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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 225/03
vom
20. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
3. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
wird
auf
40.133,55 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
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1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht die mit der
Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfehler unterlaufen sind.
Jedenfalls fehlt es an einer symptomatischen Bedeutung, weil das Berufungs-
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gericht bei seiner Würdigung des Vorbringens der Beklagten keinen abstrakten
Rechtssatz aufgestellt hat, sondern rein einzelfallbezogen die Besonderheiten
der Fallgestaltung beurteilt hat.
3
2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Die Beklagte hat zur Frage der Zahlungseinstellung am
26. November 2001 keinen hinreichenden Gegenvortrag gehalten. Sie hat zwar
unter Berufung auf die Kassenbücher der Schuldnerin (Anlage A 1, A 2, GA
129, GA 130) allgemein geltend gemacht, es seien eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Verbuchungen bzw. Auszahlungen zu Lasten der Insolvenzschuldnerin erfolgt [GA 128]. Die angeführten Unterlagen weisen mit Ausnahme
der streitgegenständlichen Beträge von 46.000 DM, 3.406,81 DM sowie
29.048,47 DM nur Bewegungen von einzelnen Kleinstbeträgen auf, aus denen
sich keineswegs eine Fortführung des Zahlungsverkehrs auf Seiten der Schuldnerin belegen lässt. Demnach konnte das Berufungsgericht das Vorbringen der
Parteien im vorgenannten Sinne bewerten und davon ausgehen, dass jedenfalls nach dem 26. November 2001 die Schuldnerin keine nennenswerten Zahlungen mehr erbringen konnte.
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4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Lohmann
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 16.05.2003 - 8 O 1340/02 OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.09.2003 - 5 U 70/03 -