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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 217/17
vom
17. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:170119BIXZR217.17.0
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die
Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 17. Januar 2019
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom
11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien,
insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde
gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung,
sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen
abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a
ZPO jedoch nicht gestützt werden.
Kayser
Gehrlein
Schoppmeyer
Lohmann
Röhl
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.07.2016 - 16 O 153/15 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.08.2017 - 24 U 80/16 -