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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 207/08
vom
21. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 21. Oktober 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Oktober 2008, berichtigt durch Beschluss vom 21. November 2008,
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 192.467 € festgesetzt.
Gründe:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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1. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Vergleichs vom
2. Januar 2002 nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Es
ist davon ausgegangen, dass die Regelung des § 19 Nr. 4 des Gesellschafts-
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vertrages mangels anderweitiger Regelung im Vergleich vom 2. Januar 2002 im
Kern fortbestehen sollte. Folglich bedurfte es zur Auslegung des Vergleichs
keiner Feststellungen, was sonst branchenüblich sein mag. Das Gebot des
rechtlichen Gehörs schützt nicht davor, dass das Vorbringen aus Gründen des
formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (BVerfGE 69, 145,
148 f; 70, 288, 294; 86, 133, 146; 96, 205, 216). Nur wenn der Vortrag vom
Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus erheblich ist, bedarf es einer
Auseinandersetzung.
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2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vergleichs
vom 2. Januar 2002 erfordert auch nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Hätte das Berufungsgericht, wie
die Beschwerde geltend macht, gegen den Grundsatz der widerspruchsfreien
und interessengerechten Auslegung von Verträgen gemäß §§ 133, 157 BGB
verstoßen, wären Interessen der Allgemeinheit nicht berührt. Weder bestünde
Wiederholungs- noch Nachahmungsgefahr. Die Beschwerde legt im Übrigen
keine der beiden Gefahren konkret dar. Sie lassen sich auch nicht unmittelbar
aus der rechtlichen Begründung des Berufungsurteils oder der Sache selbst
ableiten, weil es sich hierbei um die Beurteilung einer einzelfallbezogenen Vertragsklausel handelt.
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3. Die Zulassung der Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Frage erforderlich, ob der Kläger die Kosten der Vollstreckung aus dem am
2. Januar 2002 geschlossenen Vergleich nach § 788 Abs. 2 ZPO gegen die
verbliebenen Gesellschafter festsetzen lassen kann, soweit sein Abfindungsanspruch durch den am 15. Dezember 2005 geschlossenen Vergleich in vollstreckungsfähiger Weise bestätigt worden ist. Es ist bereits geklärt, dass Vollstreckungskosten weiterhin gegen den Schuldner festgesetzt werden können, wenn
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die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels zweifelhaft ist, der
ihm zugrunde liegende materielle Anspruch aber der Sache nach später durch
einen Prozessvergleich bestätigt wird (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003
- IXa ZB 204/03, WM 2003, 2294; v. 24. Februar 2010 - XII ZB 147/05, MDR
2010, 654).
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4. Bedarf an Einheitlichkeitssicherung wird schließlich auch nicht durch
die Annahme des Berufungsgerichts begründet, den Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden daran, dass der von den Beklagten verursachte Schaden durch zwei im Vollstreckungsverfahren eingelegte aussichtslose Rechtsmittel vergrößert wurde. Das Berufungsgericht hat die Senatsrechtsprechung zur
Zurechnung des Verschuldens eines Zweitanwalts im Verhältnis zwischen
Mandant und Erstanwalt (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM
1994, 948; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1121; vgl.
auch Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 595, sowie Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts
8. Aufl. Rn. 995 ff) nicht verkannt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass
den Kläger ein eigenes Verschulden treffe, weil er nach seinem eigenen Informationsstand vor Einlegung jener Rechtsmittel selbst habe erkennen können,
dass hierfür keine Erfolgsaussichten bestünden.
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5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
6
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter
Kayser
Fischer
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
LG
Aachen, Entscheidung vom 06.07.2007 - 8 O 393/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.10.2008 - 12 U 94/07 -