|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
IX ZR 44/06
|
|
vom
|
|
23. April 2009
|
|
in dem Rechtsstreit
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
|
|
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
|
|
am 23. April 2009
|
|
beschlossen:
|
|
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
|
|
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
|
|
7. Februar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
|
|
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.736,70 € festgesetzt.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
1
|
|
|
|
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
|
|
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
|
|
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
|
|
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
|
|
|
|
2
|
|
|
|
Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung unter Anwendung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.
|
|
Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung
|
|
nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist
|
|
|
|
- 3 -
|
|
|
|
vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass
|
|
sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser
|
|
Weise verkannt worden sein (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 14). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit der
|
|
Rechtslage und dem Prozessstoff eingehend auseinandergesetzt; seine dargelegte Auffassung beruht auf einer tatrichterlich zulässigen Bewertung des Prozessstoffes.
|
|
3
|
|
|
|
Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG
|
|
ist dann verletzt, wenn die Zurückweisung eines Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Den Gerichten ist es aber nicht verwehrt, das
|
|
Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 70, 288, 294; NJW 2003,
|
|
125, 127). Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Beklagten
|
|
befasst und dieses unter Darlegung der maßgeblichen Gesichtspunkte für unstimmig erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 26. März 1992 - VII ZR 180/91, NJW-RR
|
|
1992, 848).
|
|
|
|
- 4 -
|
|
|
|
4
|
|
|
|
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
|
|
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
|
|
Ganter
|
|
|
|
Raebel
|
|
Fischer
|
|
|
|
Vill
|
|
Pape
|
|
|
|
Vorinstanzen:
|
|
LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.03.2005 - 5 O 279/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2006 - I-3 U 15/05 -
|
|
|
|
|