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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IX ZR 95/13
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Verkündet am:
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22. Mai 2014
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Kluckow
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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InsO §§ 17, 18, 133 Abs. 1; AO §§ 222, 361
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a) Setzt die Finanzbehörde die Vollziehung eines Steuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus, fordert sie den festgesetzten Betrag
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für die Dauer der Aussetzung nicht mehr ernsthaft ein.
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b) Ist eine unstreitige Forderung für eine begrenzte Zeit gestundet oder nicht ernsthaft eingefordert, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit
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vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein (Fortführung von BGH, ZInsO 2013,
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76).
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BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - IX ZR 95/13 - OLG Brandenburg
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LG Potsdam
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 10. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
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Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
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Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. März 2013 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer
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des Landgerichts Potsdam vom 29. Dezember 2010 abgeändert:
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Die Beklagte wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an den Kläger 469.717,71 € nebst Zinsen in Höhe
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von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
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4. September 2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von
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3.215,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. April 2010 zu zahlen.
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Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
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Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 31,5 v.H. und
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die Beklagte 68,5 v.H. zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 30. Juni 2006 am
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4. September 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W GmbH (fortan: Schuldnerin). Seit ihrer
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Gründung im Jahre 1992 stand sie mit der beklagten S.
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in laufender
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Geschäftsverbindung. Am 13. Juni 1997 erließ das zuständige Finanzamt, das
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die von der Schuldnerin für sich in Anspruch genommene Gemeinnützigkeit
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nicht anerkannte, sofort vollziehbare Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre
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1993 über 954.138,14 DM und 1994 über 327.030 DM, jeweils zuzüglich Zinsen. Hiervon hatte die Beklagte Kenntnis. Gegen diese Bescheide erhob die
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Schuldnerin Sprungklage vor dem Finanzgericht. Bei der Finanzverwaltung beantragte sie, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Jene versuchte,
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mangels Deckung jedoch vergeblich, die Steuerforderung im Wege des Lastschrifteinzugs bei der Beklagten und durch Pfändung des bei der Beklagten
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geführten Kontos der Schuldnerin durchzusetzen.
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Am 8. September 1997 setzte die Finanzverwaltung die Vollziehung der
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Steuerbescheide wegen ernsthafter Zweifel an deren Rechtmäßigkeit aus. Mit
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Urteil vom 11. April 2001 wies das Finanzgericht die Klage der Schuldnerin ab
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und ließ die Revision gegen das Urteil wegen Grundsatzbedeutung zu. Die
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Schuldnerin legte gegen das Urteil Revision ein und beantragte die weitere
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Aussetzung der Vollziehung, die ihr von der Finanzverwaltung bis zum Ablauf
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eines Monats nach Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes gewährt wurde. Mit Urteil vom 26. Februar 2003, welches der
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Schuldnerin am 11. Juni 2003 bekanntgegeben wurde, wies der Bundesfinanzhof die Revision als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 1. September 2003
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mahnte das Finanzamt die jedenfalls ab dem 12. Juli 2003 fälligen Steuerforderungen von nunmehr 738.818,88 € zuzüglich Zinsen an. Auf Antrag vom 24.
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Juni 2003 stundete es den Betrag unter Auflagen am 28. Oktober 2003 bis Ende Juni 2004. Weitere Stundungsanträge lehnte das Finanzamt im Oktober
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2004 zunächst ab. Am 16. Januar 2006 bewilligte es rückwirkend für die Zeit
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vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006 die Stundung der inzwischen auf
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1.110.611,57 € angewachsenen Rückstände.
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In der Zeit von 2001 bis zum 30. Juni 2006 leistete die Schuldnerin zur
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Rückführung ihrer Darlehensverbindlichkeiten bei der beklagten S.
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an
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diese insgesamt 685.792,72 €, die der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung zurückverlangt. Von den im Zeitraum August 2001 bis Juni
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2006 monatlich geleisteten Zahlungen der Schuldnerin entfielen 216.075,01 €
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auf die Zeit von August 2001 bis zum 11. Juli 2003, 166.682,60 € auf die Zeit
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vom 12. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 und 303.035,11 € auf die Zeit vom
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1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006. Das Berufungsgericht hat der im ersten
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Rechtszug erfolglosen Klage in Höhe von 290.243,08 € nebst anteiliger Zinsen
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und Kosten stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
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verfolgt der Kläger sein restliches Zahlungsbegehren weiter, während die Beklagte mit ihrer Revision weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt.
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Entscheidungsgründe:
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A.
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Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2013, 941
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veröffentlicht ist, hat hinsichtlich der im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2004 und
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dem 30. Juni 2006 geleisteten Zahlungen, deren Höhe es mit insgesamt
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290.243,08 € angegeben hat, einen Anspruch auf Rückzahlung wegen Vorsatzanfechtung nach § 143 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO bejaht.
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Es hat dazu ausgeführt, die Schuldnerin sei ab dem 1. Juli 2004 durchgehend zahlungsunfähig gewesen. Seit diesem Zeitpunkt sei es zwingend geboten gewesen, die später zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen von über 800.000 € in die Betrachtung der Zahlungsunfähigkeit einzubeziehen. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte seien Rechtshandlungen, welche diese in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens vorgenommen habe. Die Schuldnerin habe anlässlich
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sämtlicher ab dem 1. Juli 2004 geleisteter Zahlungen den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehabt, weil ihr bekannt gewesen sei, dass sie die im Stundungsbescheid vom 28. Oktober 2003 auf 738. 818,88 € bezifferten Steuerschulden nicht habe begleichen können. Dies habe sie selbst bereits in ihrem
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Schreiben an das Finanzamt vom 28. Mai 2003 zum Ausdruck gebracht. Die
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am 16. Januar 2006 rückwirkend bewilligte Steuerstundung über den Betrag
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von gut 1,1 Millionen € ändere hieran nichts. Auf Grund des Bescheides vom
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28. Oktober 2003 und des Zeitablaufs habe festgestanden, dass die Schuldnerin seit dem 1. Juli 2004 die zunächst gestundeten Beträge zurückzuzahlen gehabt hätte. Damit sei für die gesamte Zeit bis zum 16. Januar 2006 zunächst die
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Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gegeben gewesen. Die rückwirkende
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Stundung, führe nicht dazu, dass die Schuldnerin seit dem 1. Juli 2004 als zahlungsfähig angesehen werden könne. Der hier gewährten Stundung im Sinne
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des § 222 AO komme nicht die gleiche Bedeutung zu wie einer zivilrechtlichen
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Stundung. Ihre Wirkung erschöpfte sich darin, die Pflicht zur Zahlung von Stundungszinsen gemäß § 234 Abs. 1 AO an Stelle von Verspätungszuschlägen zu
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statuieren. Die Ernsthaftigkeit des Einforderns der Steuerschulden werde
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dadurch nicht berührt.
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Ein früherer Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sei demgegenüber nicht
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festzustellen. Die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide im Jahre
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1997 habe zur Folge gehabt, dass die Schuldnerin die Steuerschulden für die
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Dauer des Verfahrens nicht als fällig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO habe ansehen können. Aufgrund der ungeklärten steuerrechtlichen Situation im Hinblick
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auf ihre Gemeinnützigkeit und die Zustimmung des Finanzamts zu ihrer
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Sprungklage wegen ernsthafter Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerbescheide habe sie mit dem Erfolg ihrer Anfechtung der Steuerbescheide rechnen dürfen. Entsprechendes gelte für das folgende Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Die Aussetzung der Vollziehung komme einer zivilrechtlichen Vereinbarung, einen Anspruch für eine bestimmte Zeit nicht geltend zu machen, nahezu
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gleich. Die Steuerforderungen seien bis zum Ende der Aussetzungsfrist bei der
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Betrachtung der Zahlungsfähigkeit nicht in Ansatz zu bringen. Nach dem Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens habe zunächst die mit Bescheid
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vom 28. Oktober 2003 bewilligte Stundung bis zum 1. Juli 2004 eingegriffen.
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Soweit seit dem 1. Juli 2004 objektiv Zahlungsunfähigkeit vorgelegen
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habe, sei vom Vorsatz der verantwortlichen Vertreter der Schuldnerin, durch an
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die Beklagte geleistete Zahlungen andere Gläubiger zu benachteiligen, auszugehen. Der Schuldnerin sei bekannt gewesen, dass sie die Steuerschuld auf-
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grund ihrer Vermögensverhältnisse nicht habe erfüllen können. Dies lasse auf
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den Vorsatz schließen, durch Zahlung an einzelne Gläubiger andere zu benachteiligen. Die Kenntnis der Beklagten als Leistungsempfängerin von dieser
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Gläubigerbenachteiligungsabsicht werde vermutet, weil die Beklagte gewusst
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habe, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und die Handlung
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die Gläubiger benachteiligte. Die Beklagte habe schon auf Grund der an sie als
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Drittschuldnerin gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom
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4. September 1997 die Steuerschuld dem Grunde nach gekannt. Dass sie zwischenzeitlich davon ausgegangen sei, die Steuerschuld sei erfüllt oder auf andere Weise erledigt worden, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie
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habe die Problematik noch im Oktober 2005 zum Anlass genommen, eine weitere von der Schuldnerin beantragte Tilgungsaussetzung abzulehnen.
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B.
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Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, die des Klägers
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ist teilweise begründet und führt zur weitergehenden Verurteilung der Beklagten.
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I.
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Die Revision der Beklagten
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Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen den Rückforderungsanspruch des Klägers bezüglich der Zahlungen aus der Zeit ab dem 1. Juli
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2004 bis zum 30. Juni 2006 wendet, ist unbegründet. Die Ausführungen des
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Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so-
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weit es einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch gemäß § 143
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Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO hinsichtlich der in dieser Zeit erfolgten Darlehensrückzahlungen angenommen hat. Während dieses Zeitraums war die Schuldnerin durchgehend zahlungsunfähig oder wenigstens drohend zahlungsunfähig
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und die Beklagte wusste hiervon.
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1. Mit Ablauf der Stundung der Steuerforderungen Ende Juni 2004 war
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die Schuldnerin zahlungsunfähig, weil sie ihre Zahlungen eingestellt hatte (vgl.
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BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 2109 Rn. 8 ff mwN).
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Bei der Finanzverwaltung bestanden zu diesem Zeitpunkt offene Steuerforderungen in Höhe von 800.000 €, welche die Schuldnerin dauerhaft nicht begleichen konnte, so dass diese später zur Insolvenztabelle angemeldet wurden.
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Ihre Durchsetzung hätte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts dazu geführt, dass die Schuldnerin Insolvenz hätte anmelden
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müssen. Die Schuldnerin hatte schon in ihrem Stundungsantrag vom 24. Juni
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2003 erklärt, die Forderungen des Finanzamts nicht begleichen zu können und
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im Fall der Vollstreckung einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Hieran hatte
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sich auch nach Ablauf der am 28. Oktober 2003 gewährten Stundung nichts
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geändert. Dies ergibt sich auch aus der Ablehnung der weiteren Stundungsanträge durch die Finanzbehörde im Oktober 2004. Soweit das Finanzamt am
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16. Januar 2006 dann doch die Stundung rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli
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2004 bis zum 30. Juni 2006 bewilligte, konnte dies an der vorangehenden Zahlungseinstellung nichts mehr ändern. Dies ist schon dem Umstand zu entnehmen, dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Finanzbehörde bis zu
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diesem Zeitpunkt auf 1.110.611,57 € angewachsen waren. Die Schuldnerin war
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damit nicht einmal zur Erfüllung ihrer laufenden Zahlungen in der Lage. Ernsthafte Aussichten, dass die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten in der Zeit der
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nachfolgenden Stundung im ersten Halbjahr 2006 würde zurückführen können,
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gab es nicht. Schon die vorangehende Stundung der Steuerforderungen hatte
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nicht zu einer Verringerung der Steuerforderungen geführt.
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Die Auffassung der Revision, die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit
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müsse die rückwirkende Stundung vom 16. Januar 2006 einbeziehen, geht fehl.
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Maßgebend für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen ist nach § 140
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Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung des Schuldners eintreten. Ist zu diesem Zeitpunkt - wie dies vorliegend bei
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allen bis zum 16. Januar 2006 geleisteten Zahlungen der Fall war - noch keine
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Stundung erfolgt, so liegt eine Zahlungseinstellung vor. Die später rückwirkend
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bewilligte Stundung war nicht geeignet, die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
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2. In der Zeit nach dem 16. Januar 2006 war trotz der rückwirkenden
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Stundung der Steuerforderungen weiterhin zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO gegeben. Dies reicht aus, um die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu begründen (vgl.
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BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZInsO 2014, 77 Rn. 9 f
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mwN). Aufgrund der Befristung der Stundung bis zum 30. Juni 2006 musste die
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Schuldnerin davon ausgehen, dass die Finanzbehörde ihre Forderungen - wenn
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auch mit einem kurzen zeitlichen Aufschub - weiter geltend machen würde.
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Frühere Zweifel an der Berechtigung der Forderung waren seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausgeräumt. Die Forderung, deren Durchsetzung
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die Schuldnerin gezwungen hätte, einen Insolvenzantrag zu stellen, war deshalb bei einer im Januar 2006 anzustellenden Liquiditätsprognose zu berücksichtigen. Auf die vom Berufungsgericht für streitentscheidend gehaltene Frage,
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welche Wirkungen die Stundung der Steuerforderungen gemäß § 222 AO hatte
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und ob diese einer zivilrechtlichen Stundung gleichzusetzen ist, kommt es deshalb letztlich nicht an.
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3. Unter Berücksichtigung dessen sind die Voraussetzungen für eine
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Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO entsprechend den Feststellungen
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des Berufungsgerichts gegeben. Bei den Zahlungen der Schuldnerin auf die
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offenen Darlehensforderungen der Beklagten handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin, welche diese in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommen hat. Diese Zahlungen benachteiligten die Gläubiger
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der Schuldnerin, denn deren Befriedigungsmöglichkeiten hätten sich ohne sie
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bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet (vgl. BGH, Urteil vom
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10. Januar 2013 - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253 Rn. 14 mwN; vom 19. September
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2013 - IX ZR 4/13, ZInsO 2013, 2213 Rn. 12). Hiergegen hat die Revisionserwiderung der Beklagten nichts einzuwenden. Die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
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a) Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm
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bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 13. April
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2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 29. November 2007 - IX ZR
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121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180,
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98 Rn. 10; vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz,
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wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst
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Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen
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Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es
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konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden
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kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 8; vom
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22. November 2012 - IX ZR 62/10, ZInsO 2013, 76 Rn. 7; vom 5. Dezember
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2013, aaO Rn. 9 mwN).
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Nach dem Inhalt ihres Schreibens an das Finanzamt vom 28. Mai 2003
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war der Schuldnerin bekannt, dass sie nach Ablauf der Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide nicht mehr in der Lage sein würde, ihre Gläubiger
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vollständig zu befriedigen. Sie wusste danach, dass sie im Fall der Durchsetzung der Ansprüche der Finanzverwaltung Insolvenz anmelden musste. Damit
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nahm sie bei der nachfolgenden Befriedigung einzelner Gläubiger - so auch der
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Beklagten - in Kauf, dass andere leer ausgehen würden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer Vermögenslage hatte sie nicht. Sie musste ab
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dem Ende der Aussetzung der Vollziehung bis zur Insolvenzantragstellung
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vielmehr ununterbrochen von ihrem Unvermögen ausgehen, die Steuerforderungen der Finanzverwaltung zu erfüllen. Dies reicht aus, um den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin anzunehmen.
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b) Die Beklagte als Zahlungsempfängerin hatte nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, wobei nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO diese Kenntnis
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vermutet wird, wenn der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit des
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Schuldners kennt und weiß, dass die Handlung des Schuldners andere Gläubiger benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO
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2013, 190 Rn. 15 mwN; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZInsO 2013,
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2213 Rn. 14). Diese Kenntnis ergab sich für die Beklagte aus dem 1997 erfolglos von der Finanzverwaltung vorgenommenen Versuch, die Steuerforderungen
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per Lastschrift einzuziehen und der anschließenden Zustellung der Pfändungsund Einziehungsverfügung an die Beklagte als Drittschuldnerin. Ihre Kenntnis
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ist ferner der im Oktober 2005 im Hinblick auf die nicht geklärte Problematik der
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Befriedigung der Steuerforderungen abgelehnten Tilgungsaussetzung der Darlehenszahlungen zu entnehmen. Von einer Bereinigung der ihr bekannten
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Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin ist die Beklagte zu keinem Zeitpunkt
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ausgegangen.
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Die Beklagte kann ihre Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes nicht
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damit in Abrede stellen, dass sie darauf vertraut habe, der Schuldnerin könne
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es gelingen, durch künftige Erlöse, Grundstücksverkäufe und möglicherweise
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auch den Erlass der Steuerforderungen die (ihr drohende) Zahlungsunfähigkeit
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zu überwinden. Sie wusste bei Entgegennahme der Leistungen der Schuldnerin, dass diese aufgrund (drohender) Zahlungsunfähigkeit nicht mehr imstande
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war, ihre Gläubiger vollständig zu befriedigen und hätte deshalb anhand konkret
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vorgetragener Umstände darlegen und beweisen müssen, dass die Schuldnerin
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zum Zeitpunkt der einzelnen Rechtshandlungen die (drohende) Zahlungsunfähigkeit überwunden hatte und wieder auf Dauer zahlungsfähig geworden war.
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Diesen ihr obliegenden Beweis hat sie weder angetreten noch geführt. Dass es
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Liquiditätspläne gab, nach denen die Schuldnerin unter Berücksichtigung der
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zeitweise gestundeten Steuerverbindlichkeiten ihren Zahlungspflichten vollständig nachkommen konnte, trägt sie nicht vor. Ihr Vertrauen auf entsprechende
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Aussagen der Schuldnerin ist unerheblich, weil dieses nicht auf entsprechende
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nachvollziehbare und überprüfbare Prognoserechnungen gestützt ist. Ob der
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Erlass der Steuerforderungen denkbar gewesen wäre, hat keine Bedeutung,
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solange es hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte gibt.
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II.
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Die Revision des Klägers
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1. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet,
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dass die Körperschaftsteuerverbindlichkeiten bei der Feststellung der Indiztatsachen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erst ab dem 1. Juli
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2004 berücksichtigt worden sind. Die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO lagen schon nach Ablauf der Aussetzung der Vollziehung am 12. Juli 2003 vor. Hieran änderte auch die mit Bescheid vom
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28. Oktober 2003 rückwirkend auf diesen Zeitpunkt bewilligte Stundung nichts.
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a) Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass die Schuldnerin in dem Zeitraum zwischen der Aussetzung der Vollziehung und der Stundung am 28. Oktober 2003 zahlungsunfähig war, weil sie in dieser Zeit ihre
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Zahlungen eingestellt hatte.
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aa) Das Ende der Aussetzung der Vollziehung hatte die Zahlungseinstellung der Schuldnerin zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZR
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102/11, ZInsO 2012, 732 Rn. 7; siehe ferner BGH, Urteil vom 30. Juni 2011
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- IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 12 f; vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10,
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ZInsO 2012, 976 Rn. 8 ff; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013,
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190 Rn. 16 ff; vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, ZInsO 2013, 1419 Rn. 14 ff).
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Diese konnte die von der Finanzverwaltung geltend gemachten Steuerforderungen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis
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zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückführen. Sie war nach dem
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Inhalt ihres wenige Tage vor Ablauf der Aussetzung gestellten Stundungsantrags vom 24. Juni 2003 nicht in der Lage, die offenen Steuerforderungen zu
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begleichen und hätte im Fall einer negativen Entscheidung Insolvenz anmelden
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und die erforderlichen Schritte zu ihrer Auflösung einleiten müssen. Hieraus war
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für die Zeit ab Ende der Aussetzung der Vollziehung die Zahlungseinstellung
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der Schuldnerin abzuleiten. Dies folgt auch aus weiteren Indizien. Ab dem für
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die Rechtshandlung maßgeblichen Zeitpunkt bis zur Verfahrenseröffnung war
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sie nicht in der Lage, einen erheblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten auszugleichen. Im Übrigen deuteten auch ihre Ausführungen in ihrem eigenen Antrag zum ansonsten unumgänglichen Insolvenzantrag auf eine Zahlungseinstellung hin, woran auch die gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte nichts änderte
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(vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182;
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vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312, 2313; vom
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20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273 Rn. 21).
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bb) Die Stundung der Steuerforderungen ist für die Feststellung der Zahlungseinstellung unerheblich, soweit sie rückwirkend erfolgt ist, weil es gemäß
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§ 140 Abs. 1 InsO auf die tatsächlichen Verhältnisse zu dem Zeitpunkt ankommt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eingetreten sind,
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also die Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat (BGH, Urteil
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vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 357; vom 9. Juli 2008
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- IX ZR 86/08, ZInsO 2009, 1585 Rn. 35). Danach konnte die Stundung vom
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28. Oktober 2003 auf die im Zeitpunkt der Zahlungen vom 30. Juli, 30. August
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und 30. September 2003 vorliegende Zahlungseinstellung keinen Einfluss mehr
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haben.
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b) Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, nach der Stundung
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der Steuerverbindlichkeiten am 28. Oktober 2003 hätten diese Verbindlichkeiten
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bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht
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mehr berücksichtigt werden dürfen. In der Entscheidung des Berufungsgerichts
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wird jedoch übersehen, dass nicht nur die festgestellte Zahlungsunfähigkeit
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zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen, sondern auch eine vom Schuldner erkannte nur drohende Zahlungsunfähigkeit ausreichen kann, um zu einer
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Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu führen.
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aa) Nach dem Ende der Aussetzung der Vollziehung war die Schuldnerin
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durchgehend zumindest drohend zahlungsunfähig, weil die Steuerforderungen
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in die bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorzunehmende
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Prognose (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZInsO 2014,
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77 Rn. 10) mit einzubeziehen waren und die Schuldnerin diese bei Fälligkeit
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aller Voraussicht nach nicht erfüllen konnte. Mit dem Ende der Aussetzung der
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Vollziehung der Forderungen am 12. Juli 2003 endete auch der Zeitraum, in
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dem das Finanzamt die Forderungen aus den Körperschaftsteuerbescheiden
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für 1993 und 1994 nicht ernsthaft eingefordert hat. Dies ergab sich für die
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Schuldnerin sowohl aus dem Zeitablauf als auch aus dem Schreiben des Finanzamts vom 21. August 2003, in dem die Beträge wieder zur Zahlung fällig
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gestellt wurden.
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bb) Aufgrund der Stundung der Steuerverbindlichkeiten am 28. Oktober
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2003 bis zum 1. Juli 2004 waren diese zwar im Stundungszeitraum als nicht
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fällig anzusehen, eine dauerhafte Verbesserung der Liquiditätslage der Schuldnerin war mit der Stundung aber nicht verbunden. Zweifel an der Berechtigung
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der Steuerforderungen bestanden nach Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht mehr. Ein Erlass der Forderungen ist nicht erfolgt. Die Schuldnerin
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musste deshalb ab dem Ende der Aussetzung der Vollziehung am 12. Juli 2003
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die Forderungen für die Jahre 1993/1994 in die Prognose ihrer künftigen Zahlungsfähigkeit einstellen. Von einer Erfüllbarkeit der Steuerforderungen konnte
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sie nicht ausgehen, weil für künftige Zuflüsse zu ihrem Vermögen, die sie in die
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Lage versetzt hätten, die Forderungen zu begleichen, nichts vorgetragen und
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auch sonst nichts ersichtlich ist. Die Stundung konnte deshalb allenfalls zu einem kurzfristigen Aufschub des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit führen, der
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jedoch keinen Einfluss auf die drohende Zahlungsunfähigkeit hatte. Dies folgt
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bereits aus dem Umstand, dass trotz der mehrfachen Stundung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine nennenswerte Veränderung des Umfangs
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der Forderungen der Finanzverwaltung eintrat. Soweit in den Stundungsbedingungen unter anderem die vollständige Rückführung der gestundeten Steuern
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bis zum 1. Juli 2004 vorgesehen war, konnte die Schuldnerin diese Bedingung
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von vornherein nicht erfüllen. Die Stundung durfte der Schuldnerin nach dem
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Wortlaut des § 222 Satz 1 AO zwar nur gewährt werden, wenn der Anspruch
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durch diese nicht gefährdet erschien. Hieran hat sich die Finanzbehörde jedoch
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nicht gehalten, weil sie die beantragte Stundung trotz des Hinweises der
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Schuldnerin auf ihre Insolvenzreife gewährt hat. An der drohenden Zahlungsunfähigkeit bestanden deshalb trotz Stundung keine Zweifel.
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c) Die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückgewähr
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der im Zeitraum vom 12. Juli 2003 bis 1. Juli 2004 geleisteten Zahlungen sind
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entsprechend den Ausführungen zur Revision der Beklagten gegeben. Die
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Schuldnerin handelte aufgrund ihrer Kenntnis der bereits eingetretenen und der
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jedenfalls trotz Stundung drohenden Zahlungsunfähigkeit bei dem Ausgleich
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der Darlehensforderungen der Beklagten mit dem Vorsatz, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Spiegelbildlich wusste die Beklagte aufgrund ihrer
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Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit, dass die Rechtshandlungen
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der Schuldnerin deren Gläubiger benachteiligten und dass die Schuldnerin dies
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auch wollte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZInsO
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2013, 2213 Rn. 18; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, ZInsO 2013, 2378
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Rn. 13). Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die in der fraglichen Zeit geleisteten Zahlungen in Höhe von 166.682,60 € zurück zu gewähren.
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2. Die Revision des Klägers hat ferner Erfolg, soweit er sich dagegen
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wendet, dass ihm das Berufungsgericht für die Zeit ab 12. Juli 2004 nur einen
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Betrag von 290.243,08 € anstatt der sich aus seiner Zahlungsaufstellung rechnerisch ergebenden 303.035,11 € zugesprochen hat. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die in der
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Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 22. Juli 2010 tabellarisch aufgeführten Zahlungen unstreitig. Der Kläger hat danach ab 12. Juli 2004 Zahlungen in
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Höhe von 303.035,11 € geleistet. Der vom Berufungsgericht abweichend zugesprochene Betrag beruht offensichtlich auf einem Additions- und Übertragungsfehler; dass das Berufungsgericht andere Beträge feststellen wollte, ist nicht
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ersichtlich.
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3. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, dass es sich bei den Darlehensrückzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte, welche diese während der
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Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide bis zum 11. Juli 2003 geleistet hat, nicht um der Vorsatzanfechtung unterliegende Zahlungen handelt, weil
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die Steuerforderungen zu dieser Zeit von der Finanzverwaltung nicht ernsthaft
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eingefordert worden waren und die Schuldnerin in diesem Zeitraum im Blick
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hierauf weder zahlungsunfähig noch drohend zahlungsunfähig war. Die von der
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Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig ausgehenden Indizwirkungen
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für dessen Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Anfechtungsgegners
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hiervon greifen deshalb nicht ein.
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a) Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Steuerverbindlichkeiten
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seien für die Dauer der Aussetzung bei der Feststellung der Zahlungsfähigkeit
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der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht als fällige Forderungen
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im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO zu bewerten seien, trifft zu. Zwar ändert die
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Aussetzung der Vollziehung nichts an der Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids, dessen weitere Vollziehung lediglich gehemmt ist (vgl. BVerwG, NJW
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1983, 776, 777; Klein/Brockmeyer, AO, 11. Aufl., § 361 Rn. 19) und dessen
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Wirkungen nur für die Zukunft eintreten (BFH/NV 1994, 4). Die Verwaltungsbehörde gibt aber mit der Aussetzung zu erkennen, dass sie nicht beabsichtigt,
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den Bescheid durchzusetzen, solange dessen Rechtmäßigkeit im Streit steht.
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Ungeachtet ihrer rechtlichen Möglichkeiten sieht sie sich - aus autonomen
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Gründen - an der Durchsetzung ihrer Forderung gehindert und bringt dies mit
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der Aussetzungsentscheidung auch zum Ausdruck. In gleicher Weise wie bei
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einer stundungsähnlichen Vereinbarung wird für den Zeitraum der Aussetzung
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der Vollziehung eine Begleichung der fälligen Forderung durch den Schuldner
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nicht erwartet.
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Im Streitfall hat die Aussetzung der Vollziehung bewirkt, dass die Forderungen der Finanzverwaltung aus den Jahren 1993 und 1994 bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bis zum Ende der Aussetzung, die bis zum
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11. Juli 2003 andauerte, nicht zu berücksichtigen sind. Bis zur Entscheidung
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des Finanzgerichts am 11. April 2001 war ungewiss, ob die Schuldnerin die
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Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG für sich in Anspruch nehmen
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konnte. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils blieb diese Ungewissheit zunächst weiter erhalten, weil das Finanzgericht die Revision im Hinblick auf die
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Grundsatzbedeutung der in der Sache zu beantwortenden Rechtsfrage zugelassen hatte. Endgültige Klarheit wurde erst durch die Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2003 geschaffen, mit der
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das Gericht die Revision der Schuldnerin zurückgewiesen hat. Weil die Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern zuvor nicht in erheblicher Weise in Rück-
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stand geraten war, kann Zahlungsunfähigkeit nicht vor dem 12. Juli 2003 angenommen werden.
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b) Die Auffassung der Revision des Klägers, die Vorsatzanfechtung sei
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gleichwohl für die ab August 2001 geleisteten Darlehensrückzahlungen der
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Schuldnerin begründet, weil während des gesamten Zeitraums zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO vorgelegen habe, geht fehl.
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Für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung sind die Forderungen aus den
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Körperschaftsteuerbescheiden für 1993 und 1994 auch bei der Feststellung der
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drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
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Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Um dies festzustellen, ist
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eine Prognoseentscheidung zu treffen, in die auch solche Zahlungspflichten
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einzubeziehen sind, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber
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überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR
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93/11, ZInsO 2014, 77 Rn. 10 mwN). So können Verbindlichkeiten aus einem
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Darlehen nicht nur dann eine drohende Zahlungsunfähigkeit begründen, wenn
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der Anspruch auf Rückzahlung durch eine bereits erfolgte Kündigung auf einen
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bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt fällig gestellt ist, sondern auch
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dann, wenn aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist,
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dass eine Fälligstellung im Prognosezeitraum erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom
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22. November 2012 - IX ZR 62/10, ZInsO 2013, 76 Rn. 15; vom 5. Dezember
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2013, aaO). Dementsprechend sind auch streitbefangene Verbindlichkeiten nur
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dann in die Prognoseberechnung einzubeziehen, wenn aufgrund gegebener
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Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie im Prognosezeitraum uneingeschränkt durchsetzbar werden. Bestehen bezüglich ihrer Berechtigung
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- 20 -
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dagegen ernsthafte Zweifel, die sie als offen erscheinen lassen, und ist deshalb
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eine Aussetzung der Vollziehung erfolgt oder ein Stillhalteabkommen geschlossen worden, so sind sie bei der Prognoseberechnung nicht zu berücksichtigen.
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Die Wertung kann nicht anders ausfallen, als bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, bei der die Verbindlichkeiten mangels ernsthaften Einforderns
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außer Betracht zu lassen sind. Sie können dann auch im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 18 InsO nicht in Rechnung gestellt werden. Insoweit
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kann die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht weiter gehen, als die Zahlungsunfähigkeit. Soweit erwogen wird, streitbefangene Forderungen mit einem Abschlag in dem aufzustellenden Liquiditätsplan zu berücksichtigen (FKInsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 18 Rn. 8; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 18 Rn. 9),
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kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Gläubiger - wie hier - zu erkennen gibt, dass er auf die Durchsetzung der rechtlich umstrittenen Forderung
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bis zum Abschluss des anhängigen Rechtsstreits verzichtet. Die Steuerforderungen für die Jahre 1993 und 1994 durften deshalb in die Prognoseentscheidung nach § 18 Abs. 2 InsO nicht als Verbindlichkeiten eingestellt werden. Damit braucht auf die umstrittene Frage, welcher Zeitraum der Prognose zugrunde
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zu legen ist (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 18 Rn. 8; Pape/Uhländer/Sikora,
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InsO, § 18 Rn. 19; Uhlenbruck, aaO Rn. 18 f; jeweils mwN) hier nicht eingegangen zu werden.
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c) Hieran ändert auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand des Klägers, der Bestand der Forderung sei ungeachtet des finanzgerichtlichen Verfahrens überwiegend wahrscheinlich gewesen, nichts. Die Rüge,
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das Berufungsgericht habe bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten der von
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der Schuldnerin gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eingelegten Revision die nach § 291 ZPO offenkundige Tatsache außer Acht gelassen, dass
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Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Finanzgerichten nur in weniger als der
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Hälfte aller Verfahren Erfolg hätten, deshalb sei drohende Zahlungsunfähigkeit
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zu Unrecht abgelehnt worden, ist unzulässig. Verfahrensrügen muss der Revisionskläger gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO mit der Revisionsbegründung erheben. Das Nachschieben einer Verfahrensrüge oder ihrer Begründung ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeschlossen (BAG,
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NJW 2004, 1683, 1684; Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 551 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 551 Rn. 14). Zu den Verfahrensrügen gehört auch
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die Rüge, offenkundige Tatsachen übergangen zu haben. Im Übrigen sagt der
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Umstand, dass Revisionen gegen finanzgerichtliche Entscheidungen im Durchschnitt nur in weniger als der Hälfte aller Verfahren Erfolg haben, nichts über
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die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsmittels im Einzelfall aus.
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III.
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Das Berufungsurteil kann aus den vorstehenden Gründen nicht in vollem
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Umfang Bestand haben. Es ist teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und
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insgesamt neu zu fassen. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei
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der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und
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nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu
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entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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Kayser
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Gehrlein
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Fischer
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Vill
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Pape
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Vorinstanzen:
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LG Potsdam, Entscheidung vom 29.12.2010 - 10 O 125/10 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2013 - 7 U 23/11 -
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