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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 66/06
vom
7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
14. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
wird
auf
95.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wann ein Arbeitsunfall im
Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII bei einem unstreitigen Zusammenwirken von "inneren" und "äußeren" Ursachen anzunehmen ist, ist nicht entscheidungserheb-
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lich. Ebenso wenig hat die Beschwerde eine Divergenz des Berufungsgerichts
zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgezeigt.
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Die von der Beschwerde angesprochene Rechtsprechung und die von ihr
aufgeworfene Grundsatzfrage betreffen die Abgrenzung, wann ein Unfall im
Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorliegt, wenn das Unfallereignis in kausaler Konkurrenz mit einer beim Versicherten vorhandenen Krankheitsanlage
oder Schadensanlage den Eintritt eines Körperschadens oder eines psychischen Schadens herbeigeführt hat. Ob in diesen Fällen das Unfallereignis die
Entstehung des Schadens mitverursacht hat, richtet sich hier danach, ob das
Unfallereignis zumindest auch eine wesentliche Bedingung für die Entstehung
des Schadens oder ob die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung und
damit die alleinige Ursache war. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist hier darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark ist
oder so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen
aus ihr nicht besonderer in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedarf, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (BSGE 60, 215,
216; 62, 220, 222; BSG MDR 1958, 281; NJW 1962, 702; Brackmann/Krasney,
Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Rn. 375
mit weiteren Nachweisen).
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Für die Entscheidung des Berufungsgerichts war dagegen die Frage
maßgeblich, ob die im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erforderliche zeitliche Begrenzung der Einwirkung gegeben war. Diese erfordert, dass die fragliche Gesundheitsschädigung innerhalb einer Arbeitsschicht hervorgerufen wurde (BSGE 15, 41, 45; 15, 112, 113; 15, 190, 193; 24, 216, 219; BSG, Urt. v.
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8. Dezember 1998 - B 2 U 1/98 R, Rn. 22; Brackmann/Krasney aaO § 8 Rn. 15;
Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung SGB VII § 8 Rn. 28).
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Bei über mehrere Arbeitsschichten auftretenden (Gewalt-)Einwirkungen
ist eine einzelne (Gewalt-)Einwirkung nur dann ein Unfall, wenn sie sich aus der
Gesamtheit der Einwirkungen derart hervorhebt, dass sie nicht lediglich als die
letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Einwirkungen erscheint (BSG
Die Berufsgenossenschaft 1966, 360; SozR 2200 § 762 Nr. 2; BSG, Urt. v.
8. Dezember 1998, aaO; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 Rn. 15; Brackmann/Becker, aaO § 9 Rn. 19, 22).
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In diesem Sinn vermochte das Berufungsgericht nicht festzustellen, dass
sich die Einwirkungen durch die Besprechung vom 14. Mai 1997 aus der Gesamtheit der Einwirkungen auf den Beklagten während seiner Arbeit schon vor
dieser Besprechung derart deutlich hervorhob, dass sie nicht nur als die letzte
von mehreren für den Erfolg gleichwertige Einwirkung erschien, also lediglich
als Auslöser anzusehen war.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Lohmann
Cierniak
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 05.02.2003 - 3 O 507/02 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.03.2006 - 12 U 44/03 -