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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 257/13
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vom
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15. Mai 2014
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in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
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am 15. Mai 2014
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
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des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
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7. November 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen,
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der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.
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Der Streitwert wird auf 279.680,52 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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1. Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Rechtsfortbildung (§ 543
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) angezeigt, soweit das Berufungsgericht die Klage in Anwendung von § 134 InsO abgewiesen hat. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil die Beklagte Zug um Zug für die
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später verwertete Grundschuld ein Darlehen ausgereicht hatte.
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a) Zweckerklärungen, welche die Erweiterung einer Sicherungsvereinbarung zum Gegenstand haben, können formfrei getroffen werden (BGH, Urteil
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vom 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703 Rn. 16). Die Aufnahme
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von Ansprüchen Dritter in den Sicherungszweck einer Grundschuld ist rechtlich
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möglich und setzt nicht voraus, dass zwischen dem Grundpfandgläubiger und
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dem begünstigten Dritten ein wirksamer Treuhandvertrag abgeschlossen wird.
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Nach allgemeiner Meinung begründet jeder Vertrag über die Bestellung einer
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nicht akzessorischen fiduziarischen Sicherheit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis. Darum kann der Schuldner den nicht valutierten Teil einer Grundschuld in der Weise zur Kreditbeschaffung nutzen, dass
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er ihn sich von einem Kreditgeber beleihen lässt (BGH, Urteil vom 21. Februar
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2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703 Rn. 16 ff).
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b) In dieser Weise sind die Beteiligten im Streitfall verfahren. Die Schuldnerin hat zugunsten der Streithelferin eine Grundschuld bestellt. Das von der
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Beklagten dem Geschäftsführer der Schuldnerin gewährte Darlehen sollte nach
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den Vereinbarungen der Beteiligten durch diese von der Streithelferin treuhänderisch für die Beklagte gehaltene Grundschuld besichert werden. Die Schuldnerin und die Beklagte haben eine Zweckvereinbarung getroffen, derzufolge die
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Grundschuld das von der Beklagten dem Geschäftsführer der Schuldnerin gewährte Darlehen sichert.
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c) Diese rechtliche Würdigung widerspricht nicht der Rechtsprechung
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des Senats zu Poolsicherheiten in der Insolvenz (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni
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2005 - IX ZR 181/03, ZIP 2005, 1651). Dieses Urteil stellt nicht den allgemeinen
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Rechtssatz auf, dass aus einer treuhänderischen Verwaltung eines Sicherungsrechts kein eigenes Recht auf abgesonderte Befriedigung hergeleitet werden
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kann. In der dort entschiedenen Sache war die zur Sicherung abgetretene Forderung durch Zahlung des Drittschuldners erloschen. Dem bloß schuldrechtlichen Anspruch kam infolge des Sicherheitentauschs keine Absonderungskraft
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für die Ersatzsicherheit zu. Demgegenüber ist im Streitfall das Sicherungsrecht
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nicht untergegangen, sondern hatte weiterhin Bestand (BGH, Urteil vom
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21. Februar 2008, aaO Rn. 22).
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2. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
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Der Kläger hat zur Höhe der Darlehensforderung der Beklagten auch
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nach dem Inhalt seiner Gehörsrüge nicht ausdrücklich schriftsätzlich vorgetragen. Ihr Betrag konnte lediglich einer der mit der Klageschrift eingereichten Anlage entnommen werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, allgemein in
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Bezug genommene Anlagen auf entscheidungserheblichen Vortrag zu durchforsten.
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Kayser
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Gehrlein
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Grupp
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Pape
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Möhring
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2012 - 15 O 235/10 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.2013 - I-12 U 114/12 -
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