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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZR 209/03
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vom
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22. September 2005
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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am 22. September 2005
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
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Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Hamm vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 28.943,22 Euro.
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Gründe:
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Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
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Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
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einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB und nach § 823 Abs. 2 in Verbindung
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mit §§ 1192, 1133, 1135 BGB wegen der Verletzung des Verwertungsrechts
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- 3 -
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eines Grundpfandgläubigers. Die Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat gemäß § 1122
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Abs. 2 BGB nicht zu einer Enthaftung des Zubehörs geführt, weil sie keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des bis dahin als Betriebsgelände genutzten
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Grundstücks darstellte (vgl. RGZ 69, 85, 88; BGHZ 56, 298, 299 f; 60, 267,
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269; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - IX ZR 181/94, ZIP 1996, 223, 224). Bei
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens befanden sich die streitigen Gegenstände
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also noch im Haftungsverband der Grundschuld. Die spätere Räumung und
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Vermietung des Grundstücks durch den beklagten Insolvenzverwalter lag
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- gemessen an den Vorschriften der §§ 1120 ff, 1133 ff BGB - ebenfalls außerhalb der Grenzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Betriebsgrundstücks. Darauf, dass keine andere Nutzung mehr möglich gewesen sein soll,
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kommt es für die Frage der Zuordnung des für das Zubehör erzielten Erlöses
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nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
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abgesehen.
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Fischer
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Raebel
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Cierniak
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Vill
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Lohmann
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