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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 73/16
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vom
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30. Mai 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:300517BIXZR73.16.0
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- 2 -
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg
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am 30. Mai 2017
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des
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15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März
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2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats
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Stellung zu nehmen.
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Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 43.083,64 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte,
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die eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt
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haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Beklagte zu 3,
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einer am 17. Juni 2011 von den Beklagten zu 1 und 2 gegründeten Anwaltsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, auf
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Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiva und
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Aktiva ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eingebracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklagten
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zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Internetseite in deutscher und englischer Sprache, die von Deutschland erreichbar ist.
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Der in Deutschland lebende Kläger betreibt eine als GmbH organisierte
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Kfz-Werkstatt und ist nebenberuflich als Kfz-Sachverständiger tätig. Er legte
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aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrages vom 24. September 2003 im
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eigenen Namen Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach
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dem Gesetz über das Kreditwesen ihre Anlageprodukte in Deutschland vertrieb.
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Dem Unternehmen wurde nach Schweizer Recht Nachlassstundung gewährt.
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Der Kläger beauftragte seine Rechtsanwälte, die neben ihm 60 bis 100 Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Rückholung der in der
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Schweiz angelegten Gelder. Diese fragten beim Beklagten zu 1 an, ob dieser
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ihre Mandanten im Nachlassverfahren vertreten könne.
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3
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Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 überließ der Beklagte zu 1 den klägerischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten
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sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben im Nachlassverfahren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unternehmens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das
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Nachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter
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anderem an den Kläger, mit der Empfehlung, die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen. Der Kläger gab die Unterlagen unterschrieben am 12. Januar 2011
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an seine Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten.
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Danach hatte der Kläger die Beklagten zu 1 und 2 mit der Forderungseingabe
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in das Nachlassverfahren und der Vertretung in den Gläubigerversammlungen
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beauftragt. Auftragsgemäß meldete der Beklagte zu 1 die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an und stimmte in der Gläubigerversammlung am
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7. November 2011 auch namens des Klägers dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern vorbehaltlos
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zu.
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Parallel zum Nachlassverfahren verklagte der Kläger die ehemaligen Direktoren und Verwaltungsratsmitglieder des Unternehmens auf Schadensersatz. Die Klage hatte zunächst Erfolg. Die Vollstreckung aus dem der Klage
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stattgebenden Urteil wurde jedoch auf die Vollstreckungsgegenklage der Verurteilten hin für unzulässig erklärt, weil die Schadensersatzansprüche des Klägers
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nach dem anzuwendenden Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des
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Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen
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seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat.
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Nunmehr verlangt der Kläger wegen des Verlusts dieser Ansprüche von
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den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 43.083,64 €. Das Landgericht hat
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die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts auf-
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gehoben und durch Zwischenurteil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte festgestellt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
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II.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das angerufene Landgericht
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Passau nach Art. 16 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 des LuganoÜbereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007
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(künftig: LugÜ 2007 oder Lugano-Übereinkommen) international zuständig. Gegenstand der Klage seien Ansprüche des Klägers aus einem Vertrag, welchen
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er als Verbraucher geschlossen habe. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten ihre Tätigkeit auf Deutschland als Wohnsitzstaat des Klägers sowohl durch ihren Internetauftritt als auch durch ihr Schreiben vom 3. Januar 2011 ausgerichtet, durch
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das sie die Mandanten der klägerischen Rechtsanwälte, auch den Kläger, werbend angeschrieben und dem Anschreiben Auftrags- und Vollmachtsformulare
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beigefügt hätten. Auch die Beklagte zu 3 könne als Rechtsnachfolgerin oder als
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Folge der Fortführungshaftung im Verbrauchergerichtsstand verklagt werden.
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Anderenfalls hätte es der Vertragspartner des Verbrauchers in der Hand, den
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Verbrauchergerichtsstand durch nachträgliche Änderung seiner Unternehmensstruktur zu unterlaufen.
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III.
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Die statthafte Revision gegen das Zwischenurteil (§ 280 Abs. 2 Satz 1
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ZPO) ist zulässig. Doch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1
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ZPO).
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1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Fragen zugelassen,
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ob der Vertragsschluss des Verbrauchers für die Annahme des Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Fall 2 LugÜ 2007 von der Ausrichtung
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der Tätigkeit des Vertragspartners motiviert sein müsse, ob das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens verlange, dass der Vertragspartner des Verbrauchers
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allgemein Kunden im Wohnsitzstaat des Verbrauchers anspreche, und ob der
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Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchers im Verbrauchergerichtsstand verklagte werden könne. Diese Fragen sind nicht mehr klärungsbedürftig. Der Bundesgerichtshof hat sie mit Urteil vom 9. Februar 2017 (IX ZR
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67/16, WM 2017, 565) im Sinne der angefochtenen Entscheidung entschieden.
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Der spätere Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer muss
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durch die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des
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Unternehmers nicht motiviert worden sein (BGH, Urteil vom 9. Februar 2017,
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aaO Rn. 36 ff). Für die Annahme des Ausrichtens reicht ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich richtet, selbst nach
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einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt. Denn auch und gerade
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im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann der Wille des Unternehmers
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Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten
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herzustellen (BGH, aaO Rn. 44). Ein Verbraucher verliert den Verbrauchergerichtsstand nicht dadurch, dass das Vertragsverhältnis auf Seiten seines Ver-
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tragspartners nach Vertragsschluss auf einen Dritten übergeht (BGH, aaO
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Rn. 51 ff).
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Die Wertung des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 1 und 2 hätten
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ihre anwaltliche Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet, hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand (vgl. BGH, aaO Rn. 28). Dabei kann
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der Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 allein durch die
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Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf
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Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Internetseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten,
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um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit gerade auch auf Deutschland.
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aa) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings allenfalls
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schwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutschland. Doch belegt der Internetauftritt, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen. Dabei hat der Kläger mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen Internetseite der Beklagten zu 3 das Erforderliche
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getan, um den Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt
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des Vertragsschlusses frühestens im Januar 2011 zu beschreiben. Es hätte
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nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO
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substantiiert zu bestreiten (BGH, aaO Rn. 30 f).
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Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite
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warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben
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Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon
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nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben
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die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus
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der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international
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ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen.
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Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der
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Schweiz; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von
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Deutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen (vgl.
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BGH, aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die
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forensische Tätigkeit der internationale Charakter fehlte, hindert die nationalen
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Gerichte nicht, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien
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dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen.
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Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für
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sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder
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ausschlaggebend. Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (BGH,
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aaO Rn. 34 f mwN).
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bb) Das Berufungsgericht durfte in dem Schreiben der Beklagten zu 1
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und 2 vom 3. Januar 2011 ein Werbeschreiben sehen, durch das ein Ausrichten
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begründet wird (vgl. BGH, aaO Rn. 25). Die Beklagten zu 1 und 2 haben mit
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ihrem Schreiben nicht nur einem die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden Interessenten geantwortet, sondern ihnen weder namentlich noch in der
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Zahl bekannte Mandanten der klägerischen Anwaltskanzlei beworben, um sie
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zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Weiter haben sie ihnen entweder ein
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ausdrückliches Angebot oder aber eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gemacht. Dadurch haben sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, in
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Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages zu
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motivieren (vgl. BGH, aaO Rn. 39 ff). Der Verbrauchergerichtsstand kann auch
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nicht deswegen verneint werden, weil der Kläger den Anwaltsvertrag mit den
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Beklagten zu 1 und 2 letztlich aufgrund einer dahin gehenden Beratung und
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Empfehlung durch ihre deutschen Anwälte geschlossen hat. Gegen das Merkmal des Ausrichtens spricht jedenfalls nicht die fehlende (oder über den Zurechnungszusammenhang zu modifizierende) Kausalität oder Motivation durch
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die absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers, weil diese nicht erforderlich
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ist. Für das Merkmal des Verbrauchers kommt es darüber hinaus auf eine tatsächlich vorhandene Schutzbedürftigkeit nicht an, solange der Vertragspartner
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eines gutgläubigen Unternehmers nicht den Eindruck erweckt, er handele zu
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beruflichen oder gewerblichen Zwecken (vgl. BGH, aaO Rn. 47). Zudem sind
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vorliegend den Beklagten zu 1 und 2 die absatzfördernden Handlungen der klägerischen Anwälte zuzurechnen. Die im Streitfall festgestellten Umstände sprechen für ein gemeinsames Vermarktungskonzept von klägerischen Anwälten
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und Beklagten. Deswegen ist die Empfehlung durch die klägerischen Anwälte,
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die Beklagten zu 1 und 2 zu beauftragen, diesen als Unternehmer zuzurechnen,
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weil sie mit deren Wissen und Wollen als Teil des Konzeptes erfolgt ist (vgl.
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BGH, aaO Rn. 48 ff).
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b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass
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der Kläger Verbraucher im Sinne von Art. 15 LugÜ 2007 ist.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag
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schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet
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werden kann. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der
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Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit
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dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser
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Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter
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Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine
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Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder
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Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die
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Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, aaO
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Rn. 13).
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bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger
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den Anwaltsvertrag allein zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken
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mit den Beklagten zu 1 und 2 geschlossen hat, weil er den dem Anwaltsvertrag
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zugrundeliegenden Vermögensverwaltungsvertrag zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen hat. Es hat darauf verwiesen,
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dass der Kläger den Vermögensverwaltungsvertrag im eigenen Namen ohne
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Bezugnahme auf seine berufliche Tätigkeit geschlossen gehabt habe. Mit dem
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Kläger sei zuvor eine Vermögensanalyse durchgeführt worden, deren Fragen
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sich mit seiner privaten Lebens-, Einkommens- und Vermögenssituation beschäftigt hätten. Zudem habe es sich bei der konkreten Vermögensanlage um
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eine solche gehandelt, die üblicherweise im Bereich der privaten Vermögenssorge und nicht für die Anlage von Betriebsvermögen gewählt werde. Das gelte
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insbesondere für die vermittelte Lebensversicherung, die auf die Person des
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Klägers abgeschlossen worden sei. Daraus hat das Berufungsgericht geschlossen, dass dieser Anlagevertrag dazu diente, privates Vermögen des Klägers
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anzulegen und zu verwalten. Aufgrund dieser Umstände hielt das Berufungsgericht weiter die Angaben des informatorisch angehörten Klägers für glaubhaft,
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er habe das in der Schweiz angelegte Geld einem Bausparvertrag entnommen.
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Dabei erachtete das Berufungsgericht es für unerheblich, ob es sich bei den
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Geldern, welche der Kläger in der Schweiz angelegt habe, um nicht versteuerte
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Erträge aus den klägerischen Unternehmen gehandelt habe.
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Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts
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zu erinnern. Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung
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kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der
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Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den
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Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, aaO Rn. 15). Solche Fehler weist die Revision nicht nach.
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Sie verweist im Wesentlichen darauf, das Berufungsgericht habe sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auf die Angaben des nur informatorisch angehörten Klägers stützen dürfen, der im Übrigen auch nicht glaubwürdig sei, zumal er nicht die Herkunft des von ihm in die Schweiz transferierten Geldes belegt habe. Deswegen sei nicht auszuschließen, dass der Kläger sein betriebliches Vermögen bei dem Unternehmen zu betrieblichen Zwecken steuersparend
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angelegt habe. Diese Rügen greifen nicht durch. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO
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erfolgt die Beweiswürdigung auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer durchgeführten Beweisaufnahme. Den
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Inhalt der Verhandlungen bilden das gesamte Vorbringen der Parteien in der
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mündlichen Verhandlung, der Inhalt der von ihnen eingereichten und in Bezug
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genommenen Schriftsätze und sonstigen Unterlagen und ihr sonstiges Prozessverhalten. Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht eingehalten, indem es
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die klägerischen Angaben gewürdigt und mit den vorgelegten Urkunden und
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dem unstreitigen Sachverhalt abgewogen hat. Im Übrigen setzt die Revision
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lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, aaO Rn. 16).
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Die Beklagten wenden insoweit nur ein, das Geld, das der Kläger beim
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Unternehmen angelegt habe, könne aus seinen Unternehmungen stammen und
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nicht versteuert worden sein. Dieser Vortrag ist unerheblich. Auch wenn der
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Kläger das Geld für die Kapitalanlagen aus dem (unversteuerten) Betriebsvermögen entnommen haben sollte, um dieses selbst in eigenem Namen in der
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Schweiz zu eigener privater Vermögensanlage anzulegen, verfolgte der seinem
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Wortlaut und Inhalt nach auf eine solche private Vermögensanlage ausgerichtete Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke. Entgegen der
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Ansicht der Beklagten ist die (möglicherweise strafrechtlich relevante) Herkunft
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des Geldes für die Zweckbestimmung unerheblich. Denn anderenfalls würde
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der Verbrauchergerichtsstand eine internationale Zuständigkeit selten begründen können, weil ein Verbraucher die Geldmittel für seine privaten Geschäfte
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regelmäßig mit beruflichen Einnahmen erwirtschaftet (BGH, aaO Rn. 17).
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Die Geschäfte des Klägers im Zusammenhang mit der Verwaltung eigenen Privatvermögens lassen ihn nicht zum Unternehmer werden. Insbesondere
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steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als
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Verbraucher nicht entgegen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Anlage einer Privatperson einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Organisation erforderlich macht, kann dahin stehen, weil dies auf den Kläger nicht
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zutrifft (vgl. BGH, aaO Rn. 18).
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c) Der
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Verbrauchergerichtsstand
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nach
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Art. 15
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Abs. 1
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Buchst. c
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LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat. Allerdings wurde die Beklagte zu 3
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erst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet, sie wurde daher nicht
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originär Vertragspartnerin des Klägers im Sinne der genannten Regelung. Doch
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hat der Kläger unter Verweis auf den Handelsregisterauszug vom 4. November
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2014 vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das Geschäft der
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nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T.
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Rechtsanwälte, übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven.
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Nach dem Vortrag des Klägers hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass
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die Beklagte zu 3 der Klägerin neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch
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gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/nF,
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Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f).
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Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem LuganoÜbereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für
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die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten
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Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen
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Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach
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den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach
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dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es
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nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht,
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die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54).
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3. Hat mithin die Revision keine Aussicht auf Erfolg, steht die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der
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vom Berufungsgericht zugelassenen Revision einer Revisionszurückweisung
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durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss vom
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15. Februar 2017 - IV ZR 373/13, nv Rn. 13; Zöller/Heßler ZPO, 31. Aufl.,
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§ 552a Rn. 3).
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Lohmann
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Möhring
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Pape
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Meyberg
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Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 22.02.2015 - 4 O 31/14 OLG München, Entscheidung vom 16.03.2016 - 15 U 1104/15 Rae -
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