändungsschutz jedenfalls deshalb versagt, weil der Schuldner während des langen Zeitraums, für den die Gehaltsnachzahlungen erfolgt seien, auf Gehaltszahlungen
zur Versorgung seiner Familie nicht angewiesen gewesen sei. Insbesondere
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hat das Beschwerdegericht dem Schuldner nicht geglaubt, daß er die einkunftslose Zeit durch eine Kreditaufnahme überbrückt habe. Angesichts dieser
tatsächlichen Umstände wäre der angefochtene Beschluß auch dann nicht zu
beanstanden, wenn hier § 851i ZPO ergänzend heranzuziehen sein sollte. Auf
die Anwendbarkeit des § 850k ZPO bei der Überweisung von Lohnrückständen
auf ein gepfändetes Arbeitnehmerkonto (vgl. für die Zwangsvollstreckung von
Unterhaltsrückständen BGHZ 113, 90, 95) kommt es daher nicht an. Neuer
Sachvortrag, der zu einer anderen Beurteilung der zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen führen könnte, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO).
Raebel
von Lienen
Roggenbuck
Kessal-Wulf
Zoll