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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 8/09
vom
7. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 7. Juli 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
11. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 111.913,76 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO
verneint hat, verstoßen nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein
solcher Verstoß liegt nicht einmal bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Rechtsanwendung vor. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung unter
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Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr
verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97). Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, die sachlich schlechthin unhaltbar ist
(BVerfGE 58, 163, 167 f), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint (BVerfG WM 2003, 2370, 2372). Dies trifft auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht zu. Sie stützt sich auf die umfassende
sachverständige Auswertung nicht nur des von der Beschwerde hervorgehobenen Konzernfinanzplans vom 8. Februar 2002, sondern insbesondere auch der
wöchentlich erstellten Liquiditätsentwicklungsübersichten. Der Sachverständige
hat anhand dieser und weiterer Rechenwerke weder eine Zahlungsunfähigkeit
bis zum Ende des Monats Mai 2002 festzustellen vermocht noch eine für die
Schuldnerin erkennbare größere Wahrscheinlichkeit, dass dieser Zustand bis
dahin hätte eintreten können. Diese Einschätzung hat er keineswegs auf die
- ausdrücklich als solche bezeichnete - Vermutung gestützt, dass der Konzernfinanzplan nur ein Planungsinstrument gewesen sei. Der Kläger hat seine gegenteilige Behauptung folglich nicht beweisen können. Das Berufungsgericht
hat die bereits hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Würdigung
des Gutachtens bezüglich der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch nicht noch
einmal vollständig wiederholen müssen.
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2. Das Berufungsgericht hat auch nicht durch die Würdigung der weiteren Indizien gegen das Willkürverbot verstoßen. Die verschiedenen Schätzungen, wie viel Kapital die Schuldnerin bis zur endgültigen Fertigstellung ihres
Entwicklungsprojekts insgesamt benötigte, haben für die Beurteilung des Drohens der Zahlungsunfähigkeit keine Bedeutung. Dafür ist vielmehr in erster Linie eine auf den konkreten Umständen beruhende und auf einen überschaubaren Zeitraum bezogene Liquiditätsbilanz maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom
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24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 140 f; vom 12. Oktober 2006
- IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, Rn. 28). Diese hat das Berufungsgericht untersuchen lassen und gewürdigt. Dabei ist es nicht von dem unzutreffenden Obersatz ausgegangen, ein bloßes Bemühen des Schuldners um weitere Liquidität
lasse die Wahrscheinlichkeit entfallen, dass er voraussichtlich nicht in der Lage
sein werde, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass die Schuldnerin
durchaus Aussichten gehabt habe, von öffentlicher Seite Fördermittel zu erhalten.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Raebel
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG
Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2008 - 26 O 181/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2008 - 7 U 114/08 -