You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

254 lines
8.5 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 227/09
Verkündet am:
15. Juli 2010
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 114; BGB § 675
Ein bei einer Sozietät angestellter Rechtsanwalt, der ein Mandat akquiriert und
dabei erkennen kann, dass das Mandat unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe geführt werden soll, hat auf den Gleichlauf von Anwaltsmandat und
Anwaltsbeiordnung hinzuwirken.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - IX ZR 227/09 - AG Hamburg-Barmbek
LG Hamburg
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts
Hamburg vom 17. November 2009 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 27. August 2004 beauftragte die Beklagte die Rechtsanwaltskanzlei
1
Z.
GbR (fortan: Sozietät) mit der Wahrneh-
mung ihrer Interessen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der seinerzeit bei der Sozietät angestellte Rechtsanwalt G.
erhob namens und
im Auftrag der Beklagten Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom
30. Januar 2007 wurde der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G.
beigeordnet. Am 1. Oktober 2007 endete das Arbeitsverhältnis
des Rechtsanwalts G.
G.
. Die Beklagte wünschte weiterhin von Rechtsanwalt
vertreten zu werden und kündigte das Mandat der Sozietät.
-3-
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger als Rechtsnachfolger der
2
Sozietät Zahlung von Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.029,23 €
nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von
785,28 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision will der Kläger weiterhin die Zurückweisung der Berufung der Beklagten erreichen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
3
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe die Sozietät als
4
die Rechtsvorgängerin des Klägers mandatiert. Nach Treu und Glauben stehe
dem Kläger jedoch kein Anspruch auf Vergütung zu. Die Vorschrift des § 122
Abs. 1 Nr. 3 ZPO, nach welcher der beigeordnete Anwalt gegen seine Partei
Ansprüche auf Vergütung nicht geltend machen dürfe, gelte zwar nur für den
beigeordneten Rechtsanwalt. Die Sozietät sei nicht beigeordnet worden. Der für
sie handelnde Rechtsanwalt G.
habe jedoch pflichtwidrig versäumt, für
einen Gleichlauf von Mandat und Beiordnung Sorge zu tragen. Aus dem Fehler
des Rechtsanwalts G.
, den der Kläger sich zurechnen lassen müsse, dür-
fe der Sozietät und dem Kläger als deren Rechtsnachfolger kein Vorteil entstehen.
-4-
II.
5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
6
1. Der Kläger hat aus dem Anwaltsvertrag, welchen der seinerzeit für
seine Rechtsvorgängerin handelnde Rechtsanwalt G.
mit der Beklagten
geschlossen hat, Anspruch auf Vergütung entsprechend den Bestimmungen
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Rechtsanwalt G.
hat den An-
waltsvertrag nicht in eigenem Namen geschlossen, sondern namens und im
Auftrag der Sozietät. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt G.
änderte daran nichts. Die öffentlich-rechtliche Bei-
ordnung lässt den zivilrechtlichen Mandatsvertrag unberührt, hat also auf den
schon bestehenden Anwaltsvertrag - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wird, was hier nicht der Fall war - keinen Einfluss (vgl. BGH, Urt. v.
23. September
2004
- IX ZR
137/03,
NJW-RR
2005,
494,
495;
v.
17. September 2008 - IV ZR 343/07, ZIP 2009, 147, 148 Rn. 6).
7
2. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Kläger jedoch gehindert,
den Anspruch gegen die Beklagte durchzusetzen.
8
a) Der Beklagten steht wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 311
Abs. 2 Nr. 1 BGB) gegen den Kläger ein Anspruch auf Befreiung von dessen
Vergütungsanspruch zu.
9
(1) Der für die Sozietät handelnde Rechtsanwalt G.
war verpflichtet,
der Beklagten vor Übernahme des Mandats die gebührenrechtlichen Folgen
einer Beauftragung der Sozietät einerseits, nur desjenigen Mitglieds der (oder
-5-
Angestellten) der Sozietät, das schließlich im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden würde, andererseits zu erläutern. Nach dem revisionsrechtlich
maßgeblichen Sachverhalt stand bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung fest,
dass Prozesskostenhilfe beantragt und das Mandat entsprechend abgerechnet
werden sollte. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen seine Partei nicht geltend machen. Bei
der Beauftragung der Sozietät - nicht nur des Rechtsanwalts G.
- stellte
sich jedoch das Problem, dass es bis zur Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2008 (aaO S. 147) gängiger Praxis der Gerichte entsprach, keine Anwaltssozietäten, sondern nur einzelne Anwälte beizuordnen (vgl. Ganter AnwBl. 2007, 847 mit Nachweisen in Fn. 8, Schultz, Festschrift
für Günter Hirsch S. 525, 533 f mit Nachweisen in Fn. 43). Der Gebührenanspruch der nicht beigeordneten Sozietät unterfiel nicht § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Der für die Sozietät handelnde Rechtsanwalt G.
hätte die Beklagte darauf
hinweisen müssen, dass sie trotz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe weitergehenden Gebührensansprüchen der Sozietät ausgesetzt sein konnte.
10
Nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (BGHZ 123, 311,
314 ff; vgl. Ganter aaO S. 848) hätte die Beklagte dann, wenn sie auf diesen
Umstand hingewiesen worden wäre, nur Rechtsanwalt G.
als denjenigen
Rechtsanwalt beauftragt, dessen Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe
bei Gericht beantragt werden sollte. Ein Anspruch der Sozietät gegen sie persönlich wäre nicht entstanden. Ob Rechtsanwalt G.
im Verhältnis zur So-
zietät, seiner damaligen Arbeitgeberin, arbeitsvertraglich befugt war, Verträge
im eigenen Namen abzuschließen, ist für die Entscheidung unerheblich. Der
Arbeitsvertrag eines Rechtsanwalts kann diesen nicht wirksam zu einem Verhalten verpflichten, das den Interessen der Mandanten zuwiderläuft (vgl. Ganter
aaO S. 848).
-6-
11
(2) Der Kläger zieht dies im Grundsatz nicht in Zweifel. Er meint jedoch,
der Anspruch der Beklagten auf Befreiung von dem streitgegenständlichen Honoraranspruch richte sich ausschließlich gegen Rechtsanwalt G.
als den-
jenigen Rechtsanwalt, der die Beklagte beraten habe und schließlich allein beigeordnet worden sei. Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Pflicht, die Beklagte auf
die für sie nachteiligen Folgen eines Vertragsschlusses mit der Sozietät hinzuweisen und auf eine Beauftragung nur desjenigen Anwalts hinzuwirken, der
schließlich beigeordnet werden würde, traf die Sozietät als die Vertragspartnerin der Beklagten. Das Verschulden ihres Angestellten, welcher das Mandat im
Einverständnis der Beklagten für sie bearbeitete, ist ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 23. September 2004, aaO). Gegenteiliges ergibt
sich auch nicht aus dem Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
17. September 2008 (aaO).
12
(3) Rechtsfolge der vorvertraglichen Pflichtverletzung ist die Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Kläger als Rechtsnachfolger der Sozietät ist
verpflichtet, denjenigen Zustand wieder herzustellen, der bestünde, wenn kein
Vertrag zwischen der Sozietät und der Beklagten geschlossen worden wäre
(§ 249 Abs. 1 BGB).
13
b) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet die
Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an
den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus
est). Gleiches gilt, wenn der Schuldner vom Gläubiger Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen kann (§ 257 BGB). Zahlt der Befreiungsgläubiger die
Schuld, von der er freizustellen ist, erwirbt er einen Erstattungsanspruch gegen
den Befreiungsschuldner; sind Hauptgläubiger und Befreiungsschuldner iden-
-7-
tisch, heißt das, dass der Hauptgläubiger den erlangten Betrag ohne weiteres
wieder an den Schuldner zurückzuzahlen hätte.
Ganter
Raebel
Lohmann
Vill
Pape
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 24.04.2009 - 811A C 494/08 LG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2009 - 309 S 69/09 -