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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 197/12
Verkündet am:
10. Juli 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Berichtigt durch Beschluss
vom 1.9.2014
Karlsruhe, den 15.9.14
Geschäftsstelle des
IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
Preuß
Justizangestellte
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 280 Abs. 1, § 675 Abs. 1; ZPO § 256
Einer gegen einen Steuerberater gerichteten Feststellungsklage auf Ersatz künftiger
Vermögensschaden darf das Feststellungsinteresse nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil noch keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen
Berater droht; ein Feststellungsinteresse kann sich auch daraus ergeben, dass der
Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12 - OLG Köln
LG Köln
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin betrieb in der Vergangenheit gemeinsam mit ihrem früheren
Ehemann mehrere Hotels. Nach einer im Jahre 1994 angeordneten Betriebsprüfung erhielt sie im Jahr 2004 Berichte des Finanzamts für die Jahre 1989 bis
1996, aufgrund derer sie Steuernachzahlungen in sechsstelliger Höhe befürchtete. Diese führte sie auf Versäumnisse ihres damaligen Steuerberaters (fortan:
früherer Berater) zurück. Sie beauftragte den Beklagten mit einer Klage gegen
ihren früheren Berater, dessen Verpflichtung festgestellt werden sollte, ihr jegliche Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch bereits entstanden waren und noch
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entstehen würden, dass sie als Ergebnis der Betriebsprüfung für die Jahre 1988
bis 1996 mit Steuernachforderungen belastet werden würde, die auf vom früheren Berater zu vertretende Fehler bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten zurückzuführen waren. Diese Klage wurde vom Landgericht mit Urteil
vom 13. Juni 2006 als unbegründet abgewiesen, weil ein Schadensersatzanspruch gegen den früheren Berater nicht schlüssig dargelegt sei. Die Berufung
der Klägerin wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 8. Dezember
2006 mit der Begründung zurück, die Klage sei bereits unzulässig, weil noch
nicht feststellbar sei, dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei. Die Frist
zur Verjährung der Ansprüche gegen den früheren Steuerberater habe mangels
Erlasses eines die Klägerin belastenden Steuerbescheides noch nicht zu laufen
begonnen.
2
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Beratung auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch. Sie macht geltend, die von
ihr zu tragenden Kosten des Vorprozesses in Höhe von insgesamt 23.689,72 €
wären nicht angefallen, wenn der Beklagte sie pflichtgemäß über die Unzulässigkeit der Feststellungsklage aufgeklärt hätte, weil sie die Klage dann nicht
erhoben hätte. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die
Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
3
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verpflichtung des Beklagten
zur Erstattung der Kosten des Vorprozesses folge aus § 280 Abs. 1 BGB. Der
Beklagte habe die Klägerin pflichtwidrig nicht auf die Unzulässigkeit der beabsichtigten Feststellungsklage hingewiesen. Für die Klage habe das Feststellungsinteresse gefehlt, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verjährung etwaiger Ersatzansprüche des Mandanten gegen seinen Steuerberater erst mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides
beginne. An der daraus folgenden eindeutigen Unzulässigkeit der Feststellungsklage ändere es nichts, dass nach den Bekundungen der Klägerin bei ihrer Parteianhörung der Erlass belastender Steuerbescheide unmittelbar bevor
gestanden habe. Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz vorgetragen habe, sich subjektiv sicher zu sein, die Erfolgsaussichten der Klage angesprochen
und der Klägerin Hinweise zur Zulässigkeit erteilt zu haben, reiche dies für eine
hinreichende Belehrung nicht aus. Eine schuldhafte Verletzung der Belehrungspflichten des Beklagten werde zu seinen Lasten vermutet. Zwar habe das
Landgericht die Klage im Vorprozess zunächst als zulässig angesehen, dies
entlaste ihn aber nicht.
5
Es stehe fest, dass die Klägerin die Feststellungsklage nicht erhoben
hätte, wenn der Beklagte auf deren eindeutige Unzulässigkeit hingewiesen hätte. Es greife die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, welche der Beklagte nicht erschüttert habe. Soweit die Klägerin bestätigt habe, dass im Einvernehmen mit dem Finanzamt geplant gewesen sei, durch die Klage den Erlass belastender Steuerbescheide herauszuzögern, hätten alle Beteiligten hinreichende Erfolgsaussicht vorausgesetzt. Dieser Plan sei von vornherein zum
Scheitern verurteilt gewesen, weil festgestanden habe, dass die Klage unzuläs-
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sig gewesen sei. Der gesamte Schaden sei entstanden, weil es der Beklagte
unterlassen habe, auf die Unzulässigkeit der Klage mangels Feststellungsinteresses hinzuweisen. Verjährung des Anspruchs sei nicht eingetreten.
II.
6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
7
1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm
und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an verjährt, in dem der Anspruch entstanden ist, und diese Frist im
Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zu laufen begonnen hatte.
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a) Entstanden ist der Schaden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die
Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße
bestehen bleibt und damit endgültig wird; ausreichend ist auch, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten
Nachteilen gerechnet werden muss. Unkenntnis des Schadens und damit des
Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht. Eine bloße Vermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus.
Solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, ist ein Schaden
noch nicht eingetreten, weil bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls
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eine Vermögensgefährdung vorliegt, so dass noch unklar ist, ob es wirklich zu
einem Schaden kommt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, WM
2008, 2307 Rn. 12; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 143/11, WM 2012, 1451 Rn. 9;
vom 24. Januar 2013 - IX ZR 108/12, WM 2013, 940 Rn. 9, jeweils mwN). Geht
es um die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Berater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt die Verjährung regelmäßig frühestens mit dem Zugang eines Bescheides des Finanzamts (BGH,
Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 13; vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09,
WM 2010, 1620 Rn. 9; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 183/08, WM 2011, 795
Rn. 8; vom 24. Januar 2013, aaO Rn. 13).
9
b) Das Finanzamt hatte bei Erhebung der Feststellungsklage im September 2004 noch keine auf den Betriebsprüfungsbericht gestützten Steuerbescheide gegen die Klägerin erlassen. Die Voraussetzungen für den Beginn des
Laufs der Verjährung waren demgemäß noch nicht eingetreten. Das erforderliche Feststellungsinteresse für die vom Beklagten namens der Klägerin im September 2004 erhobene Klage konnte deshalb aus der drohenden Verjährung
möglicher gegen den früheren Berater gerichteten Schadensersatzansprüche
nicht hergeleitet werden.
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2. Allein der fehlende Lauf der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den früheren Berater der Klägerin genügt jedoch nicht, um einer
gegen diesen gerichteten Feststellungsklage das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse abzusprechen.
11
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Scha-
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denseintritts ab (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993,
251, 259 f; vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN;
vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 8). Ausreichend ist,
dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann. Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für einen künftigen Anspruch auf Ersatz
eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteile vom 15. Oktober
1992, aaO; vom 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110). Hat die Verjährung etwaiger Ansprüche des Mandanten wegen fehlerhafter Beratung mit der
Beendigung des Auftrags begonnen, folgt daraus ohne weiteres ein rechtliches
Interesse des Mandanten an der alsbaldigen Klärung der Haftungsfrage (BGH,
Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 109/92, WM 1993, 1511, 1512; vom 21. Juli
2005, aaO; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 9; vom
20. März 2008 - IX ZR 104/05, aaO).
12
b) Daraus, dass eine Feststellungsklage gegen den anwaltlichen oder
steuerlichen Berater regelmäßig zulässig ist, wenn der Anspruch des Mandanten entstanden ist und die Verjährung zu laufen begonnen hat, folgt aber nicht,
dass die Zulässigkeit einer Klage gegen den Berater, mit der dessen Haftung
für einen dem Mandanten entstandenen Schaden festgestellt werden soll, stets
den Beginn der Verjährung der Ansprüche gegen diesen voraussetzt. Maßgeblich ist vielmehr auch in diesen Fällen, dass nach allgemeinen Grundsätzen eine Vermögensgefährdung, das heißt, die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substantiiert dargetan ist (vgl.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2006, aaO; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 256
- 8 -
Rn. 13; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 256 Rn. 30; Zöller/
Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 9).
13
Bei einer anderen Sichtweise könnten Feststellungsklagen gegen
Rechts- und Steuerberater auf Feststellung von Schadensersatzforderungen
ausschließlich erhoben werden, um einem eventuellen Verjährungseintritt vorzubeugen. Steuerberatermandanten hätten vor dem Erlass sie belastender
Steuerbescheide keine Möglichkeit, Feststellungsklage wegen zukünftig zu erwartender Schäden aufgrund pflichtwidrigen Handelns ihres Beraters zu erheben. Für eine derartige Beschränkung der Zulässigkeit von Feststellungsklagen
gegen Berater spricht nichts. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich
auch aus anderen Gründen als dem drohenden Ablauf der Verjährungsfrist ergeben. Insoweit ist es im Rahmen der Feststellungsklage auch nicht geboten,
Art, Umfang und Ausmaß des Schadens einzeln zu belegen, erforderlich und
genügend ist vielmehr ein Vortrag, aus dem sich die Kenntnis von der Vermögensbeeinträchtigung und der Verursachung in ihrer wesentlichen Gestaltung
ergibt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260;
vom 25. Oktober 2001, aaO; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009,
369 Rn. 20).
14
c) Im Streitfall hätten danach das Berufungsgericht des Vorprozesses
und die Regressgerichte im ersten und zweiten Rechtszug das Bestehen eines
Feststellungsinteresses nicht allein deshalb verneinen dürfen, weil die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den früheren Berater der Klägerin
noch nicht begonnen hatte. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob aufgrund der
Darlegungen der Klägerin zu möglichen Pflichtverletzungen ihres früheren Beraters ein auf die Verletzungshandlung zurückzuführender Schaden wahrscheinlich war oder ob auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin der
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Eintritt irgendeines Schadens noch als ungewiss angesehen werden musste.
Entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung, die weder in der Entscheidung des
Berufungsgerichts noch in dem dort in Bezug genommenen Hinweisbeschluss
des Oberlandesgerichts vom 10. November 2006 im Ausgangsverfahren zu
finden ist, weil beide Gerichte sich ausschließlich auf den noch nicht begonnen
Lauf der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den früheren Berater gestützt haben, wäre das Feststellungsinteresse zu beurteilen gewesen.
Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich etwa aus der aufgrund der
Betriebsprüfungsberichte unmittelbar bevorstehenden nachteiligen Steuerfestsetzung ergeben haben.
III.
15
Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561
ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint, hat das Berufungsgericht die
Begründetheit der Feststellungsklage nicht abschließend geprüft und verneint.
16
Zwar wird in dem Urteil des Berufungsgerichts ausgeführt, es teile die im
Vorprozess in dem Hinweisbeschluss vom 10. November 2006 näher dargelegten Ausführungen. In dem Hinweisbeschluss wird aber nur ausgeführt, dass die
Feststellungsklage über die Unzulässigkeit hinaus "weitgehend nicht schlüssig
begründet" sei. Eine Prüfung der Begründetheit der Feststellungsklage hat damit nicht stattgefunden. Das Berufungsgericht, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen wäre, selbst zu prüfen, wie
der Vorprozess richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH, Urteil vom
15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 9 mwN), hat eine eigenständige Prüfung der Begründetheit der Feststellungsklage, die es im Blick auf
- 10 -
die von ihm angenommene Unzulässigkeit ohnehin nicht für erforderlich hielt,
nicht vorgenommen. Es hat sich damit auch nicht mit der Frage befasst, ob dem
Beklagten möglicherweise angelastet werden kann, die Klägerin nicht ausreichend darauf hingewiesen zu haben, dass Schadensersatzansprüche gegen
den früheren Berater nicht schlüssig dargelegt werden konnten. Festgestellt hat
es eine derartige Pflichtverletzung erst recht nicht.
IV.
17
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat
bislang nicht entschieden, ob für die vom Beklagten namens der Klägerin gegen
deren früheren Berater erhobene Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse
bestand, was angesichts des von der Klägerin geschilderten Plans, durch die
Erhebung der Klage den andernfalls drohenden Erlass belastender Steuerbescheide zu verhindern, allerdings naheliegen dürfte. Das Berufungsurteil ist
deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
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Sollte das Berufungsgericht zur Zulässigkeit der Feststellungsklage im
Vorprozess gelangen, wird es sich mit den Erfolgsaussichten einer solchen
Klage und der Frage, ob dem Beklagten insoweit eine Verletzung seiner Belehrungspflichten oder sonstiger anwaltlicher Pflichten bei der Prozessführung anzulasten ist, zu befassen haben. Ferner wird es im Fall fehlender Erfolgsaussichten und eines daraus möglicherweise abzuleitenden pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten erneut zu prüfen haben, ob die Klägerin nicht ohnehin entschlossen war, die Klage zu erheben, so dass die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens vom Beklagten entkräftet ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008
- 11 -
- IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 19 mwN; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/
Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1116).
Dies könnte etwa im Hinblick auf die Vereinbarung mit dem Finanzamt, den Erlass belastender Steuerbescheide durch Feststellungsklage gegen ihren früheren Berater zunächst zu verzögern oder wegen der vom Beklagten behaupteten
Absicht der Klägerin, Schadensersatzansprüche gegen den früheren Berater in
deren Bilanz einzustellen, der Fall gewesen sein.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.04.2011 - 2 O 312/10 OLG Köln, Entscheidung vom 21.06.2012 - 8 U 24/11 -