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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 200/01
vom
29. September 2005
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2001 wird nicht
angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 102.258,38 €
(= 200.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg
(§ 554b ZPO a.F.).
Wenn der Revision auch zuzugeben ist, dass die Klägerin entgegen bisheriger Annahme trotz der Erbteilsübertragung Gläubigerin des Grundstücksvermächtnisses geblieben sein kann, welches die Z.
GmbH als Erbteilser-
werberin mit zu erfüllen hatte, so ändert sich dadurch letztlich an der haftungs-
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rechtlichen Betrachtung nichts. Rechtsanwalt A.
war im Rahmen des un-
streitigen Mandatsumfanges verpflichtet, die Rechte der Klägerin an dem Vermächtnisgrundstück gemäß § 885 BGB, § 938 Abs. 2 ZPO (für den Fall eines
Rückforderungsanspruchs auf den veräußerten Erbteil nebst abgetretenem Vorausvermächtnis gemäß §§ 812, 138 Abs. 1 BGB) und § 899 BGB (für den Fall
einer auch im verfügenden Teil nach § 138 Abs. 2 BGB nichtigen Erbteilsveräußerung) umfassend zu sichern (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR
101/92, WM 1993, 1508, 1509; ferner BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR
81/96, WM 1997, 1392, 1394; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2247).
Dies hätte er nach der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichtes auch rechtzeitig vor dem Antrag auf Eintragung
der Grundschuld in Abteilung III Nr. 2 des Grundbuchs bewirken können.
Der Beklagte hätte ebenfalls im Rahmen des unstreitigen Mandatsumfanges mit der Klägerin ihre weitergehenden Rechte - hier gegenüber Rechtsanwalt A.
- sichern und zu diesem Zweck die noch laufende Verjährung un-
terbrechen müssen. Zugunsten der Klägerin spricht innerhalb beider Mandatsverhältnisse die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens. Die Grundschuld-
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gläubigerin hätte bei einem Vorgehen auf den bezeichneten Wegen nicht mit
Wirksamkeit gegenüber der Klägerin das Recht in Abteilung III Nr. 2 des
Grundbuchs erwerben können.
Ganter
Raebel
Cierniak
Kayser
Lohmann