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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 217/02
vom
2. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 2. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 13. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.129,19 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch
im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der
Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die subjektiven Voraussetzungen
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des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG angenommen werden können, wenn ein als Bürge
in Anspruch genommener Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Handlung von positiven wirtschaftlichen Verhältnissen des Hauptschuldners ausging, ist zwar bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Sie läßt sich jedoch
auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zur Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG
a.F., § 133 Abs. 1 InsO, § 31 Nr. 1 KO und § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO beantworten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001
- IX ZR 158/00, WM 2002, 141, 143) oder einer unentgeltlichen Verfügung (vgl.
BGH, Urt. v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248) entfallen, wenn
der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung zweifelsfrei liquide war
(vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407) oder
der Schuldner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung davon ausging, mit
Sicherheit sämtliche Gläubiger befriedigen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli
1990 - IX ZR 245/89, WM 1990, 1588, 1590; v. 4. Dezember 1997, aaO S. 249;
v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 800).
Auf den Fall übertragen, daß der Verpflichtete aus einer Bürgschaft in
Anspruch genommen wird, bedeutet dies, daß die Indizwirkung dann entfällt,
wenn der Bürgschaftsschuldner bei Wirksamwerden der angefochtenen
Rechtshandlung zweifelsfrei (selbst) liquide war oder davon ausging, mit Sicherheit sämtliche Gläubiger, also auch den Bürgschaftsgläubiger, befriedigen
zu können. Auf die Vorstellung des Bürgen von der Liquidität des Hauptschuldners oder dessen Befriedigungsmöglichkeiten kommt es nicht an. Entscheidend
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ist allein, ob der Bürge davon ausging, seine eigenen Verbindlichkeiten erfüllen
zu können, mag die Inanspruchnahme auch noch ungewiß gewesen sein. Das
Berufungsgericht hat dies zutreffend gesehen. Eine abweichende Meinung hat
die Nichtzulassungsbeschwerde - von der landgerichtlichen Entscheidung abgesehen - nicht aufzuzeigen vermocht.
Damit fehlt es an einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage.
2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ebenfalls
keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dies wäre u.a. dann der Fall, wenn
Verfahrensgrundrechte verletzt worden wären oder ein Verstoß gegen das
Willkürverbot vorläge (vgl. BGHZ 154, 288, 294, 295 f).
Derartige Rechtsfehler zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch
nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO.
Fischer
Raebel
Cierniak
Vill
Lohmann