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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 64/11
vom
1. August 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 1. August 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 4. Juli
2013 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet
und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden.
Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung
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über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom
28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005
- IX ZR 120/03, nv; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR
108/02, WM 2004, 1894, 1895).
Kayser
Fischer
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 16.07.2010 - 2 O 2434/08 OLG Dresden, Entscheidung vom 14.04.2011 - 14 U 1315/10 -