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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IX ZR 22/03
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Verkündet am:
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4. November 2004
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Preuß
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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ja
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BGHR:
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ja
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InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2, §§ 60, 81, 130;
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BGB § 826
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Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist berechtigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung
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nicht erhoben werden.
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BGH, Urteil vom 4. November 2004 - IX ZR 22/03 - OLG Brandenburg
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LG Potsdam
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 4. November 2004 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak
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und die Richterin Lohmann
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats
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des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Dezember
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2002 aufgehoben.
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer
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des Landgerichts Potsdam vom 5. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin lieferte Kraftstoffe an die R.
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GmbH
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(fortan: Insolvenzschuldnerin) und zog die in Rechnung gestellten Beträge aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung von einem (debitorisch geführten) Bankkonto der Insolvenzschuldnerin ein. Am 7. August 2000 stellte diese
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Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Noch am
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selben Tage wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt;
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zugleich ordnete das Insolvenzgericht an, daß Verfügungen der Insolvenzschuldnerin nur mit Zustimmung des Beklagten wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
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InsO). Tags darauf versagte die Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des Beklagten die Genehmigung aller Lastschriften. Einwendungen gegen die
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zugrunde liegenden Rechnungen wurden nicht erhoben. Zugunsten der Klägerin war das Konto der Insolvenzschuldnerin am 19., 21. und 25. Juli 2000 mit
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insgesamt 45.255,49 DM (= 23.138,76 €) belastet worden; infolge der versagten Genehmigung gab die Bank diese Lastschriften zurück. Am 29. September
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2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Klägerin wird mit ihren Forderungen voraussichtlich ausfallen.
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Die Klägerin hat den Beklagten in Höhe der Rücklastschriften auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die
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Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte
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die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch den Widerruf der Lastschriften habe die Insolvenzschuldnerin der Klägerin vorsätzlich und in einer gegen
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die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt (§ 826 BGB). Es sei
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sittenwidrig, wenn der Schuldner wegen im Einzugsermächtigungsverfahren
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erhobener Beträge den Kontobelastungen ohne sachlichen Grund widerspreche. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Zudem habe die Insolvenzschuldnerin bezweckt, bei Insolvenzreife einen anderen Gläubiger - ihre Bank zu begünstigen, dem sie die Rücklastschriftbeträge zugeschanzt habe. Es habe keinen speziellen Grund gegeben, ausgerechnet die Lastschriften der Klägerin zu widerrufen. Für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes sei nicht
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einmal ansatzweise vorgetragen. Auch scheide eine Geschäftsführerhaftung
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als Widerrufsgrund aus. Als Motiv komme ersichtlich allein das Bestreben in
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Betracht, den Sollstand auf dem Geschäftskonto zurückzuführen. Profitiert habe davon allein die Bank. Die künftige Insolvenzmasse sei dadurch nicht vergrößert worden. Der Beklagte stehe einem Mittäter gleich (§ 830 Abs. 2 BGB).
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II.
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Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen
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Punkten nicht stand.
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1. Vorab ist klarzustellen, daß der Beklagte persönlich - und nicht, wie
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es im Rubrum des Berufungsurteil heißt, "als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R.
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GmbH" - verklagt ist. Dies
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ergibt sich zum einen daraus, daß im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich erwähnt ist, der Beklagte werde persönlich in Anspruch genommen.
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Darauf läßt zum andern die Anspruchsgrundlage (§ 826 BGB) schließen, auf
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welche die Klägerin ihr Begehren gestützt hat.
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2. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 InsO) die Genehmigung
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von Kontobelastungen im Einzugsermächtigungsverfahren verhindern darf, ist
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bislang ungeklärt. Unter der Geltung der Konkursordnung ist in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden, ein Konkursverwalter, der Kontobelastungen widerspreche, um den Debetsaldo des Gemeinschuldners zu verringern, sei dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet (OLG Hamm NJW
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1985, 865, 866 f). Im Schrifttum war die Frage umstritten (bejahend Bauer WM
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1981, 1186, 1198; Buck KTS 1980, 97, 100; Häuser WuB I D 2. Lastschriftverkehr 7.85; Remmerbach, Auswirkungen des Konkurses des Bankkunden auf
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den Überweisungs- und Lastschriftverkehr Diss. Münster 1987 S. 156; Rottnauer WM 1995, 272, 278; Sandberger JZ 1977, 285, 288; Westermann, Festschrift für Heinz Hübner 1984 S. 697, 704 ff; verneinend Denck ZHR 144
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(1980), 171, 190 f; Jacob, Die zivilrechtliche Beurteilung des Lastschriftverfahrens 1995 S. 96 f; Skrotzki KTS 1974, 136, 138; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO
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9. Aufl. § 23 Rn. 5; ebenso - als Kritik zur von ihm abgelehnten Genehmigungstheorie - Canaris WM 1980, 354, 363). Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich der Meinungsstreit fortgesetzt (für Schadensersatzpflicht OLG
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Hamm ZIP 2004, 814, 815; LG Erfurt WM 2003, 1857; Baumbach/Hopt, HGB
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31. Aufl. Zweiter Teil (7) Bankgeschäfte Rn. D/8; Bork, Zahlungsverkehr in der
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Insolvenz 2002, Rn. 247, 250, 256 f; ders. EWiR 2004, 237; ders., Festschrift
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für Walter Gerhardt 2004 S. 69 ff; Cartano WuB I D 2. Lastschriftverkehr 1.04;
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Fischer/
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Klanten, Bankrecht 3. Aufl. Rn. 6.101; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/
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Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 59 Rn. 11; Hess, in: Hess/Weis/
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Wienberg, InsO 2. Aufl. § 82 Rn. 65 f; Kling DZWIR 2004, 54; Knees/Fischer
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ZInsO 2004, 5; Krepold, in: BuB Rn. 6/427; Obermüller, Insolvenzrecht in der
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Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 3.452; ders. ZInsO 1998, 252, 258; ders. WuB VI B.
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§ 30 Nr. 2 KO 2.90; Ott, in: MünchKomm-InsO, § 82 Rn. 25; wohl auch Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 82 Rn. 24; a.A. LG Berlin DZWIR 2004, 255; Fehl
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DZWIR 2004, 257, 259; G. Fischer, Festschrift für Walter Gerhardt 2004
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S. 223 ff;
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Rattunde/Berner DZWIR 2003, 185; Rendels INDat Report 2004,
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18).
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3. Der Senat ist der Auffassung, daß ein vorläufiger Insolvenzverwalter
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mit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich berechtigt ist, einer Belastung, die der
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Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu widersprechen.
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a) Allerdings hat ein Schuldner außerhalb der Insolvenz anerkennenswerte Gründe für einen Widerspruch gegen eine auf eine Einzugsermächtigung
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gestützte Belastungsbuchung grundsätzlich nur dann, wenn er keine Einzugsermächtigung erteilt hat oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder
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zwar an sich begründet ist, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm
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der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, zu Recht Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen will.
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Ein Schuldner, welcher der Belastung seines Girokontos im Einzugsermächtigungsverfahren zu dem Zwecke widerspricht, Zahlungen auf begründete und
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von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, die er, wenn er sie überwiesen hätte, durch einen Widerruf der
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Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt grundsätzlich
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die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweck-
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fremd aus. Gegebenenfalls handelt er, wenn er damit vorsätzlich das Ausfallrisiko der ersten Inkassostelle zuschiebt, dieser gegenüber sittenwidrig (BGHZ
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74, 300, 306 = WM 1985, 82; BGH, Urt. v. 28. Mai 1979 - II ZR 85/78, WM
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1979, 689, 690). Desgleichen handelt er sittenwidrig, wenn er die Widerspruchsmöglichkeit zu dem Zweck einsetzt, einen einzelnen Gläubiger zu begünstigen, indem er dessen Insolvenzrisiko auf den Lastschriftgläubiger überträgt (BGHZ 101, 153, 156 f = NJW 1987, 2370; BGH, Urt. v. 29. Mai 2001 - VI
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ZR 114/00, NJW 2001, 2632, 2633).
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Ob ein Schuldner gegenüber dem Lastschriftgläubiger auch dann sittenwidrig handelt, wenn der Widerspruch gegen die Belastung seines
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Girokontos nicht einen einzelnen Gläubiger begünstigen, sondern unmittelbar
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vor dem Insolvenzantrag die künftige Masse "zusammenhalten" soll, hat der
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Bundesgerichtshof noch nicht entschieden (vgl. hierzu OLG Schleswig NZI
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2001, 428, 429). Auch im vorliegenden Fall bedarf es dazu keiner
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Stellungnahme.
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b) Denn ein Insolvenzverwalter, auch ein vorläufiger, hat weitergehende
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Rechte zum Widerspruch, als sie zuvor der Schuldner hatte. Die verbreitete
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Ansicht, daß jenem das Widerspruchsrecht nur in dem Umfang zustehe, in dem
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es bei Stellung des Eröffnungsantrags der Schuldner gehabt habe, ist unzutreffend.
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aa) Zwar ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an die vom Schuldner
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getroffenen Abreden gebunden. Er tritt in die bei Verfahrenseröffnung bestehende Rechtslage ein (BGHZ 44, 1, 4; OLG Hamm NJW 1985, 865, 866; ZIP
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2004, 814, 815).
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Indem der Schuldner seinem Gläubiger eine Einziehungsermächtigung
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erteilt, verschafft er diesem jedoch nicht das Recht, über sein Konto zu verfügen. Daher bedarf die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein, der
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Genehmigung des Schuldners (BGHZ 69, 82, 85; 144, 349, 353; BGH, Urt. v.
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14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521). Solange er die Belastungsbuchung nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt hat, kann der
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Schuldner die Lastschrift durch seinen Widerspruch rückgängig machen
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(BGHZ 144, 349, 354; BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM
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2003, 524, 526). Der Widerspruch besagt im Grunde nichts anderes, als daß
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die Genehmigung versagt wird. Grundsätzlich gilt das Schweigen auf etwa zugegangene Rechungsabschlüsse nicht als Genehmigung (vgl. BGHZ 144, 349,
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356). Über den Einfluß der neuen Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken - wonach die Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mitteilungen als genehmigt gelten - ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
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Diese Bestimmung wurde erst zum 1. April 2002 eingeführt. Auf den vorliegenden Fall ist sie nicht anwendbar.
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Bevor der Schuldner die Genehmigung nicht erklärt hat, ist die zur Einziehung gegebene Forderung nicht erfüllt (van Gelder, aaO § 58 Rn. 175 f;
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Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rn. 4.360, 4.418; a.A. Canaris,
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Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 636; Staudinger/Olzen, BGB 14. Aufl. vor § 362
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Rn. 75; Bork, Festschrift für Walter Gerhardt S. 69, 76). Dies wäre nur dann
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anders, wenn die dem Gläubiger nach Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle erteilte Gutschrift als durch die Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners
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auflösend bedingt anzusehen wäre (so etwa Bauer aaO S. 1194; Bork, Zahlungsverkehr in der Insolvenz Rn. 254; Canaris, Bankvertragsrecht 4. Aufl.
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Rn. 636; Engel, Rechtsprobleme um das Lastschriftverfahren 1966 S. 54; Fall-
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scheer/Schlegel, Das Lastschriftverfahren - Entwicklung und Rechtsprobleme
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1977 S. 34 f). Die Annahme einer auflösenden Bedingung ist jedoch mit der
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vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen (vgl. BGHZ
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144, 349, 353; BGH, Urt. v. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, NJW 1989, 1672,
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1673; v. 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337; offen gelassen
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im Urteil v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99 aaO) Genehmigungstheorie
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nicht vereinbar. Danach wird die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die
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Genehmigung des Schuldners wirksam (van Gelder, aaO Rn. 172, 175).
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Deshalb hat der Gläubiger auch nach der Gutschrift auf seinem Konto
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und der Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto immer noch lediglich den
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schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung. Dieser Anspruch
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ist nunmehr darauf gerichtet, daß der Schuldner die Belastungsbuchung genehmigt. An der Natur des Anspruchs ändert dies nichts. Der Ansicht, der
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Gläubiger habe im Lastschriftverfahren bereits eine "verfestigte Rechtsposition" oder "Schutzrechte gegenüber dem Schuldner erworben", aufgrund derer
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er darauf vertrauen dürfe, daß es nicht zu einer Rückbuchung komme (Rottnauer aaO S. 279; Kling aaO S. 58), ist nicht zu folgen, falls damit insolvenzfeste Rechte gemeint sein sollten. Eine solche Rechtsposition erhält der Gläubiger erst mit der Genehmigung der Lastschriftbuchung.
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Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht eine dem Schuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Insolvenzverwalter über
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(BGHZ 144, 349, 351). Nach Insolvenzeröffnung kann eine Zahlung, die bis
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dahin noch nicht erfolgt ist, nicht mehr wirksam werden (§ 81 Abs. 1 Satz 1
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InsO). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen.
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Da weder die Abrede über die Einziehungsermächtigung noch die Ausübung der daraus folgenden Befugnisse die Rechtsstellung des Gläubigers
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gegenüber dem Schuldner verbessert, gibt es keinen Grund, ihn insolvenzrechtlich vor Erteilung der Genehmigung besser zu stellen als solche Gläubiger, deren Forderung auf herkömmlichem Wege erfüllt werden sollen und welche die geschuldete Zahlung noch nicht erhalten haben. In jedem Falle haben
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die Gläubiger lediglich nicht erfüllte schuldrechtliche Ansprüche, die mit Verfahrenseröffnung zu Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO werden.
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Ebensowenig wie der Gläubiger einer vom Schuldner nicht bezahlten Forderung Ansprüche gegen die Masse hat, weil das Unterbleiben der Zahlung als
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positive Forderungsverletzung oder als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
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anzusehen sei, kann er vom Insolvenzverwalter die Genehmigung einer im
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Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung mit der Begründung verlangen, das Unterlassen der Genehmigung sei rechtsmißbräuchlich. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Da dem Gläubiger nur eine ungesicherte Insolvenzforderung zusteht, darf der Insolvenzverwalter nicht durch Erteilung
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der Genehmigung deren Erfüllung bewirken. Dies wäre ebenso insolvenzzweckwidrig wie die Zahlung an einen einzelnen Insolvenzgläubiger außerhalb
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des gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsverfahrens.
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bb) Aufgrund der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben ist auch der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zum Widerspruch berechtigt.
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(1) Zunächst gelten für ihn die Ausführungen unter aa) entsprechend.
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Der vorläufige Insolvenzverwalter hat, falls dem Schuldner ein allgemeines
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Verfügungsverbot auferlegt wurde, die künftige Masse zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Daraus folgt, daß er Forderungen einzelner
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Gläubiger nur erfüllen - und somit das Schuldnervermögen nur vermindern darf, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, etwa
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zur Fortführung des Schuldnerunternehmens, im Interesse der Gläubigergesamtheit erforderlich oder wenigstens zweckmäßig erscheint (vgl. BGHZ 118,
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374, 379; 146, 165, 172 f). An diesem Ziel hat sich grundsätzlich auch der vorläufige Insolvenzverwalter zu orientieren, der lediglich mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 22 Abs. 2
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Satz 1 InsO; vgl. Uhlenbruck, aaO § 22 Rn. 13 a.E.; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl.
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§ 22 Rn. 31). Da der vorläufige Insolvenzverwalter in beiden Erscheinungsformen die künftige Masse zu sichern und zu erhalten hat, kann es nicht seine
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Sache sein, eine vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners vollständig zu erfüllen oder einer Erfüllungshandlung des
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Schuldners durch seine Zustimmung Wirksamkeit zu verleihen, falls dies nicht
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im Interesse aller Gläubiger liegt. Vielmehr darf er die Rechtsfolge des § 81
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Abs. 1 Satz 1 InsO durch einen Widerspruch oder die Verweigerung der Zustimmung zu einer Genehmigung des Schuldners vorwegnehmen.
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Soweit "wegen der Pflicht zur Vermeidung und Verminderung von Masseverbindlichkeiten" aus § 22 Abs. 1 Satz 2 InsO geradezu eine Verpflichtung
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abgeleitet wird, rechtsmißbräuchliche Widersprüche gegen Belastungsbuchungen zu unterlassen, weil diese zu Masseverbindlichkeiten führten (Kling aaO
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S. 56), beruht diese Auffassung auf einem Zirkelschluß.
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(2) Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen erweist sich auch
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daran, daß die Lage für den Gläubiger dann, wenn der Widerspruch unterbliebe, nach Insolvenzeröffnung kaum günstiger wäre, weil die Erfüllung der Gläubigerforderung durch Genehmigung der Belastungsbuchung nach Insolvenzeröffnung anfechtbar sein kann (vgl. Bork, Festschrift für Walter Gerhardt S. 69,
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86 f; Knees/Fischer aaO S. 12).
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Anfechtbare Rechtshandlungen darf ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter nicht vornehmen, und ein "schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter
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mit Zustimmungsvorbehalt darf dem auf seine Zustimmung angewiesenen
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Schuldner dazu nicht die Hand reichen. Die Genehmigung der Belastungsbuchung ist eine Rechtshandlung des Schuldners, der damit einen mehraktigen
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Zahlungsvorgang abschließt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 aaO
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S. 529). Durch den nunmehr "endgültigen" Abfluß des entsprechenden Geldbetrages wird die Gläubigergesamtheit benachteiligt. Genehmigt für den Schuldner der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter oder der Schuldner mit der offengelegten Zustimmung des "schwachen" (aber mit Zustimmungsvorbehalt
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ausgestatteten) vorläufigen Insolvenzverwalters, hat der Gläubiger zwangsläufig Kenntnis von dem Eröffnungsantrag. Insoweit liegen die Voraussetzungen
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des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor.
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Selbst die erst im Zeitpunkt der Genehmigung vorliegende Kenntnis von
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dem Eröffnungsantrag ist für den Gläubiger schädlich. Da die Belastung des
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Schuldnerkontos nicht etwa bedingt, sondern bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung ist, fällt dies nicht unter den dritten, sondern unter den ersten
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Absatz des § 140 InsO (Christiansen KTS 2003, 353, 382; G. Fischer ZIP
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2004, 1679, 1682).
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cc) Die dargestellte Rechtsfolge benachteiligt Gläubiger, die sich einer
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Einziehungsermächtigung bedienen, nicht unbillig.
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Daß der Gläubiger durch den Widerspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters in der Stellung eines bloßes Insolvenzschuldners verbleibt (ungenau
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insofern Skrotzki aaO und Denck aaO S. 190: Der Gläubiger wird nicht "zurückversetzt", weil er nie eine andere Stellung innehatte), hängt mit der
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Schwäche seiner Position als Lastschriftgläubiger zusammen. Für eine
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Entlastung des Gläubigers vom Insolvenzrisiko des Schuldners bietet das
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Einziehungsermächtigungsverfahren keinen Anhalt. Durch die berechtigte
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Einziehung ist dem Gläubiger noch keine insolvenzfeste Rechtsstellung
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zugewachsen.
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Auf der anderen Seite zieht der Gläubiger aus dem Lastschriftverfahren
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großen Nutzen (zum Folgenden vgl. van Gelder, aaO § 56 Rn. 58-61): Er hat
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die Initiative beim Zahlungseinzug und kann den für ihn günstigsten Zeitpunkt
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einheitlich bestimmen. Er kann die Inanspruchnahme von Krediten zur Zwischenfinanzierung vermeiden und hat dadurch Liquiditätsvorteile. Die Zahlungsüberwachung wird vereinfacht. Die innerbetriebliche Buchhaltung des
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Gläubigers und die Mahnabteilung, die sich nur noch mit Rückbelastungen befassen muß, werden entlastet.
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Es mag zwar zutreffen, daß das Einzugsermächtigungsverfahren massenhaft angewendet wird und gerade den kleinen bis mittleren Zahlungsverkehr erleichtert. Daß das freie Widerrufsrecht des Insolvenzverwalters den
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"wegen seiner Schnelligkeit und Kostenvorteilen stark genutzten Lastschriftverkehr voraussichtlich übermäßig behindern oder sogar gänzlich zum Erliegen
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bringen würde" (Cartano aaO), ist jedoch nicht zu befürchten, weil zwischen
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den Beteiligten eine Befristung vereinbart werden kann. Gläubigern, die das
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mit dem Einzugsermächtigungsverfahren verbundene Insolvenzrisiko dennoch
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scheuen, mögen von diesem Verfahren Abstand nehmen oder sich Sicherheiten geben lassen. Soweit es sich bei den Gläubigern um Lieferanten handelt,
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können sie beispielsweise einen verlängerten und/oder erweiterten Eigentumsvorbehalt ausbedingen.
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dd) Der Ansicht, das in dem "Abkommen über den Lastschriftverkehr"
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(Lastschriftabkommen, abgeschlossen von den im Zentralen Kreditausschuss
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zusammengefassten Spitzenverbänden des Kreditgewerbes) vorgesehene Regulierungssystem müsse im Verhältnis der Banken untereinander und im Valutaverhältnis funktionsfähig bleiben und dürfe nicht durch die Insolvenz eines
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Beteiligten gestört werden (so Sandberger aaO), ist nicht zu folgen. Das Lastschriftabkommen kann das Insolvenzrecht nicht außer Kraft setzen. Im übrigen
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füllt es den Inhalt des zwischen der ersten Inkassostelle und der Zahlstelle bestehenden Auftragsverhältnisses aus, betrifft somit allein den Verkehr zwischen
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den beteiligten Banken. Auch im Interbankenverhältnis ist eine Befristung der
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Rückverrechnungsmöglichkeit vorgesehen (Abschn. III Nr. 2 Satz 1 des Lastschriftabkommens). Damit ist das Insolvenzrisiko der ersten Inkassostelle im
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Verhältnis zum Einreicher der Lastschrift begrenzt.
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b) Sittenwidrig könnte der "pauschale" Widerspruch des (vorläufigen)
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Insolvenzverwalters gegen die Belastungsbuchung dann sein, wenn er nicht
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der künftigen Insolvenzmasse, sondern - von vornherein gewollt - allein der
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Schuldnerbank zugute käme (BGHZ 101, 153, 157 = NJW 1987, 2370). Davon
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ist das Berufungsgericht ausgegangen.
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Indes kann der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe
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durch den mit der Schuldnerin abgestimmten Widerspruch die deren Konto belasteten Beträge der kontoführenden Bank "zugeschanzt", nicht gefolgt werden.
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Ob das Berufungsgericht durch das unstreitige Parteivorbringen, diese Beträge
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befänden sich nunmehr in der Insolvenzmasse, gebunden war, mag dahinstehen. Es kann sogar davon ausgegangen werden, daß durch die Rücklastschriften kein Auszahlungsanspruch zugunsten der künftigen Insolvenzmasse entstanden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, ZIP 2002,
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2184, 2185; OLG Köln WM 1991, 28, 29; LG Karlsruhe WM 1987, 605; LG Aachen WM 1990, 1042, 1044). Jedenfalls hatte die kontoführende Bank durch
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den Widerspruch des Beklagten keinen rechtserheblichen Vorteil. Soweit Belastungsbuchungen nicht genehmigt worden sind, hatte die Bank zu keiner Zeit
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einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB. Die Wiedergutschrift erfolgte im Wege einer Berichtigung einer Buchung. Eine Verrechnung oder Aufrechnung lag darin nicht (Bork, Festschrift für Walter Gerhardt S. 69, 78; vgl.
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ferner BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 aaO; a.A. OLG Bremen ZIP 1980, 358;
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Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 82 Rn. 34 a.E.).
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c) Ob der Widerspruch sittenwidrig sein könnte, wenn der Insolvenzmasse dadurch keinerlei Vorteil erwachsen wäre, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
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Allerdings war der Widerspruch zunächst einmal ohne Einfluß auf die
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Passivmasse. Er bewirkte, daß es bei der Forderung der Klägerin verblieb.
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Wäre der Widerspruch unterlassen - und die Belastungsbuchung genehmigt worden, wäre die Forderung der Klägerin erloschen; dafür wäre der Schuldner-
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bank eine Forderung aus § 670 BGB in gleicher Höhe entstanden. Indes hat
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ein vorläufiger Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 InsO),
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der sein Amt antritt und sich erst einen Überblick über die erfahrungsgemäß oft
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ungeordneten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners
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verschaffen muß, ein rechtlich geschütztes Interesse daran, zunächst einmal
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jede Veränderung dieser Verhältnisse zu unterbinden, also den "status quo" zu
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bewahren. Dazu gehört auch, daß er Zahlungen des Schuldners, die noch
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nicht wirksam erfolgt sind, "einfriert". Denn er ist regelmäßig nicht in der Lage,
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etwa vorliegende unerledigte Rechnungen rasch und zuverlässig auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Hinzu kommt, daß Abflüsse von dem Schuldnerkonto, um Forderungen von (Alt-)Gläubigern zu befriedigen, selbst dann, wenn sie
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(weil das Schuldnerkonto debitorisch ist) lediglich zu einer Umschuldung führen, in mehrfacher Hinsicht nachteilig sind. Zum einen wird dadurch die Liquidität des Schuldnerunternehmens geschmälert. Dies kann auch dann der Fall
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sein, wenn das Schuldnerkonto debitorisch ist, weil möglicherweise ein noch
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nicht ausgeschöpftes Kreditlimit eingeräumt ist. Die Liquidität kann für die Fortführung des Schuldnerunternehmens unerläßlich sein. Zum andern wird es für
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die Insolvenzmasse vielfach günstiger sein, wenn eine Schuld bei einem (Insolvenz-)
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Gläubiger nicht durch eine Schuld bei der Bank abgelöst worden ist. Denn regelmäßig hat sich die Bank für ihr Kreditengagement Sicherheiten bestellen
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lassen. Der erfolgreiche Widerspruch gegen eine Lastschrift kann deshalb dazu führen, daß Sicherheiten nicht in Anspruch genommen werden. Dies verbessert die Aussichten einer Sanierung des Schuldnerunternehmens.
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d) Da der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt ist, einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Kontobelastung
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zu widersprechen, liegt weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach
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§ 826 BGB noch eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 60 InsO vor.
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III.
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Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
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die Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen.
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Ganter
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Raebel
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Cierniak
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Kayser
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Lohmann
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