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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 209/03
vom
22. September 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. September 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 28.943,22 Euro.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB und nach § 823 Abs. 2 in Verbindung
mit §§ 1192, 1133, 1135 BGB wegen der Verletzung des Verwertungsrechts
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eines Grundpfandgläubigers. Die Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat gemäß § 1122
Abs. 2 BGB nicht zu einer Enthaftung des Zubehörs geführt, weil sie keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des bis dahin als Betriebsgelände genutzten
Grundstücks darstellte (vgl. RGZ 69, 85, 88; BGHZ 56, 298, 299 f; 60, 267,
269; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - IX ZR 181/94, ZIP 1996, 223, 224). Bei
Eröffnung des Insolvenzverfahrens befanden sich die streitigen Gegenstände
also noch im Haftungsverband der Grundschuld. Die spätere Räumung und
Vermietung des Grundstücks durch den beklagten Insolvenzverwalter lag
- gemessen an den Vorschriften der §§ 1120 ff, 1133 ff BGB - ebenfalls außerhalb der Grenzen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Betriebsgrundstücks. Darauf, dass keine andere Nutzung mehr möglich gewesen sein soll,
kommt es für die Frage der Zuordnung des für das Zubehör erzielten Erlöses
nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Fischer
Raebel
Cierniak
Vill
Lohmann